Die Anfechtung nach Falschangaben bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Versicherung macht bei Feststellung falscher Angaben wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung von einem Anfechtungsrecht Gebrauch.
Denn nach BGH Rechtsprechung gilt: Wird der BU – Versicherer bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung arglistig getäuscht, indem der Versicherungsnehmer ihm bekannte Vorerkrankungen und Behandlungen verschweigt, so kann der Versicherer die Anfechtung des Vertrages erklären, auch wenn die verschwiegenen Erkrankungen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht ursächlich geworden sind.
Werden also Vorerkrankungen, Krankenhausaufenthalte, Arztbesuche oder Ähnliches im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung von dem Versicherungsnehmer verschwiegen, stellt dies eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers dar. Die richtige und vollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen ist daher für den Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags von höchster Wichtigkeit.
Erst im Leistunsfall ,also nach Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente beginnt der Versicherer mit der Prüfung, ob die vorvertragliche Anzeigepflicht vom Versicherungsnehmer verletzt wurde und erklärt ggf. die Anfechung.
On eine arglistige Täuschung bei behaupteten Falschangaben tatsächlich vorliegt oder nicht muss das Gericth entscheiden. Der Versicheruer muss die Voraussetzungen beweisen und wird dies oft nicht können.
BGH: Konkretisierung der Anforderungen an die arglistige Täuschung bei Falschangaben durch den Versicherungsnehmer
Im Fall ging es um die Anfechtung eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherer wegen arglistiger Täuschung, weil der Versicherungsnehmer über die Fragen nach ärztlichen Untersuchungen in den letzten fünf Jahren sowie nach Beschwerden oder Krankheiten in den letzten zehn Jahren getäuscht habe.
Leistungsausschluss wegen falscher oder unvollständiger Angaben durch den Versicherungsnehmer:
Der BGH sieht hier keinen Fall der arglistigen Täuschung und stellt in seiner Entscheidung vom 24.11.2010 genaue Anforderungen an eine arglistige Täuschung durch einen Versicherungsnehmer auf:
Die arglistige Täuschung setzt nach Auffassung des BGH eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus.
Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt in Kauf nimmt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Weiterhin muss die arglistige Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein.
Das Urteil zeigt deutlich, dass sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen einer arglistigen Täuschung und an dei Anfechtung bestehen. Nur weil falsche Angaben durch den Versicherungsnehmer gemacht wurden, liegt nicht automatisch eine arglistige Täuschung vor.
Justus rät:
Jede Anfechtung und jeder Leistungsausschluss, insbesondere der Vorwurf der arglistigen Täuschung durch die Versicherung sollte unbedingt anwaltlich geprüft werden.
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