
Nicht nur Auszahlung der bereits eingezahlten Beiträge möglich
Gemäß den Urteilen des BGH mit den AZ. IV ZR 384/14 und AZ. IV ZR 448/14 vom 29. Juli 2015 stehen Ihnen, neben der Auszahlung der bereits eingezahlten Beiträge, noch weitere Kosten und Möglichkeiten des Verlustausgleichs zu.
So können Sie sowohl die Kosten für den Abschluss des Vertrages als auch für die Verwaltungskosten, welche Ihnen die Versicherung angerechnet hat, zurück verlangen.
Vereinbarte Ratenzahlungszuschläge können ebenso zurück verlangt werden.
Sollten seitens der Versicherung Bereicherungen ohne rechtlichen Grund stattgefunden haben, so steht Ihnen hierbei ein Anspruch der Rückzahlungen zu.
Justus rät:
Ansprechpartner:

Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56