
Sparkasse nahm fälschlicherweise Geld von Kunden
Eine Sparkasse hatte in den Verträgen mit Kunden Klauseln eingebaut, welche viel zu hohe Kosten bei bestimmten Diensten anfallen ließ und somit den Kunden belasteten.
Der Bundesgerichtshof entschied am 12.09.2017 (Az.:XI ZR 590/15), dass diese Klauseln für den Verbraucher besonders nachteilig sind und deshalb nicht angewandt werden dürfen.
Insbesondere wurde das Urteil damit begründet, dass die aufgelisteten Preise sich nicht an den realen Kosten, welche für die Geldinstitute entstand, richteten. Die Kosten waren viel zu überteuert.
Die Banken dürfen den Ausgleich zwar von Ihren Kunden verlangen. Dies darf aber nicht im Übermaß geschehen, sondern muss auch nachvollziehbar und realistisch sein.
Kunden können sich Geld zurück holen
Ein Verbraucherschutzverein klagte erfolgreich gegen die Sparkasse und bestimmte Klauseln.
Die betroffenen Kunden können nun von dem Geldinstitut die Gebühren zurück verlangen.
Wichtig ist, dass Sie sich selbstständig an die Bank wenden. Von alleine wird diese nicht reagieren.
Wann kann das Geld zurück verlangt werden?
Insbesondere waren Klauseln unwirksam, welche unverhältnismäßige Kosten entstehen ließen.
War das Konto eines Kunden nicht gedeckt, so war teilweise auch keine Überweisung möglich.
Die Sparkasse hat die Pflicht den Kunden darauf aufmerksam zu machen, wenn die Überweisung fehl geschlagen ist. Für diesen „Service“, welcher durch einen Brief erfolgte, berechnete die Sparkasse dem Kunden 5€.
Auch wenn ein Kunde einen Dauerauftrag einrichten oder kündigen wollte, musste dieser 2€ für den Dienst zahlen.
Da diese und weitere Klauseln nicht rechtmäßig waren, können die Kunden nun im Nachhinein das Geld zurück verlangen. Banken sind dazu verpflichtet die Kontodaten über mehrere Jahre hinweg zu behalten. Dementsprechend können Sie als Kunde auch heute noch die Kontoauszüge als Beweismittel für Ihre Unterlagen verlangen, sofern Ihnen diese Dokumente nicht mehr vorliegen.
Justus rät:
Sollten bei Ihnen Zweifel aufgekommen sein, dass auch Ihnen unrechtmäßig Geld von der Sparkasse abgenommen wurde, so zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Wir helfen Ihnen dabei Ihre Rechte zu prüfen, diese durchzusetzen und Ihr Geld zurück zu holen.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von nur 80,- € inkl. MwSt., die bei weiterem Vorgehen voll angerechnet wird. Gern können Sie sich auch unverbindlich und kostenfrei per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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