Urteil LG Berlin vom 05.12.2017 – 4 O 150/16: Widerruf von Darlehensvertrag bei Autokauf
Der Kläger konnte seinen Darlehensvertrag noch anderthalb Jahre nach dem Autokauf wiederrufen, da er als Verbraucher nicht genügend über alle Möglichkeiten der Vertragskündigung aufgeklärt worden sei. Wichtig wäre es gewesen, auf die Möglichkeit hinzuweisen den Vertrag, welcher ein Dauerschuldverhältnis darstellt, aus wichtigen Grund kündigen zu können.

Was passierte
Im Sommer 2014 erwarb der Kläger einen VW Touran, wobei er nur einen Teilbetrag direkt an das Autohaus zahlte und den restlichen Kaufpreis in Höhe von 14.800 € über einen Darlehensvertrag, welcher er mit einer Bank des Herstellers auf Vermittlung des Autohauses geschlossen hatte, finanzierte.
Als Anhang zum Darlehensvertrag bekam der Kläger eine Widerrufsbelehrung und die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite. Am 30. März 2016 wiederrief der Kläger seine Willenserklärung zum Vertragsabschluss schriftlich und verlangte gleichzeitig von der Bank die Rückabwicklung des Vertrages nach angemessener Frist. Nachdem die Bank seinen Widerruf nicht akzeptiert hatte, erhob er Klage und machte die Rückzahlung der gezahlten Anzahlung von 8.000 € sowie von geleisteten Raten in Höhe von 9.300 €.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.12.2017 – 4 O 150/16
Das Landgericht Berlin kam zu dem Schluss, dass die Widerrufsfrist hier nicht zu laufen begonnen habe, da dem Kläger als Verbraucher nicht alle Möglichkeiten der Vertragskündigung aufgezeigt wurden. Insbesondere fehle ein Hinweis zur „Kündigung aus wichtigen Grund“, da es sich hier um ein Dauerschuldverhältnis handle.
Dabei berücksichtigte das Gericht das europäische Recht und die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG.
Des Weiteren waren die Angaben der Bank über ihre Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend.
Kläger muss trotzdem Wertentschädigung zahlen
Da der Widerruf wirksam ist, könne der Kläger die Anzahlung und die Raten in Höhe von insgesamt 17.300 € zurückverlangen. Allerdings muss er von diesem Betrag eine Wertentschädigung in Höhe von 3.900 € für die Nutzung der Fahrzeugs abziehen, sowie die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen in Höhe von ca. 1.000 €.
Gericht: Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16 (nicht rechtskräftig)
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