Victorious PLC – Anleger getäuscht?

Victorious PLC – Anleger getäuscht?

Die in der Schweiz ansässige Victorious PLC steht im Verdacht Anlegergelder ohne Gegenleistung vereinnahmt zu haben. Zudem ist zu befürchten, dass die angelegten Gelder von vornherein zielgerichtet für eigene Zwecke eingenommen und weiterverschoben worden sind!

Victorious PLC warb Anlegergelder ohne Gegenleistung ein!
Nach den bisherigen Erkenntnissen warb die Victorious PLC mit Aktien der Firma „National Graphite Corp.“ und der Firma „Ferrari N.V.“ und bot diese zum Kauf an. Die Kaufinteressenten zahlten daraufhin den Kaufpreis an die Victorious PLC und warteten vergebens auf ihr Aktienpaket.
Nach dem Jahreswechsel war die Victorious PLC dann nicht mehr zu erreichen. Zudem folgte am 18.01.2016 von der Eidgenössischen Finanzaufsicht FINMA eine Warnmitteilung vor Geschäftsabschlüssen mit der Victorious PLC mit Sitz in der Uraniastrasse 4, 8001 Zürich. Die FINMA hat Untersuchungen wegen unerlaubter Tätigkeiten eingeleitet, konnte den Verdacht jedoch nicht weiter abklären, da das Unternehmen seiner Auskunftspflicht gegenüber der FINMA nicht nachgekommen ist. Neben der ggf. falschen Adresse fehlt es auch an der angegebenen Eintragung im Handelsregister. Nachdem nunmehr auch nicht mehr auf die Homepage zugegriffen werden kann, steht zum Leidwesen der Anleger wohl fest, dass es sich bei der Victorious PLC um ein Betrugssystem handelt.

JUSTUS rät:
Anleger der Victorious PLC sollten unbedingt einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hinzuziehen und ihre Ansprüche prüfen lassen. In Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft in Zürich sind hier zunächst die Verantwortlichen ausfindig und im Anschluss sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich zu belangen. Zur Sicherung der Ansprüche erscheinen hier zudem Arrestverfahren gegen die Verantwortlichen geboten, um die Zahlungsansprüche zu sichern.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den wesentlichen Vertragsunterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von nur 80,- € inkl. MwSt., die bei weiterem Vorgehen voll angerechnet wird. Gern können Sie sich auch unverbindlich und kostenfrei per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
Please follow and like us:

Mehr zum Thema

AKTIENRECHT16

Aktienrecht
Aktien

Aktien sind in Wertpapieren verbriefte Unternehmensbeteiligungen. In Zusammenhang mit dem Gegenstand des Unternehmens und dem Markt auf dem die Wertpapiere gehandelt werden, können besondere Risiken relevant werden. Insoweit bestehen diverse Aufklärungs- und Beratungspflichten des Beraters und Veröffentlichungspflichten des Emittenten. Werden diese Pflichten verletzt, kommen Schadensersatzansprüche der Anleger in Betracht.

Aktienrecht
Aktienrecht ist die Bezeichnung für Gesetze, die das Konstrukt der Aktiengesellschaft sowie den Umgang mit ausgegebenen Aktienanteilen definieren und regeln.

Das Aktiengesetz:

Das deutsche Aktiengesetz (AktG) regelt die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien. Darüber hinaus ist das deutsche Konzernrecht im Aktiengesetz geregelt.
Zusätzlich zum Aktiengesetz sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Geetzbuches anwendbar.

Durch seine Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 399 ff. gehört das Aktiengesetz auch zum Nebenstrafrecht. Inzwischen nehmen diese Strafvorschriften einen gewichtigen Teil im Wirtschaftsstrafrecht ein.

Mit dem Aktiengesetz löste der Gesetzgeber das bis zum 31. Dezember 1965 geltende „Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz)” vom 30. Januar 1937 ab (RGBL. I S. 107) Zum Aktiengesetz wurde gleichzeitig das „Einführungsgesetz zum Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien” (RGBl. I S. 166) erlassen.

Aktuelles, Artikel und Urteile zum Aktienrecht: