Die Targobank hatte einem Anleger von Schiffsfonds nicht über Innenprovisionen von 25,1 % des Anlegerkapitals informiert, weshalb das Kammergericht Berlin dem Betroffenen Schadensersatz zugestand. Am Ende der Beweisaufnahme war für das Gericht ersichtlich, dass dem Anleger das Verkaufsprospekt zu den Schiffsfonds MPC MS „Santa Lorena“ und MS „Santa Luciana“ weder rechtzeitig noch explizit übergeben worden war.

Targobank muss Schadensersatz zahlen
Im Dezember 2007 investierte der Betroffene dann 50.000 € in einen Schiffsfond. Dabei betrug die Vertriebsprovision laut den Angaben des Verkaufsprospekts 25,1 % des eingeworbenen Kapitals. Gemäß der Rechtsprechung des BGHs haben Anlageberater und Anlagevermittler bei über 15 Prozent des eingebrachten Kapitals als Innenprovision den Anleger über die Höhe aufzuklären, was in diesem Fall durch Bankberater nicht geschah.
Laut der Bank hatte der Kläger das Verkaufsprospekt wo die Höhe der Provision angegeben war, jedoch rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Vertrages bekommen. Der Kläger hingegen behauptete er habe es erst danach erhalten und dass er den Vertrag mit solchen Konditionen gar nicht erst unterschrieben hätte.
Am 20. Oktober 2014 verklagte der Betroffene die Targobank und verlangte von ihm die Schiffsfondsbeteiligungen rückabzuwickeln.
Keine explizite Übergabe des Prospektes nach dem Gespräch
Auf Grund der Beweisaufnahme und der Aussage eines Bankberaters, welcher meinte das Prospekt habe nur auf einem Tisch gelegen und man hätte es freiwillig mitnehmen können, stellte das Gericht fest, dass dem Kläger der Verkaufsprospekt nicht vor der Zeichnung ausgehändigt worden war. Nachdem das Landgericht Berlin die Klage sogar erst abgewiesen hatte, kam der Fall zur Berufungsinstanz des Kammergerichtes Berlin.
Dieses entschied dass die Targobank ihre Aufklärungspflicht über die Höhe der Innenprovisionen von 25,1 % verletzt hat.
Dem Kläger wurde deswegen Schadensersatz zugesprochen, wodurch der Anleger so gestellt wird, als ob er die Fondsbeteiligung nicht erworben.
Der Kläger erhält von der Bank insgesamt 28.310 € plus Zinsen, abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen, wobei er die Fondsbeteiligung an die Bank übertragen darf.
Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 03. Juli 2018 (Az.: 4 U 204/16) ist zwar noch nicht rechtskräftig, jedoch wurde auch keine Revision zugelassen.
JUSTUS rät:
Noch wichtiger für Bankkunden ist, dass ihnen nunmehr auch ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Bank zusteht. Hierbei sind allein zwei Aspekte zu berücksichtigen. Einerseits sollte zunächst die Rechtskraft des Urteils abgewartet werden, um Rechtssicherheit zu erlangen. Andererseits sind immer die Verjährungsfristen im Auge zu behalten.
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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