KG Berlin: Lebensversicherungsvertrag kann auch 6 Jahre nach der Kündigung widerrufen werden.

Das Kammergericht Berlin bestätigte in seinem Urteil vom 28. Februar 2017 (AZ 6U 65/16) dass eine Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages auch 6 Jahre nach Kündigung aufgrund eines Widerrufs erfolgen kann.
Rückzahlungsansprüche von Versicherungsnehmer geltend gemacht
Der Kläger, ein Versicherungsnehmer, schloss im Juni 2004 einen Versicherungsvertrag für die Rente ab, den er im Jahr 2008 kündigte. Die Versicherung zahlte ihm lediglich den Rückkaufswert, inklusive Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven, aus. Der Versicherungsnehmer berief sich 6 Jahre später auf ein ihm, aufgrund einer falschen Widerrufsbelehrung, zustehendes Widerrufsrecht und machte restliche Rückzahlungsansprüche aus der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages geltend.
Aus einer Rückabwicklung folgt die Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen. Das Gericht entschied, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf den erzielten Gewinn, ohne einen Abzug der Abschluss- oder Verwaltungskosten, zusteht.
Justus rät:
Auch die Widerrufsbelehrung von Ihrem (bereits gekündigten) Lebensversicherungsvertrag könnte nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und fehlerhaft sein. Lassen Sie es von uns überprüfen, da es auch Ihnen die Möglichkeit einer Rückabwicklung bietet!
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de
Ansprechpartner:

Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56