Lloyd Schiffsfonds: Falschberatung von Steuerberater
Lloyd Schiffsfonds: Falschberatung von Steuerberater
Ein Steuerberater wurde vom LG Tübingen zum Schadensersatz sowie zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligungen an den geschlossenen Schiffsfonds Lloyd Fonds 71 MS “LLOYD PARSIFAL”, Lloyd Fonds 75 MS “ALMATHEA” und Zweite Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co. KG – Best of Shipping II verurteilt.
Falschberatung durch Steuerberater foto:FotografieLink/pixabay
Steuerberater nahm hohe Provisionen
Im vorliegenden Fall wurde den Klägern von ihrem Steuerberater zu der Investition in drei Schifffonds geraten. Obwohl sich die Kläger gezielt nachfragten, wurden sie nichtüber das erhebliche Provisionsinteresse des Steuerberaters aufgeklärt. Durch sein Schweigen verletze er seine Aufklärungspflichten aus dem geschlossenen Steuerberatungsvertrag.
Die Entscheidung des Landgerichts – Schadensersatz
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen verurteilte den Steuerberater zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung der Beteiligungen, da er seine Mandanten nicht über die vereinnahmte Provisionen aufgeklärt hatte. Somit verletze er seine Offenbarungspflicht aus dem geschlossenen Steuerberatungsvertrag, welche besagt, dass er alle Umstände offenbaren muss, die Grund für eine mögliche Interessenkollision sein könnten. Da sich die Mandanten sogar gezielt nach seiner Provision erkundigten, war die Kausalität laut dem LG hier ebenfalls kein Problem.
Wir helfen betroffenen Anlegern
Erstes Ziel ist es, für unsere Mandanten eine wirtschaftlich und rechtlich sinnvolle Lösung zu finden. Gerne beraten wir sie über ihre rechtlichen Möglichkeiten
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Zu beachten ist indes, dass Schiffsfonds sog. geschlossene Fonds darstellen und somit zum grauen Kapitalmarkt angehören. Dieser kennzeichnet sich dadurch, dass er nicht der staatli-chen Finanzaufsicht oder ähnlichen Regulierungen unterliegt. Ein Beitritt in einen geschlossenen Fonds hat somit zur Folge, dass der Anleger eine unternehmerische Stellung zuteilwird. Er profitiert nicht nur, sondern trägt auch in einem nicht unerheblichen Teil die Risiken der Gesellschaft. Derartige Risiken stellen u.a. die Reduzierung bzw. Einstellung der Gewinnausschüttungen, der Totalverlust der gesamten Einlage und die Insolvenz der Gesellschaft dar. Auch fordern die Fondsgesellschaften in finanziellen Engpässen die ausgezahlten Ausschüt-tungen zurück, um neues Kapital in die Gesellschaft einfließen zu lassen. Die größten Risiken bestehen für Anleger vor allem beim Einkaufspreis des Schiffes und dessen Ablieferung. Auch die für die Nutzungsphase geschlossenen Charterverträge stellen ein unüberschaubares Problem dar.
Etliche Anleger haben daher seit Zeichnung der Anlage keine Gewinne erhalten und nicht selten steuert der Fonds auf eine Insolvenz zu. Die Gesellschaften versuchen diese zumeist noch durch Nachschusszahlungen zu verhindern. Oft fordern die Emissionshäuer ihre Zeichner auch zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf.
Die Anleger erfahren in diesem Zeitpunkt allzu oft das erste Mal von solchen Pflichten. Welche genauen gesetzlichen Rahmenbedingungen für ihre Beteiligung gelten wurde nie bzw. nur am Rande erwähnt. Als Anleger beteiligen sie sich mit Eigenkapital an der Gesellschaft. Es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen Chancen und Risiken. Sie nehmen an dem wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft teil.
Im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen nicht ohne weiteres zurückverlangt werden können (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Dies sei nach Auffassung des BGH nur dann möglich, wenn die Rückforderung der Ausschüttungen eindeutig und verständlich im Gesellschaftsvertrag geregelt sei.
Ansprüche der Anleger gegen Banken und Schiffsfonds
Sie als Anleger müssen jedoch nicht tatenlos zusehen, wie Ihre Investition in den Schiffsfonds einfach verloren geht. Vielmehr haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bank, welche Ihnen zum Einstieg in den Fonds geraten hat, wegen Falschberatung geltend zu machen. Überdies müssen Sie die Rückforderung der bereits ausgezahlten Gewinnausschüttungen durch die Gesellschaft nicht dulden. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof schon regelmäßig entschieden, dass eine solche Rückforderung unberechtigt ist. Eine Durch-sicht bzw. Überprüfung des Gesellschaftsvertrages durch einen Fachanwalt ist dabei regelmäßig ratsam.
Hier finden Sie eine Übersicht zu Urteilen des BGH, der Oberlandesgerichte und Landgerichte zu Rückabwicklung, Schadenersatz und Nachschusspllichten bei Schiffsfondsbeteiligungen.
Schiffsfonds gezeichnet? Was können wir für Sie tun?
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte betreut derzeit eine Vielzahl von Anlegern solcher gescheiterten Schiffsfonds. Erstes Ziel ist es, für unsere Mandanten eine wirtschaftlich und rechtlich sinnvolle Lösung zu finden. Gerne beraten wir sie über ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Dazu werden wir zunächst ihren Anlagevertrag prüfen, um die genaue Art der Beteiligung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt das dem Verkauf zugrundeliegende Verkaufsgespräch analysiert. Denn nur, wenn sie über die konkreten Risiken der Beteiligung aufgeklärt wurden erfolgte die Beratung anlagegerecht. Dazu gehört auch, dass zugrundeliegende Prospekt auf etwaige Fehler zu überprüfen. Hierbei insbesondere, alle darin aufgeführten Kosten einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.
Schließlich werden wir auch ihren Anlagehorizont ermitteln. Sollte ihnen z.B. die Beteiligung als Altersvorsorge empfohlen worden sein, ist eine Falschberatung naheliegend. Aufgrund der unternehmerischen Beteiligungsform ist diese nämlich für diesen Zweck gänzlich ungeeignet. Ihnen zustehende Ansprüche können dabei grundsätzlich gegen den Berater/Vermittler; die Gesellschaft und/oder die finanzierende Bank gerichtet werden
Aus diesem Grund sollte jeder Anleger spätestens, wenn Auszahlungen ausbleiben bzw. Nachschüsse gefordert werden die zugrundeliegenden Verträge durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
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