Erfolg gegen die AFA AG- keine ordnungsgemäße Widerrufbelehrung bei einer PrismaLife Rentenversicherung

Das Amtsgericht Döbeln hat im Rechtsstreit zum Az. 2 C 1062/17 eine Klage der AFA AG gegen unseren Mandanten aus einer Vergütungsvereinbarung zur Vermittlung einer Versicherung bei der PrismaLife AG abgewiesen.
Die AFA AG vermittelt unter anderem Versicherungen der PrismaLife AG. Zugleich wird eine Vergütungsvereinbarung mit der AFA für die Vermittlung der Versicherung abgeschlossen. Besonders ist, dass die Vereinbarung nach Auffassung der Vermitlungsfirma unkündbar sei und in jedem Fall in voller Höhe zu zahlen sei, selbst wenn der Kunde seinen Lebensversicherungsvertrag bei PrismaLife kündigt. So meint die AFA AG, dass die Vergütungsvereinbarung und die Lebensversicherung zwei voneinander unabhängige Verträge seien.
Kein Zahlungsanspruch der AFA AG aus der Vergütungsvereinbarung
Das Amtsgericht Döbeln hat eine Klage auf Zahlung der restlichen Vergütung aus einer Vergütungsvereinbarung der Klägerin abgewiesen. Das Gericht folgt der Auffassung des durch uns vertretenen Beklagten, dass die Vergütungsvereinbarung wirksam widerrufen und gekündigt wurde.
Das Gericht bestätigt zum einen, dass es sich bei den Verträgen – Vergütungsvereinbarung und Versicherungsvertrag – um verbundene Verträge im Sinne von § 9 Abs. 2 VVG handelt.
Widersprüchliche Widerrufsbelehrungen bei AFA AG und PrismaLife:
Aufgrund der widersprüchlichen Widerrufsfristen in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag und der Vergütungsvereinbarung, geht das Amtsgericht davon aus, dass der Beklagte nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und somit die Widerrufsfrist für die Vergütungsvereinbarung noch nicht zu laufen begann. Nach dem gleichen Rechtsgedanken war auch von einer wirksamen Kündigung auszugehen. Das Gericht führt aus, dass ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechtes eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 S. 2 BGB darstellt, da damit die gesetzliche Regelung für verbundene Verträge unterlaufen wird.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die AFA AG Berufung einlegt.
Justus rät:
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