Unrechtmäßige Bankgebühren; Fachanwalt für Bankrecht

Unrechtmäßige Bankgebühren

Für Verbraucher ist es bis heute schwierig, rechtmäßig auferlegte Gebühren von den unrechtmäßigen zu unterscheiden. Denn immer noch verlangen Banken und Sparkassen gesonderte Gebühren für verschiedene Leistungen, die sie teilweise eigentlichen kostenlos erbringen müssten.

Welche Gebühren gelten als unzulässig?

Grundsätzlich gilt eine Gebühr als unzulässig, wenn die Bank von vornherein gesetzlich dazu verpflichtet ist oder eine Leistung im eigenen Interesse erbringt.
Hieraus ergibt sich, dass Banken in den meisten Fällen keine Gebühren für die Barein- und auszahlung auf und von dem eigenen Konto (BGH, Az. XI ZR 80/93) berechnen dürfen. Selbiges gilt für Geldempfang aus dem Ausland, da die ordnungsgemäße Verbuchung des Betrages keine Sonderdienstleistung für den Kunden darstellt (§ 676 f BGB).

Ferner dürfen auch für die Überprüfung des Überweisungserfolges (LG Frankfurt am Main, Az. 2/2 O 16/99) oder für die Bereitstellung von Informationen zum aktuellen Kontostand (§ 307 BGB) keine Kosten veranschlagt werden. Bezüglich letzterem gilt es zu beachten, dass es nicht auf die Zusendung von Kostenauszügen per Post anzuwenden ist, da dies einen Sonderservice darstellt.

Auch für die fristlose Auflösung eines Girokontos oder für die fristgemäße Kündigung eines Sparvertrages dürfen keinerlei Gebühren berechnet werden (§ 307 BGB).
Im Falle des Ablebens des Kontoinhabers, muss die Bank dem Finanzamt den Kontostand des Verstorbenen kostenlos mitteilen und ggf. das Konto auf Wunsch des Erben ebenso kostenlos umschreiben (LG Frankfurt am Main, Az. 2/2 O 46/99).

Kosten für Kopien oder allgemeine Telefonate dürfen ausschließlich anfallen, wenn auf ausdrücklichen Kundenwunsch zusätzlich telefoniert oder kopiert werden soll (§ 676 f BGB). Ähnlich verhält es sich auch mit Auskünften, die von der Bank mittels Kundenauftrag an Dritte übermittelt werden sollen. Die Bank ist hier erst dann zur Berechnung eines Entgelts befugt, wenn der Kunde ausdrücklich dazu auffordert Auskünfte weiterzuleiten (§ 307 BGB).

Im Falle einer strittigen Kontobelastung muss die Bank kostenlos über die jeweilige Abbuchung Auskunft geben, ohne dass der Kunde darüber Beweis erbringen muss (OLG Schleswig, Az. 5 U 116/98). Ebenso ist die Bank dazu angehalten, jeder Reklamation kostenlos nachzugehen (LG Köln, Az. 26 O 30/00). Liegt das Problem der Buchung in der mangelnden Deckung des Kontos begründet, so darf die Bank für die eigene Annahmeverweigerung von Lastschriften, Schecks und Überweisungen (Lastschriftrückgabe) keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen, da sie hier im eigenen Sicherheitsinteresse handelt (BGH, Az. XI ZR 5/97). Auch die Mahnkosten dürfen gemäß Verbraucherkreditgesetz einen gewissen Rahmen von wenigen Euro nicht überschreiten.

Bearbeitungsgebühren für Kredite (z.B. Baufinanzierungen):
Insbesondere lassen sich unberechtigte Gebühren auch im Bereich der Baufinanzierungen feststellen. Zumeist geschieht dies in Form einer Bearbeitungsgebühr für Kredite. Diesbezüglich haben jedoch inzwischen diverse Oberlandesgerichte diese Kosten für unwirksam erklärt, da die Bearbeitung eines Kredites im Interesse der Bank läge und somit keine Dienstleistung für den Kunden darstelle. Vorvertraglich ist hier zusätzlich zu beachten, dass die Bank für ein vom Kunden abgelehntes Vertragsangebot keine Kosten berechnen darf, da ein solcher Fall zu den üblichen Risiken vorvertraglichen Situation gehört (OLG Dresden, Az. 7 U 2238/00).

Auch für die Nutzung von Kreditkarten werden bis heute teils unberechtigterweise Gebühren erhoben. So können Kreditkartennutzer ihre Karte auch vor Ende der vereinbarten Laufzeit zurückgeben und sich so von den Gebühren der verbleibenden Zeit lösen, was übrigens auch für die Bankkundenkarte gilt (OLG Frankfurt, Az. 1 U 108/99). Im Falle eines Kreditkartenverlustes oder einer Beschädigung der Karte darf die Ersatzkarte den Kunden nur dann etwas Kosten, wenn ein Verschulden der Bank ausgeschlossen werden kann (OLG Celle, Az. 13 U 186/99).

Am 22.05.2012 entschied der XI. Zivilsenat des BGH, dass Banken keine Gebühren für die Benachrichtigung der Kunden über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung berechnen dürfen (BGH, Az.: XI ZR 290/11). Laut einer Pressemitteilung geschah dies am Beispiel der Entgeltregelung einer Sparkasse, die im Geschäftsverkehr mit Privatkunden nun nicht mehr verwendet werden darf, da eine der enthaltenen Klauseln die Kunden unangemessen benachteiligt und nach § 307 BGB unwirksam sei.

Hilfe für Bankkunden:

Im Jahr 2012 stehen noch einige wichtige Urteile des BGH an, u.a. bezüglich der Entscheidung über die Zulässigkeit der Bearbeitungsgebühr von Kreditverträgen. Sollte der BGH hier den Entscheidungen der Oberlandesgerichte folgen, so stehen Bankkunden Erstattungsansprüche in Milliardenhöhe zu.

JUSTUS rät:
Betroffene Anleger und Bankkunden sollten zur Überprüfung ihrer Verträge und der damit einhergegangenen Gebühren einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt aufsuchen. Unter Umständen besteht die Möglichkeit, unberechtigte Kosten wieder einzuholen. Dies ist auch bis zu drei Jahre nach Kostenauferlegung noch möglich.

JUSTUS Rechtsanwälte sind seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts erfolgreich für Anleger tätig und helfen auf Ihnen sehr gern weiter.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.


Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Susanne Störmer
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
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