Verwirkung des Widerspruchs bei Lebensversicherung als Sicherungsmittel?

Lebensversicherung: Verwendung als Sicherungsmittel führt in der Regel nicht zum Verlust des Widerspruchsrechts durch Verwirkung

Verwirkung bei Abtretung der LV

Nutzen Sie ihren Widerspruchsjoker

Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 23. November 2017, Az.: 25 U 2700/17) hat nun die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14) zur Frage der Verwirkung des ewigen Widerrufsrechts bestätigt. Zahlreiche Versicherungsnehmer haben bereits ihren Widerspruchjoker genutzt und konnten sich so vorzeitig von ihrer unrentabelen  Lebens- oder Rentenversicherung lösen, ohne hohe Verwaltungskosten.

Nachdem die Lebensversicherungen die Widersprüche Ihrer Kunden erhalten haben, reagieren diese meist mit ablehnenden standardisierten Antwortschreiben. Diese beinhalten in fast jedem Fall einen Hinweis auf den Einwand der Verwirkung und rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts.

Der Einwand der Verwirkung durch die Versicherer geht in den allermeisten Fällen ins Leere und wird von Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht und der herrschenden Rechtsprechung zurückgewiesen.

Begriff der Verwirkung

Ein Recht ist verwirkt, wenn die Betrachtung aller Umstände dazu führt, dass der Vertragspartner davon ausgehen konnte, dass sein Gegenüber von seinen Rechten keinen Gebrauch mehr machen wird. Für die Verwirkung eines Rechts muss ein Umstand vorliegen, der dieses Vertrauen rechtfertigt und eine gewisse Zeit verstrichen sein.

Die Versicher und auch Teile der Rechtssprechung vertreten nun die Auffasseung, dass ein Widerspruchsrecht verwirkt sei, wenn der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung zur Besicherung z.B. eines Darlehens nutzt. Dadurch könne der Versicher darauf vertrauen, dass dieser seinen LV-Vertrag nicht widerruft.

Verwendung als Sicherungsmittel steht Widerspruch grundsätzlich nicht entgegen

Laut dem o.g. Urteil des Oberlandesgerichts München ist in diesem Fall die Verwendung der Rentenversicherung als Kreditsicherheit  für den Widerspruch kein Hindernis. Gemäß dem BGH gibt es zwar Voraussetzungen unter denen der Widerspruch nicht gelingt,  wenn die Lebens- oder Rentenversicherung als Kreditsicherheit verwendet wurde, jedoch reiche dafür die Sicherungsabtretung der Versicherung an eine Bank allein nicht aus. Es bestehe nur ein Hindernis, wenn der Grund für den Abschluss der Rentenversicherung  allein darin liegt, dass diese als Sicherheitsmittel für einen Kredit dienen soll.

BGH: Einzelfallentscheidung, in der Regel keine Verwirkung bei Abtretung der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens

Wichtig ist das Urteil des BGH vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14, in dem die in der Instanzrechtsprechung in letzter Zeit umstrittenen Frage geklärt wird, ob und unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhaft belehrter Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht möglicherweise verwirkt haben könnte. Der BGH hat klargestellt, dass auch bei Abtretung einer Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens der Widerspruch in aller Regel nicht verwirkt ist. Weiter hat der BGH geäußert, dass der Versicherer kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen kann, wenn er die Situation selbst verursacht hat, indem er keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe. Für den BGH könne sich aber ein schutzwürdiges Vertrauen aus einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder auch aus einer mehrfachen Abtretung ergeben; letztlich handele es sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung.

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Lebensversicherungen
:

Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden.

Risikolebensversicherung:
Bei der Risikolebensversicherung wird im Todesfall der versicherten Person die Lebensversi-cherungssumme an den Bezugsberechtigten gezahlt. So können sich z.B. Familien wirtschaftlich für den Fall absichern, dass der Hauptverdiener stirbt. Diese Form dient generell der wirtschaftlichen Absicherung von Hinterbliebenen.

Kapitallebensversicherung:

Die Kapitallebensversicherung dient der Altervorsorge, sofern der Versicherte das Vertragsende erlebt. Bei Eintritt des vereinbarten Zeitpunktes erhält der Bezugsberechtigte entweder einmalig eine größere Summe oder monatliche Auszahlung als eine lebenslange Rente.

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Das BGH-Urteil zu Lebensversicherungen - Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -stellt einen Sieg des Verbrauchers dar. Viele Kunden haben nun einen Anspruch auf höhere Rückzahlung. Wer eine Lebensversicherung nach dem Policenmodell zwischen 1994 und 2008 abgeschlossen hat, der sollte nun diesen Vertrag widerrufen bzw. widersprechen.

Widerspruch - Wie geht das?

Mit einem Widerspruch Ihrer Lebensversicherung beenden Sie das Versicherungsverhältnis und haben Anspruch auf die Rückerstattung aller Prämien und einer Nutzungsentschädigung. Viele Lebensversicherer haben  fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet mit dem Ergebnis, dass Sie diese Verträge noch heute beenden oder bereits gezahlte Rückkaufswerte wieder einfordern können.

Widerspruchrecht besteht auch noch, wenn Versicherung gekündigt ist

Den Versicherungsnehmern steht nunmehr nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) die Möglichkeit offen, bei Versicherungen welche im so genannten Policenmodell zustande gekommen sind und bei welchen keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt ist, den Widerruf bzw. Widerspruch zu erklären. Das Widerspruchsrecht besteht selbst dann noch, wenn die Versicherung gekündigt ist (BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/14).
Wurden dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht bei Antragstellung, sondern erst bei Annahme des Versicherungsantrags gemeinsam mit dem Versicherungsschein übersandt, so steht dem Versicherungsnehmer gem. § 5a VVG a.F. ein Widerspruchsrecht zu.
In seiner Entscheidung vom 19.12.2013 hat der EuGH festgestellt, dass die Begrenzung dieses Widerspruchsrechts auf ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie durch den deutschen Gesetzgeber gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Damit kann der Versicherungsnehmer nunmehr unbegrenzt den Versicherungsvertrag widerrufen wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Widerruf oder Widerspruch statt Kündigung (Rückkaufswert):

Zudem wird bei der Kapitallebensversicherung häufig über die Höhe des Rückkaufswertes bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung gestritten. Grund hierfür ist die Berechnungsmethode (Zillmerung) nach der der Wert eines Lebensversicherunngsvertrages ermittelt wird. Insbesondere in den Anfangsjahren ergeben sich hieraus äußerst geringe Rückkaufswerte.
Ein Widerruf oder Widerspruch auch nach erfolgter Kündigung lohnt sich daher.

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