Verjährungsübersicht Bankrecht 2015

A. Kenntnisabhänginge Verjährung von Schadeneratzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage zum 31.12.2015:

 

I. Offene Immobilienfonds:

 

Stratego Grund :

Schadenersatzansprüche z.B. gegen die Berliner Sparkasse aus Falschberatung (Aussetzungsrisiko); Verjährung Ende 2015, da Kenntnis durch Aussetzung der Anteilsrücknahme in 2012 wohl unterstellt wird. 

Weitere offene Immobilienfonds sind z.B.:

  1. Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P,
  2. Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P,
  3. Allianz Flexi Immo,
  4. CS Euroreal,
  5. DWS ImmoFlex,
  6. db ImmoFlex

II. Aktien und Wertpapiere:

VW-Aktien:

Schadenersatzansprüche gegenüber der Volkswagen AG aufgrund verspäteter Ad hoc Mitteilung;

Verjährung Ende 2015 möglich aufgrund des § 37b Absatz 4 WpHG a.F., der auf das konkrete Unterlassen der Ad hoc Mitteilung abstellt und drei Jahre ab der konkreten Unterlassung SEA nach § 37b WpHG verjähren lässt. Es ist möglich, dass die konkrete Unterlassung schon 2012 stattfand, sodass zur Sicherheit alle ggf. bestehenden Ansprüche verjährungshemmend geltend gemacht werden sollten.

 

III. Kreditgebühren und Bankgebühren

 

1. Buchungspostengebühren:

Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für Geschäftskunden, BGH, Urteil vom 28.07.2015 XI ZR 434/14; Verjährung in Anlehnung an die Diskussion bei Bearbeitungsgebühren zum Ende 2015 nicht ausgeschlossen, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde nicht mehr besteht.

2. ApoBank:

Rückforderung von ZinsCap u.a. Gebühren aus ungerechtfertigter Bereicherung; Verjährung für Darlehen die im Jahr 2005 abgeschlossen und/oder vorzeitig zurückgeführt wurden.


IV. Widerspruch oder Widerruf von Renten- und Lebensvereicherungen:

 

Lesen Sie hierzu bitte unseren gesonderten Artikel >>

V. Widerruf von Darlehensverträgen

 

Hier droht nicht wirklich Verjährung, allerdings wird an einem neuen Gesetzesentwurf gearbeitet, der eine kurze Ausschlussfrist für Altdarlehen aus den Jahren 2002 bis 2010 enthalten soll (https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/390318) – insofern ist auch hier Eile geboten, denn der Gesetzesentwurf soll bereits Anfang kommenden Jahres verabschiedet werden.   

 

VI. Schiffsfondsbeteiligungen

 

1. Ownership Feeder Quintett

Schadenersatzansprüche aus Falschberatung ggü den Banken und Vermittlern; Verjährung Ende 2015 möglich, insbesondere weil bisher keinerlei Ausschüttungen geflossen sind und sich die finanziellen Probleme im Fonds seit 2011 zuspitzten, worüber die Anleger auch im Jahr 2012 informiert wurden

2. Nordcapital – MS „Hanse Vision“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

Schadenersatzansprüche aus Falschberatung ggü den Banken und Vermittlern; Verjährung Ende 2015 möglich. Insbesondere weil der Geschäftsbericht 2011 weitere negative Ergebnisse für 2012 voraussagte und sich andeutete, dass das Finanzierungskonzept nicht ausreichen wird, den Fonds zu retten. Im Jahr 2014 wurde über den Fonds das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

B. Absolute Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Zeichnung/Erwerb/Kauf von Beteiligungen aus dem Jahr 2006

Anleger, die im Jahr 2006 eine Kapitalanlage zeichneten oder erwarben, sei es als Kommanditbeteiligung, atypisch stille Beteiligung oder in Form von Wertpapieren wie offene Fonds, Rentenfonds, Zertifikate etc. sollten beachten, dass Ihre möglicherweise bestehenden Schadenersatzansprüche gegen Berater/Vermittler und dahinter stehende Unternehmen sowie Initiatoren oder Gründungsgesellschafter im Laufe des kommenden Jahres 2016 verjähren werden, nämlich immer taggenau mit Ablauf des Tages 10 Jahre nach Zeichnung/Kauforder.

Das bedeutet, dass Anleger vor Ablauf der Verjährung hemmende Maßnahmen ergreifen sollten, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

JUSTUS Rechtsanwälte prüfen den jeweiligen Sachverhalt eines betroffenen Anlegers auf das Bestehen von Schadenersatzansprüchen im Rahmen einer Erstberatung und teilen darin das mögliche Vorgehen sowie die voraussichtlichen Kosten mit bzw. erstellen eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung.

Hinweis:

Sämtliche Verjährungshinweise sind nur Beispiele für mögliche Verjährungen von Schadenersatzansprüchen bei Kapitalanlagen. Diese beispielhafte Aufzählung beinhaltet derzeit von der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte bearbeitete Fallgruppen und ist nicht vollständig.

Auch hängt die Feststellung insbesondere der Einrede der kenntnisabhängigen Verjährung naturgemäß vom Einzelfall ab und muss letztlich richterlich festgestellt werden.  

 

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Email: justus@kanzleimitte.de
Tel.: 030-44044966

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VERJÄHRUNG KAPITALANLAGEN: ÜBERSICHT7
Verjährung im Bank- und Kapitalmarktrecht


I. Absolute Verjährung von Ansprüchen:
10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB


Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können.
Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verluste zu erleiden, sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind. 

Gerade bei langfristigen Anlagen wie Schiffsfonds, Medienfonds, Immobilienfonds, Gesellschaftsbeteiligungen, Zertifikate, etc. müssen sie daher vorher handeln.

Prüfung und Schlichtungsverfahren durch Fachanwalt:
Wir bieten ihnen eine schnelle Prüfung und ggf. die rechtzeitige Verjährungshemmung durch ein kostengünstigeres Schlichtungsverfahren durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmartrecht an.

II. Die wesentlichen Verjährungsvorschriften im Kapitalanlagerecht:

Schadenersatzansprüche aus Beratungshaftung verjähren nach:

  • § 37a WpHG: 3 Jahre ab Kaufauftrag/Zeichnung; gilt nur für Wertpapiere;  taggenaue Verjährung
  • §§ 195, 199 BGB: 3 Jahre ab Kenntnis oder fahrläsiger Unkenntnis der zum Schadenersatz führenden Umstände(Fondrundschreiben, Presseberichte, etc); beginnt zum Ende des jeweiligen Jahres
  • § 199 Abs. 3 Nr. 1: 10 Jahre ab Entstehung (Zeichnung/Kaufauftrag); taggenaue Verjährung

III. Verjährung von allen Altfällen im Bankrecht und Kapitalanlagerecht zum 31.12.2011:

Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform eine kenntnisunabhängige, absolute Verjährungsfrist eingeführt. Danach verjähren Schadenersatzansprüche gemäß § 199 Abs. 3, Nr. 1 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Das bedeutet, dass Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, in jedem Fall spätestens am 31. Dezember 2011 verjähren.
Ansprüche auf Auszahlung, Abfindungsguthaben und sonstige Schadenersatzansprüche, welcher erst später (also nicht mit Vertragsschluss) entstehen, sind heirvon nicht erfasst.


Zeichnungen nach dem 1.01.2002 verjähren in 10 Jahren ab dem jeweiligen Zeichnungsdatum:

Für Zeichungen/Vertragsschluss nach dem 01.01.2002 beginnt die 10 jährige absolute Verjährung jeweils 10 Jahre ab dem Tag der Zeichnung zu laufen. Dies unabhängig davon, ob der Anleger Kenntnis von den jeweiligen Umständen hatte, die zum Schadenersatzanspruch führen (Falschberatung, Prospekthaftung, Kapitanlagebetrug, etc.)  
Beispiel: Haben Sie einen Vertrag nach Beratung am 15.05.2002 geschlossen, so verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche mit Ablauf des 15.05.2012.


IV. Zur Verjährung eines Anspruchs auf Abfindung / Auseinandersetzungsguthaben


Anleger sollten die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche rechtzeitig verhindern:
Die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ist möglich durch Klage, Mahnbescheid oder Güteverfahren, § 204 BGB.

Lösung: Einleitung eines Schlichtungsverfahrens oder Güteverfahrens:
Soweit eine Klageerhebung mangels Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder rechtlichen bzw. tatsächlichen Unsicherheiten noch nicht geboten erscheint, ist die rechtzeitige Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu empfehlen. Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte bietet die form- und fristgerechte Einleitung des Güteverfahrens in Zusammenarbeit mit einer staatlichanerkannten Schlichtungsstelle seit Jahren an. Hierbei sind eine Vielzahl von Formalitäten zu beachten, deren Nichteinhaltung zu einer Nichhemmung und daher zu einem Verlußt der Ansprüche führen kann. 

Kosten des Schlichtungsverfahrens:
Die Gebühren der von JUSTUS angerufenen Schlichtungsstelle für die Durchführung des Güteverfahrens betragen unabhängig von dem Streitwert lediglich 238,- €. Hierdurch wird die zum drohende Verjährung zunächst bis zu 6 Monate nach Scheitern der Güte gehemmt.  Somit ist ausreichend Zeit - in der Regel 10-12 Monate - um die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko einer Klage seriös prüfen zu lassen.

Lesen Sie hierzu bitte weiter hier:
Hemmung der Verjährung durch Schlichtungsverfahren



Wichtiger Hinweis:
Die hier aufgeführten Verjährungsvorschriften sind nicht abschließend und/oder ggf. für ihren Fall nicht anwendbar. Für eine Verjährungsberechnung und deren Hemmung oder Unterbrechung - gerade im Bank- und Kapitalmarktrecht - sollte immer rechtzeitig ein hierauf spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt werden.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das
Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €.


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56