Erstmals seit Bekanntwerden von dem VW-Abgasskandal hat ein deutsches Gericht entschieden, dass ein Autohändler einen manipulierten Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss. Ferner hat das Landgericht München bestätigt, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte einen erheblichen Mangel darstellt, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Inzwischen gibt es weitere Urteile zu Gunsten der getäuschten VW-Käufer.
Landgericht München I , Az 23 O 23033/15:
In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Händler länger als ein halbes Jahr Zeit gehabt habe, den Mangel zu beheben. Diese Frist sei ungenutzt verstrichen, so das Gericht. Den Klägern müsse daher der Kaufpreis für den Seat Ibizza mit manipuliertem 1,6 Dieselmotor erstattet werden. Sogar das Geld für nachträglich angebrachte Extras sollen die Kläger zurückbekommen. Laut Urteil steht Ehepaar S. die Erstattungssumme von 17.930,54 Euro plus Zinsen zu.
Der Autokonzern hat angekündigt, in Berufung zu gehen. Es gibt Entscheidungen anderer Gerichte, dass es für die betroffenen Autobesitzer zumutbar sei, die Umrüstung abzuwarten. Im Urteil des Landgerichts München I heißt es jedoch sinngemäß, dass der Händler länger als ein halbes Jahr Zeit gehabt habe, den Mangel zu beheben. Diese Frist sei ungenutzt verstrichen, somit die Rückabwickung möglich.
Urteil zum VW-Abgasskandal
So heißt es wörtlich in dem Urteil: „Es ist bereits zweifelhaft, ob eine erfolgreiche Nachbesserung überhaupt möglich ist. Insbesondere trägt die Beklagte nicht vor, dass die von den Parteien hier getroffene Beschaffenheitsvereinbarung von ihr im Rahmen einer Nachbesserung erreicht werden kann. Sie macht lediglich geltend, dass die V. AG das Ziel verfolge, durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht zu verändern. Ob dies gelingen wird, ist damit auch nach dem Beklagtenvortrag offen. Eine bloße Absichts- oder Zielerklärung reicht hierfür nicht aus.“
Das Urteil (nicht rechtskräftig) bestätigt insoweit erstmalig und mit überzeugender Begründung, dass eine Teilnahme an dem Rückruf aus zivilrechtlichen Gründen nicht zu erfolgen hat. Damit sind nach der Auffassung des LG München sämtliche rechtlichen Hürden für den Käufer eines betroffenen Fahrzeugs genommen, ohne Weiteres den Rücktritt zu erklären und den Kaufpreis unter Berücksichtigung einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurückzuverlangen.
Landgericht Lüneburg vom 2.06.2016, Az. 4 O 3/16:
Inzwischen hat auch das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 02.06.2016, 4 O 3/16 (nicht rechtskräftig) im VW Abgasskandal einen Händler dazu verurteilt, einen VW Passat gegen (teilweise) Rückzahlung des Kaufpreises zurück zu nehmen.
Welche Marken und Modelle sind voraussichtlich betroffen?
Bei der Kernmarke VW-Pkw sind unter anderem der Golf der sechsten Generation, der Passat der siebten Generation und der Tiguan der ersten Generation betroffen. Die beanstandete Software steckt auch in den Audi-Modellen Reihen A1, A3, A4 und A6 sowie Q3 und Q5. Dieselmotoren, die bei Skoda und Seat verbaut wurden, fallen auch unter den Abgas-Skandal. Bei den leichten VW-Nutzfahrzeugen sind ältere Ausgaben des Caddy und Amarok betroffen.
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