Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 5.06.2025 (Az. 8 U 1482/24) ein Mitverschulden der Sparkasse wegen mangelnder Sicherheit des pushTAN-Verfahrens und beim Login festgestellt. Die Sparkasse muss dem Kunden, der Opfer eines Phishing-Angriffs wurde und dabei grob fahrlässig handelte, nun 20 % des entstandenen Schadens erstatten.

Zum Sachverhalt des Phishing-Urteils:
Der Sparkassenkunde erhielt eine E-Mail mit dem Betreff „Aktualisierung Ihres Online-Bankings“ und wurde auf eine gefälschte Sparkassen-Website geleitet. Nach Eingabe seiner Zugangsdaten (PIN und Passwort) erhielt er Telefonanrufe von einer angeblichen Sparkassenmitarbeiterin. Diese brachte ihn unter dem Vorwand einer technischen Neuinstallation dazu, Aufträge in der S-pushTAN-App zu bestätigen. Tatsächlich bestätigt er die Erhöhung des Tageslimits und zwei Echtzeitüberweisungen auf ein ihm unbekanntes Konto.
Die Sparkasse weigerte sich, den entstandenen Schaden von über 49.000 Euro zu ersetzen und warf dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vor.
Mitverschulden der Sparkasse beim Login mit der Push-Tan App
Trotz der groben Fahrlässigkeit des Klägers und Sparkasenkunden sprach der Oberlandesgericht der Sparkasse eine erhebliche Mitschuld zu: Denn sie habe es versäumt, eine „starke Kundenauthentifizierung“ im Sinne des Paragraf 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) beim Login in das Online-Banking zu verlangen. Und dies, obwohl dort „sensible Zahlungsdaten“ einsehbar waren.
Die Bank trägt Verantwortung für die Sicherheit des Online Banking-Systems
Weiter führt das Gericht in den Einscheidungsgründen aus: „Vor diesem Hintergrund war der Verstoß der Beklagten gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften für das Gelingen des betrügerischen Angriffs jedenfalls mitursächlich, weil so ohne Zutun des Klägers die aus dem Online-Banking heraus zu veranlassenden Vorbereitungsmaßnahmen und Auftragserstellungen vorgenommen werden konnten.“
Fehlende Zwei-Faktor-Authentifizierung beim Login
Ein Login nur mit PIN und Passwort genügt nach Auffassung des Gerichts nicht den Anforderungen der Zahlungsdiensterichtlinie. Dies ist aber derzeit bei vielen Banken und Sparkassen noch die Praxis, so dass sich tatsächlich bessere Chancen bei der Durchsetzung des Erstattungsanspruchs aus § 675u BGB der Bankkunden ergeben, meint Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Steffan.
Urteil mit Signalwirkung auch für andere Banken
Die Entscheidung des OLG Dresden hat Signalwirkung auch bis in untere Instanzen: Sie zeigt nämlich, dass die Rechtsprechung sich zu Gunsten der Verbraucher und Bankkunden bewegt. Betroffene von Phishing-Angriffen, denen die Bank oder Sparkasse grobe Fahrlässigkeit vorwirft, haben trotz dessen die Möglichkeit den Schaden ganz oder zum Teil ersetzt zu bekommen. Hierzu muss der Verbraucher oft aber auch bereit sein, den Klageweg zu beschreiten.
Justus kommentiert:
Amts-. und Landgerichte machen es sich aus unserer Sicht oft viel zu leicht, wenn Sie Phishing-Klagen aufgund vermuteter grober Fahrlässigkeit der Verbraucher voll abweisen. Zumindest werden Gerichte ab jetzt auch mal ein Auge auf das Mitverschulden der Sparkassen und Banken bei der Gestaltung ihrer digitalen Überweisungsverfahren werfen müssen. Die von den Kreditinstituten zur Vereinfachung gewollte zunehmende Digitalisierung von Überweisungsvorgängen und Bankgeschäften und damit die steigenden Risken durch Cyberkriminalität kann nicht allein zu Lasten der Bankkunden gehen. Es muss hier eine gerechte Risikoverteilung bei den erheblichen Schäden stattfinden. Dies ist in den Köpfen einiger Richter/innen gerade noch nicht angekommen.
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Justus rät:
Betroffene von Phishing oder Cyberbetrug sollten sich so früh wie möglich von einem Fachanwalt für Bankrecht beraten lassen. Dies möglist schon vor Abgabe einer Sachverhaltsschilderung, da diese oft schon nachteilig formuliert ist. Lassen Sie sich daher kostenfrei beraten und konaktieren uns telefonisch, per Email oder über das Kontaktformular.



"Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte). Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt
Susanne Störmer, Rechtsanwältin
Stephanie Schulze, Rechtsanwältin
Knud J. Steffan,