VW-Aktionäre und Derivatekäufer können Schadenersatzansprüche geltend machen

VW-Aktionäre können Schadenersatzansprüche geltend machen
VW -Aktien haben seit Bekanntwerden des Abgasbetruges 34 % verloren.
Der Vorstand von VW hat wohl erhebliche Verstöße gegen das Aktienrecht begangen, so dass Schadenersatzansprüche der Aktionäre gegen VW durchaus Erfolg versprechend sein können.

Der Wolfsburger Autokonzern hatte am Sonntag zugegeben, die Abgaswerte von Diesel-Autos in den USA für Fahrzeugtests manipuliert zu haben. Die US-Umweltbehörde EPA ermittelt u.a. wegen Verstößen gegen das Klimaschutzgesetz „Clean Air Act“. Dem DAX-Konzern drohen deswegen in den USA schlimmstenfalls Strafzahlungen von mehr als 18 Milliarden Dollar.

Hat ein VW-Aktionäe Anspruch auf Schadenersatz?
Ziemlich sicher haben Aktionäre einen Schadenersatzanspruch, welche ihre VW-Aktien zwischen de, 3.September 2015 und dem Bekanntwerden des Abgas- Skandals gekauft haben.
Nach unserer Ansicht haben aber auch Aktionäre Aussicht auf Schadenersatz, welche die Aktien oder Derivate ab dem Jahr 2010 oder früher gezeichnet haben.
Denn die Gefahr mußte dem VW-Vorstand schon früher bekannt gewesen sein, da laut Presseberichten die Firma Bosch schon in 2010 auf die Problematik und Risiken des rechtswidrigen Verwendng der Abgassoftware hingewiesen habe. Nach neuesten Pressemitteilungen haben Ingenieure den VW-Vorstand schon 2003 auf die Problematik hingewiesen.
Auch die Entscheidung des Vorstandes überhaupt Software einzusetzen, die die Abgasreinigung im Fahrbetrieb verringert oder gar abschaltet, kann dazu führen, dass Aktionären Schadenersatz zusteht.

Ad hoc Mitteilungen bei Insiderinformationen nach § 37b WpHG:

VW könnte sich wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen daneben auch gegenüber seinen Aktionären schadenersatzpflichtig gemacht. Denn das jahrelange Verschweigen der aus den Abgasmanipulationen entstandenen immensen Risiken wie auch das Verschweigen der eingeleiteten US-behördlichen Untersuchungen als Verstoß gegen das Kapitalmarktrecht, namentlich des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes. Der Vorstand ist im Wege von Ad-hoc Mitteilungen verpflichtet den Aktionären sofort bei Kenntnis betriebliche Umstände, welche den Aktienkurs erhebliche beeinflussen können, bekannt zu geben.
Denn börsennotierte Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Insiderinformationen, die sie selbst betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. Diese aktienrechtliche Fragen können auch in Musterverfahren – einer Art „Sammelklage“ für Kapitalanleger – geklärt werden.

VW-Aktionäre haben Anspruch auf Schadenersatz nach § 37b WpHG:
„Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.”

Der 11. Senat des BGH hat 2011 ein Grundsatzurteil zum Thema Marktmanipulation erlassen und entschieden, dass der Schadensersatzanspruch aus § 37b WpHG auf Erstattung des Kaufpreises der Aktien Zug-um-Zug gegen deren Rückgabe gerichtet ist, alternativ aber auch die Erstattung der Differenz zwischen dem Kurs bei Erwerb der Aktien und deren fiktiven Kurs bei Veröffentlichung einer unverzüglichen Ad-hoc-Mitteilung verlangt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 13.12.2011 zu Az. XI ZR 51/10).

VW – Kurswert bezogene Zertifikate und Anleihen:
Der Kursverfall von bisher über 37 % betrifft nicht nur Anleger, die Volkswagenaktien in ihren Depots haben. Denn die Aktie ist auch der Bezugspunkt für verschiedene Derivate: Kauf-Optionsschein, Verkaufs-Optionsscheine, Aktienanleihen sowie zahlreiche Zertifikate basieren auf der VW-Indizes. Bei Barriere Zertifikaten kann schon ein einmaliges Durchbrechen des festgelegten Barrierewerts (z.B. 30 %) oder ein zu niedriger Kurs am Bewertungstag Verluste nach sich ziehen.

Kurze Verjährungsfristen bei einigen Schadensersatzansprüchen
Wenn Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, müssen sie oft kurze Verjährungsfristen beachten. Beispielsweise verjähren Schadensersatzansprüchen wegen eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten innerhalb von 12 Monaten. Ansprüche aus dem Kauf von Wertpapieren wie z.B. Zertifikaten verjähren teilweise in 3 Jahren ab Zeichnung nach dem WpHG.

Betriebserlaubnis von betroffenen PKW könnte erlöschen
Insgesamt soll es laut EPA um 482.000 Vier-Zylinder-Modelle von Volkswagen der Modelljahre 2009 bis 2014, insbesondere um die VW-Modelle Jetta, Beetle und Golf sowie um das Audi-Modell A3 gehen, außerdem um das VW-Modell Passat seit dem vergangenen Jahr. Allerdings wird wohl die gesamte VW – Familie also auch Seat und Skoda betroffen sein.
Nach Auffassung von Umweltexperten sollen auch Dieselmotoren von BMW und unter Umständen anderen Marken in Deutschland betroffen sein, also tatsächlich Abgaswerte bis zu Faktor 40 über die auf dem Prüfstand gemessenen Werte betreffen.

JUSTUS rät:
Beauftragen Sie für ihre möglichen Schadenersatzansprüche aus Aktien oder Derivatekauf zunächst einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit einer Erstberatung. Hier erhalten Sie wichtige Informationen zu den möglichen Aasprüchen und den dazu gehörigen Verjährungsfristen, welche unbedingt zu beachten sind. Ferner sollten Sie immer vorab über entstehene Anwaltskosten informiert werden.

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Please follow and like us:

Mehr zum Thema

AKTIENRECHT16

Aktienrecht
Aktien

Aktien sind in Wertpapieren verbriefte Unternehmensbeteiligungen. In Zusammenhang mit dem Gegenstand des Unternehmens und dem Markt auf dem die Wertpapiere gehandelt werden, können besondere Risiken relevant werden. Insoweit bestehen diverse Aufklärungs- und Beratungspflichten des Beraters und Veröffentlichungspflichten des Emittenten. Werden diese Pflichten verletzt, kommen Schadensersatzansprüche der Anleger in Betracht.

Aktienrecht
Aktienrecht ist die Bezeichnung für Gesetze, die das Konstrukt der Aktiengesellschaft sowie den Umgang mit ausgegebenen Aktienanteilen definieren und regeln.

Das Aktiengesetz:

Das deutsche Aktiengesetz (AktG) regelt die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien. Darüber hinaus ist das deutsche Konzernrecht im Aktiengesetz geregelt.
Zusätzlich zum Aktiengesetz sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Geetzbuches anwendbar.

Durch seine Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 399 ff. gehört das Aktiengesetz auch zum Nebenstrafrecht. Inzwischen nehmen diese Strafvorschriften einen gewichtigen Teil im Wirtschaftsstrafrecht ein.

Mit dem Aktiengesetz löste der Gesetzgeber das bis zum 31. Dezember 1965 geltende „Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz)” vom 30. Januar 1937 ab (RGBL. I S. 107) Zum Aktiengesetz wurde gleichzeitig das „Einführungsgesetz zum Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien” (RGBl. I S. 166) erlassen.

Aktuelles, Artikel und Urteile zum Aktienrecht: