Typische Fehler in Widerrufsbelehrungen bei Lebensversicherungen

Lebensversicherung Checkliste
Checkliste Widerrufsbelehrungen Lebensversicherung

Fehler in Widerrufsbelehrungen von Lebensversicherungen stellen zwar keine Seltenheit dar. Diese sind aber aus dem Grund für den Verbraucher von außerordentlicher Bedeutung, dass die angegebene Widerrufsfrist im Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung tatsächlich nie zu laufen begonnen hat und dadurch das Widerrufsrecht des Versicherten immer noch besteht. Im Folgenden sind solche Fehler aufgezählt, die regelmäßig in den Belehrungen der Lebensversicherungen zu treffen sind.


1. Die Widerrufsbelehrungen fehlen
Der Versicherungsnehmer wird erst gar nicht über sein Recht eines Widerrufs informiert.

2. Fehlende Aufzählung der Unterlagen, die der Versicherungsnehmer erhalten haben muss.

Ein häufiger Fehler, der durch die Lebensversicherungen immer wieder begangen wird, ist die fehlende oder nicht vollständige Aufzählung der Unterlagen, die beim Versicherungsnehmer vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist ausgelöst wird. Wie auch der BGH mit seinem Urteil vom 23.05.2016 (Az.: IV ZR 122/14) bestätigt hat, ist weder der Hinweis auf die beigefügten Unterlagen (wie z. B. die Verweisung auf die „unten aufgeführten Verbraucherinformationen“) noch der Hinweis auf den Versicherungsschein dafür ausreichend.

3. Die Benennung falscher Fristen.

Wichtig für die Auslösung der Widerrufsfrist ist weiterhin die richtige Benennung der Fristen. Wie der BGH mit Urteil vom 20.07.2016 (Az.: IV ZR 166/12) zutreffend erläutert hat, ist die Fristangabe nicht richtig, wenn eine Frist von 14 Tagen angegeben worden ist, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach den gesetzlichen Vorgaben, die am 08.12.2004 geändert worden sind, 30 Tage betrug. Was die Belehrungen vor dem 08.12.2004 betrifft, für die eine Frist von 14 Tagen gesetzlich vorgesehen war, stellt die Angabe, dass die Frist „einen Monat“ betragen soll, eine unzulässige Verlängerung dar, aufgrund dessen, dass nicht alle Monate gleich lang sind und dadurch die gesetzliche Fristlänge von der Zeit des Vertragsabschlusses abhängen würde.

4. „Zusenden“ vs. „Absenden“.

Was die Einhaltung der Frist anbelangt, wird dafür das rechtzeitige Absenden des Widerrufs als genügend anerkannt (und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrmals bestätigt: BGH, Urteil vom 25.04.1996 Az.: X ZR 139/94; BGH, Urteil vom 28.01.2004 Az.: IV ZR 58/03). Das heißt daher, dass die Belehrung einen Hinweis darauf enthalten muss, dass nicht erst der Zugang der Erklärung bei dem Versicherer maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu erwähnen, dass die Verwendung des Begriffs „Zuschicken“ in einer Belehrung missverständlich ist, was darauf beruht, dass der ganze Zeitraum vom Abschicken bis zum Eingang der Erklärung beim Empfänger von diesem Vorgang erfasst werden könnte.

5. Widerrufsbelehrungen – drucktechnisch hervorgehoben?

Der BGH hat bestimmte Anforderungen auch im Hinblick auf die Ausgestaltung der Widerspruchsbelehrung gestellt (BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az.: IV ZR 52/12; BGH, Urteil vom 20.07.2016, Az.: 166/12). Dazu ist nämlich erforderlich, dass sich die Belehrung in ihrer äußeren Form vom Rest des Vertragstextes unterscheidet und „dem Aufklärungsziel Rechnung trägt“. Daher kann nur „eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. angesehen werden“ (BGH, Urteil vom 20.07.2016, Az.: 166/12). Beispiele für die ausreichende drucktechnische Hervorhebung sind Unterlegung, Umrahmung, Fettdruck, Farbe oder größere Schriftgröße. Ein kursiver Druck reicht dann nicht aus, wenn sich das Augenmerk des Lesers nicht besonders auf die Passage abstellt (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 01.12.2014, Az.: 16 S 240/12).

6. Unzutreffender Hinweis auf die Schriftform bzw. fehlender Hinweis auf die Textform.

Ein expliziter Hinweis auf die Textform in einer Belehrung erscheint insbesondere seit dem 01.08.2001 als erforderlich. Vor diesem Zeitpunkt war die Benennung der Schriftform immer noch ausreichend. Von diesem Zeitpunkt an aber kann der Widerruf z. B. auch per E-Mail erfolgen. Die Bedeutung der Einhaltung dieses Erfordernisses seitens der Lebensversicherungen hat auch der BGH mit Urteil vom 01.06.2016 (Az.: IV ZR 482/14) betont.

7.Rückkaufswerte müssen angegeben werden.
Bei Vertragsabschluss müssen dem Anleger vom Versicherer konkrete Tabellen bezüglich der Rückkaufwerte vorgelegt werden

8. Hinweis auf das Risiko.
Verbraucher müssen über die Risiken einer Kapitalanlage und die Risiken der speziellen Lebensversicherung aufgeklärt werden.

9. Angabe der Fondsbeteiligung.
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen dem Anleger Dokumente überreicht werden, in welchen vermerkt ist, in welche Fonds investiert wird.

10. Weitere Fehler.
Auch ein Klammerzusatz in Widerrufsbelehrungen einer Lebensversicherung wie „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes (Datum des Poststempels)“ lässt die Widerrufsbelehrung als nicht in der gesetzlich gebotenen Weise eindeutig erscheinen. Dabei kann nämlich auch „ein verständiger und durchschnittlich informierter Adressat zu einem Irrtum über die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Ausübung des Widerrufes veranlasst“ werden, indem dieser vermutet, dass das Schreiben immer mit einem Poststempel zu versehen ist, damit die Widerrufsfrist eingehalten wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 09.03.2006, Az.: 1 U 134/05). In Wirklichkeit genügen auch der Einwurf in den Briefkasten, die persönliche Übergabe oder das Absenden per Telefax. Eine Belehrung sowohl über ein Widerspruchs-, als auch über ein Rücktrittsrecht trotz gesetzlichen Ausschlusses eines Rechts beim Vorliegen des anderen ist auch fehlerhaft. Solche Belehrungen über verschiedene Rechte wären vielmehr für den Verbraucher nicht mehr transparent und eindeutig.

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Lebensversicherungen
:

Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden.

Risikolebensversicherung:
Bei der Risikolebensversicherung wird im Todesfall der versicherten Person die Lebensversi-cherungssumme an den Bezugsberechtigten gezahlt. So können sich z.B. Familien wirtschaftlich für den Fall absichern, dass der Hauptverdiener stirbt. Diese Form dient generell der wirtschaftlichen Absicherung von Hinterbliebenen.

Kapitallebensversicherung:

Die Kapitallebensversicherung dient der Altervorsorge, sofern der Versicherte das Vertragsende erlebt. Bei Eintritt des vereinbarten Zeitpunktes erhält der Bezugsberechtigte entweder einmalig eine größere Summe oder monatliche Auszahlung als eine lebenslange Rente.

Widerruf: Holen Sie jetzt noch viel Geld aus Ihrer Versicherung

Das BGH-Urteil zu Lebensversicherungen - Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -stellt einen Sieg des Verbrauchers dar. Viele Kunden haben nun einen Anspruch auf höhere Rückzahlung. Wer eine Lebensversicherung nach dem Policenmodell zwischen 1994 und 2008 abgeschlossen hat, der sollte nun diesen Vertrag widerrufen bzw. widersprechen.

Widerspruch - Wie geht das?

Mit einem Widerspruch Ihrer Lebensversicherung beenden Sie das Versicherungsverhältnis und haben Anspruch auf die Rückerstattung aller Prämien und einer Nutzungsentschädigung. Viele Lebensversicherer haben  fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet mit dem Ergebnis, dass Sie diese Verträge noch heute beenden oder bereits gezahlte Rückkaufswerte wieder einfordern können.

Widerspruchrecht besteht auch noch, wenn Versicherung gekündigt ist

Den Versicherungsnehmern steht nunmehr nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) die Möglichkeit offen, bei Versicherungen welche im so genannten Policenmodell zustande gekommen sind und bei welchen keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt ist, den Widerruf bzw. Widerspruch zu erklären. Das Widerspruchsrecht besteht selbst dann noch, wenn die Versicherung gekündigt ist (BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/14).
Wurden dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht bei Antragstellung, sondern erst bei Annahme des Versicherungsantrags gemeinsam mit dem Versicherungsschein übersandt, so steht dem Versicherungsnehmer gem. § 5a VVG a.F. ein Widerspruchsrecht zu.
In seiner Entscheidung vom 19.12.2013 hat der EuGH festgestellt, dass die Begrenzung dieses Widerspruchsrechts auf ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie durch den deutschen Gesetzgeber gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Damit kann der Versicherungsnehmer nunmehr unbegrenzt den Versicherungsvertrag widerrufen wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Widerruf oder Widerspruch statt Kündigung (Rückkaufswert):

Zudem wird bei der Kapitallebensversicherung häufig über die Höhe des Rückkaufswertes bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung gestritten. Grund hierfür ist die Berechnungsmethode (Zillmerung) nach der der Wert eines Lebensversicherunngsvertrages ermittelt wird. Insbesondere in den Anfangsjahren ergeben sich hieraus äußerst geringe Rückkaufswerte.
Ein Widerruf oder Widerspruch auch nach erfolgter Kündigung lohnt sich daher.

Wie teuer ist der Widerruf einer Lebensversicherung?

Prinzipiell enstehen beim Widerruf/Widerspruch einer Lebensversicherung nach § 5a VVG a.F. keine Kosten. Den Widerspruch kann man selbst schriftlich erstellen und an die Versicherung versenden. Spätestens bei der Ablehnung des Widerrufs oder aber der Abrechnung der Lebensversicherung wird dann eine Fachanwalt benötigt. Die enstehenden Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und wir teilen diese vorab genau mit. Auch können Sie noch jetzt eine Rechtsschtuzversicherung abschließen, die dann die Kosten des Widerrufsverfahrens abdecken sollte.
Eine Übersicht der
Anwalts- und Gerichtskosten finden Sie HIER.  

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