Sparkasse muss zahlen – Widerrufsrecht bei Darlehensvertrag nicht verwirkt

Die Sparkasse Mainz wurde vom LG Mainz in erster Instanz (Az. 5 O 383/16 ) zu einer Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 6.987,70 Euro und 12.889,17 Euro verurteilt. Dies wollte die Sparkasse jedoch nicht hinnehmen und legte Berufung ein. Sie behauptete, dass das Widerrufsrecht der Darlehensverträge verjährt sei und dadurch nicht mehr gelte.

Berufung der Sparkasse Mainz abgewiesen

Das OLG Koblenz hat am 12.04.2018 daraufhin in einem Hinweisbeschluss (Az. 8 U 1015/17), die Berufung der Sparkasse Mainz gegen das Urteil des LG Mainz zurückgewiesen. Gerade zur der vorgebrachten Verwirkung des Widerspruchs machte das Gericht eine deutliche Aussage:

„Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen ebenfalls nicht vor. […] Die vertragsgemäße Rückführung des Darlehens alleine erfüllt nicht die Voraussetzungen des Umstandsmoments.“

Die Sparkasse wollte außerdem nur als Nutzungsersatz die Herausgabe einer angeblich gezogenen Marge an die Betroffenen zahlen, was der Senat jedoch nicht korrigierte. Laut ihm, komme zur Höhe des geschuldigten Nutzungsersatzes die Berechnung der Kläger auf Basis eines Zinssatzes von 2,5 %-Punkten über Basiszinssatz:

„Abzustellen ist nicht auf eine Gewinnmarge durch den Vergleich von mutmaßlichem Einstandszins und ausgegebenem Vertragszins, sondern darauf, welche Nutzungen die Beklagte aus den Monatsraten gezogen hat bzw. nicht gezogen hat, aber hätte ziehen können, sodass sie in diesem Fall Wertersatz nach § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB leisten muss. Die Beklagte muss zur Widerlegung der Nutzungsziehung bezüglich der monatlich vereinnahmten Raten konkret darlegen, wie sie mit den einzelnen Raten verfahren ist.“

OLG bestätigt die Rechtsprechung des BGHs

Somit bestätigte das OLG Koblenz die Rechtsprechung des BGH zur Verwirkung und dass auch nach vertragsgemäßer Ablöse eines Darlehens ein Widerruf immer noch wirksam möglich ist.
Ein weiterer Fortschritt ist die Aussage des OLG zu der Berechnung des Nutzungsersatzes, da Betroffene oft nicht wissen wie viele Nutzungen sie ausgezahlt bekommen und Kreditinstitute hierbei sehr intransparent agieren.

Justus rät:
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Eventuell steht Ihnen neben dem Anspruch der Auszahlung sämtlicher Einzahlungen ebenfalls ein Schadensersatzanspruch zu.

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
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Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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