A. Kenntnisabhänginge Verjährung von Schadeneratzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage zum 31.12.2015:
I. Offene Immobilienfonds:
Stratego Grund :
Schadenersatzansprüche z.B. gegen die Berliner Sparkasse aus Falschberatung (Aussetzungsrisiko); Verjährung Ende 2015, da Kenntnis durch Aussetzung der Anteilsrücknahme in 2012 wohl unterstellt wird.
Weitere offene Immobilienfonds sind z.B.:
- Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P,
- Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P,
- Allianz Flexi Immo,
- CS Euroreal,
- DWS ImmoFlex,
- db ImmoFlex
II. Aktien und Wertpapiere:
VW-Aktien:
Schadenersatzansprüche gegenüber der Volkswagen AG aufgrund verspäteter Ad hoc Mitteilung;
Verjährung Ende 2015 möglich aufgrund des § 37b Absatz 4 WpHG a.F., der auf das konkrete Unterlassen der Ad hoc Mitteilung abstellt und drei Jahre ab der konkreten Unterlassung SEA nach § 37b WpHG verjähren lässt. Es ist möglich, dass die konkrete Unterlassung schon 2012 stattfand, sodass zur Sicherheit alle ggf. bestehenden Ansprüche verjährungshemmend geltend gemacht werden sollten.
III. Kreditgebühren und Bankgebühren
1. Buchungspostengebühren:
Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für Geschäftskunden, BGH, Urteil vom 28.07.2015 XI ZR 434/14; Verjährung in Anlehnung an die Diskussion bei Bearbeitungsgebühren zum Ende 2015 nicht ausgeschlossen, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde nicht mehr besteht.
2. ApoBank:
Rückforderung von ZinsCap u.a. Gebühren aus ungerechtfertigter Bereicherung; Verjährung für Darlehen die im Jahr 2005 abgeschlossen und/oder vorzeitig zurückgeführt wurden.
IV. Widerspruch oder Widerruf von Renten- und Lebensvereicherungen:
Lesen Sie hierzu bitte unseren gesonderten Artikel >>
V. Widerruf von Darlehensverträgen
Hier droht nicht wirklich Verjährung, allerdings wird an einem neuen Gesetzesentwurf gearbeitet, der eine kurze Ausschlussfrist für Altdarlehen aus den Jahren 2002 bis 2010 enthalten soll (https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/390318) – insofern ist auch hier Eile geboten, denn der Gesetzesentwurf soll bereits Anfang kommenden Jahres verabschiedet werden.
VI. Schiffsfondsbeteiligungen
1. Ownership Feeder Quintett
Schadenersatzansprüche aus Falschberatung ggü den Banken und Vermittlern; Verjährung Ende 2015 möglich, insbesondere weil bisher keinerlei Ausschüttungen geflossen sind und sich die finanziellen Probleme im Fonds seit 2011 zuspitzten, worüber die Anleger auch im Jahr 2012 informiert wurden
2. Nordcapital – MS „Hanse Vision“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG
Schadenersatzansprüche aus Falschberatung ggü den Banken und Vermittlern; Verjährung Ende 2015 möglich. Insbesondere weil der Geschäftsbericht 2011 weitere negative Ergebnisse für 2012 voraussagte und sich andeutete, dass das Finanzierungskonzept nicht ausreichen wird, den Fonds zu retten. Im Jahr 2014 wurde über den Fonds das Insolvenzverfahren eröffnet.
B. Absolute Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Zeichnung/Erwerb/Kauf von Beteiligungen aus dem Jahr 2006
Anleger, die im Jahr 2006 eine Kapitalanlage zeichneten oder erwarben, sei es als Kommanditbeteiligung, atypisch stille Beteiligung oder in Form von Wertpapieren wie offene Fonds, Rentenfonds, Zertifikate etc. sollten beachten, dass Ihre möglicherweise bestehenden Schadenersatzansprüche gegen Berater/Vermittler und dahinter stehende Unternehmen sowie Initiatoren oder Gründungsgesellschafter im Laufe des kommenden Jahres 2016 verjähren werden, nämlich immer taggenau mit Ablauf des Tages 10 Jahre nach Zeichnung/Kauforder.
Das bedeutet, dass Anleger vor Ablauf der Verjährung hemmende Maßnahmen ergreifen sollten, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.
JUSTUS Rechtsanwälte prüfen den jeweiligen Sachverhalt eines betroffenen Anlegers auf das Bestehen von Schadenersatzansprüchen im Rahmen einer Erstberatung und teilen darin das mögliche Vorgehen sowie die voraussichtlichen Kosten mit bzw. erstellen eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung.
Hinweis:
Sämtliche Verjährungshinweise sind nur Beispiele für mögliche Verjährungen von Schadenersatzansprüchen bei Kapitalanlagen. Diese beispielhafte Aufzählung beinhaltet derzeit von der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte bearbeitete Fallgruppen und ist nicht vollständig.
Auch hängt die Feststellung insbesondere der Einrede der kenntnisabhängigen Verjährung naturgemäß vom Einzelfall ab und muss letztlich richterlich festgestellt werden.
Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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