Lebensversicherung: Verwendung als Sicherungsmittel führt in der Regel nicht zum Verlust des Widerspruchsrechts durch Verwirkung

Nutzen Sie ihren Widerspruchsjoker
Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 23. November 2017, Az.: 25 U 2700/17) hat nun die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14) zur Frage der Verwirkung des ewigen Widerrufsrechts bestätigt. Zahlreiche Versicherungsnehmer haben bereits ihren Widerspruchjoker genutzt und konnten sich so vorzeitig von ihrer unrentabelen Lebens- oder Rentenversicherung lösen, ohne hohe Verwaltungskosten.
Nachdem die Lebensversicherungen die Widersprüche Ihrer Kunden erhalten haben, reagieren diese meist mit ablehnenden standardisierten Antwortschreiben. Diese beinhalten in fast jedem Fall einen Hinweis auf den Einwand der Verwirkung und rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts.
Der Einwand der Verwirkung durch die Versicherer geht in den allermeisten Fällen ins Leere und wird von Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht und der herrschenden Rechtsprechung zurückgewiesen.
Begriff der Verwirkung
Ein Recht ist verwirkt, wenn die Betrachtung aller Umstände dazu führt, dass der Vertragspartner davon ausgehen konnte, dass sein Gegenüber von seinen Rechten keinen Gebrauch mehr machen wird. Für die Verwirkung eines Rechts muss ein Umstand vorliegen, der dieses Vertrauen rechtfertigt und eine gewisse Zeit verstrichen sein.
Die Versicher und auch Teile der Rechtssprechung vertreten nun die Auffasseung, dass ein Widerspruchsrecht verwirkt sei, wenn der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung zur Besicherung z.B. eines Darlehens nutzt. Dadurch könne der Versicher darauf vertrauen, dass dieser seinen LV-Vertrag nicht widerruft.
Verwendung als Sicherungsmittel steht Widerspruch grundsätzlich nicht entgegen
Laut dem o.g. Urteil des Oberlandesgerichts München ist in diesem Fall die Verwendung der Rentenversicherung als Kreditsicherheit für den Widerspruch kein Hindernis. Gemäß dem BGH gibt es zwar Voraussetzungen unter denen der Widerspruch nicht gelingt, wenn die Lebens- oder Rentenversicherung als Kreditsicherheit verwendet wurde, jedoch reiche dafür die Sicherungsabtretung der Versicherung an eine Bank allein nicht aus. Es bestehe nur ein Hindernis, wenn der Grund für den Abschluss der Rentenversicherung allein darin liegt, dass diese als Sicherheitsmittel für einen Kredit dienen soll.
BGH: Einzelfallentscheidung, in der Regel keine Verwirkung bei Abtretung der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens
Wichtig ist das Urteil des BGH vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14, in dem die in der Instanzrechtsprechung in letzter Zeit umstrittenen Frage geklärt wird, ob und unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhaft belehrter Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht möglicherweise verwirkt haben könnte. Der BGH hat klargestellt, dass auch bei Abtretung einer Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens der Widerspruch in aller Regel nicht verwirkt ist. Weiter hat der BGH geäußert, dass der Versicherer kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen kann, wenn er die Situation selbst verursacht hat, indem er keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe. Für den BGH könne sich aber ein schutzwürdiges Vertrauen aus einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder auch aus einer mehrfachen Abtretung ergeben; letztlich handele es sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung.
JUSTUS rät:
Soweit Sie den Widerspruch, Widerruf oder Ausstieg aus der Lebensversicherung oder Rentenversicherung planen, aber nicht die Kosten für das Verfahren aufbringen wollen oder können, sprechen Sie uns an. Wir prüfen kostenfrei die Erfolgsaussichten und vereinbaren im Einzelfall ein Erfolgshonorar mit Ihnen.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie und über das Kontaktformular und laden ihre Widerspruchsbelehrung gleich mit hoch.
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