Widerspruch oder Rücktritt von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Widerspruch oder Rücktritt von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

In Deutschland war und ist es seit vielen Jahren üblich, als Teil der Vorsorge und des Vermö-gensaufbaus Lebens- und Rentenversicherungen abzuschließen. Allerdings müssen die Verbraucher nach vielen Jahren der Beitragszahlung häufig feststellen, dass die versproche-nen Gewinne nicht erzielt werden konnten. Neben der aktuellen Niedrigzinsphase sind daran auch die hohen Abschlusskosten (u.a. für Vermittler) Schuld, die besonders in den ersten Ver-sicherungsjahren, als noch höhere Zinsen erzielt werden konnten, von den Beiträgen anteilig abgezogen wurden und somit nur ein geringer Beitragsanteil tatsächlich für die Versicherung und die Erwirtschaftung von Gewinnen verwendet wurde.
Bei so genannten Altverträgen aus der Zeit von Ende Juli 1994 bis Ende 2007 besteht jedoch unter Umständen noch heute ein Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht, mit welchem sich Verbraucher von ihrem Renten- oder Lebensversicherungsvertrag oder einem Zusatzvertrag zur Lebensversicherung lösen können und alle bisher geleisteten Beiträge zurück erhalten. Voraussetzung ist, dass die Widerspruchs- oder Rücktrittsbelehrung nicht korrekt erfolgt ist.

Urteile des BGH zu unbefristetem Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen in den Jahren 2014 und 2015 entschieden, dass auch ein nachträglicher Widerspruch oder Rücktritt möglich ist, um sich von dem Renten- oder Lebensversicherungsvertrag lösen zu können.
In dem Zeitraum Ende Juli 1994 bis Ende 2007 sah das Versicherungsvertragsgesetzt drei unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen vor, je nachdem, wann der Versicherungvertrag wirksam zustande kam, stand dem Verbraucher ein Widerspruchs, Widerrufs- oder Rücktrittsrecht zu. Über das jeweilige Recht musste der Verbraucher entsprechend korrekt belehrt werden und zudem Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen erhalten haben. Die jeweilige Belehrung muss dazu korrekt über den Fristbeginn, die Dauer der Frist und die Form der Erklärung belehrt haben. Die Belehrung muss auch entsprechend optisch hervorgehoben worden sein und die Kenntnisnahme durch Unterschrift des Verbrauchers bestätigt werden. Hier liegen vielfache Fehlerquellen der Versicherungen. In Ausnahmefällen sind Belehrungen auch ganz unterlassen worden.
Verbraucher die nicht korrekt oder gar nicht belehrt wurden, können noch heute den Widerspruch oder Rücktritt erklären und erhalten in der Folge ihre Beiträge zurück.
In den Urteilen des BGH wurden die verbraucherfreundlichen Regelungen einer Europäischen Richtlinie für Lebens- und Rentenversicherungen berücksichtigt und die damals geltenden Normen des Versicherungsvertragsgesetztes z.T. ausgehebelt, weil sie das Lösungsrecht der Verbraucher europarechtswidrig beschnitten. In der Folge haben Verbraucher mit Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, zu denen nicht oder nicht korrekt belehrt wurde, ein unbefristetes Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht.

Fehlerquellen bei Widerspruchs- oder Rücktrittsbelehrungen

Die Widerspruchs- oder Rücktrittsbelehrung erfolgte zumeist schon im Antragsformular. Dass eine Belehrung unterlassen wurde ist dagegen eher die Ausnahme. Die Versicherung muss jedoch beweisen, dass sie den Versicherungsnehmer belehrt hat.

Die Belehrungen in den Antragsformularen weisen häufig Fehler auf. So enthält die Belehrung häufig nicht den Hinweis darauf, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruches ausreicht. Der Widerspruch muss nicht innerhalb der Frist beim Versicherer eingehen.

Für Versicherungsverträge ab 2002 gilt zudem, dass die Textform (also Email oder Fax) für den Widerspruch ausreicht. Die Belehrung musste also auch einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Die Widerspruchsfrist betrug zumeist 14 Tage ab Übersendung der Versicherungspolice nebst Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen und ab Belehrung über das Wider-spruchsrecht. Bei Lebensversicherungen galt ab 08.12.2004 sogar eine 30-Tages-Frist.

Sowohl Widerspruchsbelehrung als auch die Belehrung über das Rücktrittsrecht mussten sich deutlich vom übrigen Text des Antragsformulars abheben. Auch eine Belehrung ohne Her-vorhebung in den Versicherungsbedingungen genügte nicht.

Die möglichen Fehlerquellen sind fast unzählbar. Bei Zweifeln sollten Verbraucher sich fachanwaltliche Hilfe holen.

Folgen eines erfolgreichen Widerspruchs oder Rücktritts

Verbraucher die erfolgreich widersprechen oder zurücktreten, erhalten Ihre eingezahlten Beiträge zurück und können zusätzlich Zinsen auf die Beitragszahlungen verlangen.
Dagegen müssen sich die Versicherungsnehmer die Vorteile aus dem jahrelang gewährten Versicherungsschutz durch einen Abschlag anrechnen lassen. Die Höhe des Abschlages hängt vom konkreten Einzelfall ab und muss gegebenenfalls gerichtlich festgestellt werden.

Die Urteile des BGH sind auch auf bereits aufgelöste Verträge anwendbar

Nach der Rechtsprechung des BGH können Versicherungsnehmer auch dann noch widerspre-chen oder zurücktreten, wenn die Versicherungen bereits beendet und abgelöst wurden und der Versicherungsnehmer einen Rückkaufswert erhalten hat. Dieser Rückkaufswert muss dann natürlich von der Forderung des Versicherungsnehmers abgezogen werden.

JUSTUS rät:

Es kann im Einzelfall durchaus wirtschaftlich lohnend sein, die Widerspruchs- oder Rücktrittsmöglichkeit zu einem zwischen Ende Juli 1994 und Ende 2007 geschlossenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag durch einen Fachmann prüfen zu lassen. Dabei sollte aber auch der aktuelle Rückkaufswert mit den geleisteten Beiträgen verglichen werden. Denn selbst wenn die Belehrungen über das Widerspruchs- oder das Rücktrittsrecht falsch waren, kann im Einzelfall eine Rückabwicklung unwirtschaftlich sein.

Justus Rechtsanwälte prüfen Ihren Versicherungsantrag sowie die Versicherungspolice nebst Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen daraufhin, ob Sie korrekt über ihr jeweiliges Recht – Rücktritt oder Widerspruch – belehrt wurden oder ob Sie sich noch heute von Ihrem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag lösen können.

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Lebensversicherungen
:

Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden.

Risikolebensversicherung:
Bei der Risikolebensversicherung wird im Todesfall der versicherten Person die Lebensversi-cherungssumme an den Bezugsberechtigten gezahlt. So können sich z.B. Familien wirtschaftlich für den Fall absichern, dass der Hauptverdiener stirbt. Diese Form dient generell der wirtschaftlichen Absicherung von Hinterbliebenen.

Kapitallebensversicherung:

Die Kapitallebensversicherung dient der Altervorsorge, sofern der Versicherte das Vertragsende erlebt. Bei Eintritt des vereinbarten Zeitpunktes erhält der Bezugsberechtigte entweder einmalig eine größere Summe oder monatliche Auszahlung als eine lebenslange Rente.

Widerruf: Holen Sie jetzt noch viel Geld aus Ihrer Versicherung

Das BGH-Urteil zu Lebensversicherungen - Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -stellt einen Sieg des Verbrauchers dar. Viele Kunden haben nun einen Anspruch auf höhere Rückzahlung. Wer eine Lebensversicherung nach dem Policenmodell zwischen 1994 und 2008 abgeschlossen hat, der sollte nun diesen Vertrag widerrufen bzw. widersprechen.

Widerspruch - Wie geht das?

Mit einem Widerspruch Ihrer Lebensversicherung beenden Sie das Versicherungsverhältnis und haben Anspruch auf die Rückerstattung aller Prämien und einer Nutzungsentschädigung. Viele Lebensversicherer haben  fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet mit dem Ergebnis, dass Sie diese Verträge noch heute beenden oder bereits gezahlte Rückkaufswerte wieder einfordern können.

Widerspruchrecht besteht auch noch, wenn Versicherung gekündigt ist

Den Versicherungsnehmern steht nunmehr nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) die Möglichkeit offen, bei Versicherungen welche im so genannten Policenmodell zustande gekommen sind und bei welchen keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt ist, den Widerruf bzw. Widerspruch zu erklären. Das Widerspruchsrecht besteht selbst dann noch, wenn die Versicherung gekündigt ist (BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/14).
Wurden dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht bei Antragstellung, sondern erst bei Annahme des Versicherungsantrags gemeinsam mit dem Versicherungsschein übersandt, so steht dem Versicherungsnehmer gem. § 5a VVG a.F. ein Widerspruchsrecht zu.
In seiner Entscheidung vom 19.12.2013 hat der EuGH festgestellt, dass die Begrenzung dieses Widerspruchsrechts auf ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie durch den deutschen Gesetzgeber gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Damit kann der Versicherungsnehmer nunmehr unbegrenzt den Versicherungsvertrag widerrufen wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Widerruf oder Widerspruch statt Kündigung (Rückkaufswert):

Zudem wird bei der Kapitallebensversicherung häufig über die Höhe des Rückkaufswertes bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung gestritten. Grund hierfür ist die Berechnungsmethode (Zillmerung) nach der der Wert eines Lebensversicherunngsvertrages ermittelt wird. Insbesondere in den Anfangsjahren ergeben sich hieraus äußerst geringe Rückkaufswerte.
Ein Widerruf oder Widerspruch auch nach erfolgter Kündigung lohnt sich daher.

Wie teuer ist der Widerruf einer Lebensversicherung?

Prinzipiell enstehen beim Widerruf/Widerspruch einer Lebensversicherung nach § 5a VVG a.F. keine Kosten. Den Widerspruch kann man selbst schriftlich erstellen und an die Versicherung versenden. Spätestens bei der Ablehnung des Widerrufs oder aber der Abrechnung der Lebensversicherung wird dann eine Fachanwalt benötigt. Die enstehenden Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und wir teilen diese vorab genau mit. Auch können Sie noch jetzt eine Rechtsschtuzversicherung abschließen, die dann die Kosten des Widerrufsverfahrens abdecken sollte.
Eine Übersicht der
Anwalts- und Gerichtskosten finden Sie HIER.  

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