Erschließungskosten zurück: Eigentümer können Erschließungsgebühren von Kommunen zurück verlangen
Urteil des BVerwG, 9 C 8.09

Dank eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts von Dezember 2010 , können Grundstückskäufer in Deutschland seither auf erhebliche Rückzahlungen hoffen. Im betreffenden Fall wurde dem Käufer eine unzulässig hohe Summe an Kosten für die Grundstückserschließung in Rechnung gestellt. Die Erschließung führte hierbei eine private Tochtergesellschaft der Stadtverwaltung durch, da private Unternehmen im Vergleich zur Städten und Gemeinden zusätzliche Posten geltend machen können, die sonst die Kommune zu tragen hätte.
Kommunen setzen private Tochtergesellschaften ein, um ihren Kostenanteil abzuwälzen:
Derartige Konstruktionen wurden durch dieses Urteil unwirksam gemacht, da sie den Großteil der Erschließungskosten unzulässigerweise auf den Grundstückkäufer abwälzen, indem sie ein privates Unternehmen vorschieben, so das Gericht. Ferner könnten firmeneigene Unternehmen nicht als „Dritte“ im Sinne einer privaten Gesellschaft agieren, was sämtliche Rechnungen von Seiten der Gesellschaft nichtig machte (Az.: BVerwG 9 C 8.09).
Erstattungsansprüche von regelmäßig mehr als 20.000,- €
Erschließungskosten werden durch dieses Urteil jedoch nicht völlig erlassen, sondern lediglich gemindert – gemessen an den Kosten, die erhoben worden wären, wenn die Kommune selbst die Erschließung durchgeführt hätte. Die Kosten dürften sich dabei um ca. 20% reduzieren, was oft einer Summe von 20 – 30.000,- € entspricht.
JUSTUS rät:
JUSTUS Rechtsanwälte gehen davon aus, dass betroffene Grundstückskäufer ihre Ansprüche zehn Jahre rückwirkend geltend machen können und helfen auch Ihnen gern weiter. Wir prüfen, ob Sie ein Grundstück von einer kommunal beherrschten Erschließungsgesellschaft erworben haben und ob ggf. ein Erstattungsanspruch besteht. Ferner überprüfen wir, ob Sie möglicherweise auch weitere Ansprüche, wie etwa auf den Ersatz von Zinsen, geltend machen können.
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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