Rückabwicklung von Immobilienkäufen: BGH stärkt Rechte von Schrottimmobilienkäufern
Der XI Zivilsenat des BGH hat überraschend in seinem jüngsten Schrottimmobilienurteil vom 29.06.2010 – AZ: XI ZR 104/08 – die Rechte für Erwerber von sog. Schrottimmobilien auf Rückabwicklung und Schadenersatz erheblich gestärkt.
Das höchste deutsche Zivilgericht hat verbindlich entschieden, dass dem Erwerber gegen Bank und Vertrieb Schadenersatzansprüche zustehen, wenn und soweit eine Fehlvorstellung des Kunden über die Höhe von Innenprovisionen vorliegt.
Sachverhalt:
In dem konkreten Fall erwarb die dortige Klägerin, bei einer an Vermittler zu zahlenden Provision in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage für die Wohnungsvermittlerin eine Eigentumswohnung. Tatsächlich betrug die Innenprovision nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch mindestens 15 %. Der BGH gelangte zu dem Ergebnis einer Schadenersatzpflicht der Beklagten, da die Vermittler trotz bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung aufgeklärt haben.
Das Urteil hat nach Auffassung der Anlegerschutzkanzlei JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater sehr weitreichende Bedeutung für Erwerber von Schrottimmobilien, als auch für Anleger sonstiger Kapitalanlagen über Strukturvertriebe und Banken.
Arglistige Täuschung bei ausschließlicher Angabe der Bearbeitungsgebühr (Außenprovision):
Denn in den meisten Kapitalanlagefällen über Strukturvertriebe wird dem Anleger telefonisch oder bei diesem zu Hause nur die Außenprovision, meist als Bearbeitungsgebühr oder Agio, in Höhe von 2-5 % mitgeteilt. Auch auf den Zeichnungsscheinen oder Kauf- bzw. Vermittlungsverträgen ist meist nur die Außenprovision vermerkt.
Der sonst eher als bankenfreundlich bekannte XI Zivilsenat des BGH stellt nun fest, dass der Erwerber in diesen Fällen davon ausgehen kann, dass die Provisionen damit abschließend geregelt sind und nicht noch zusätzlich Innenprovisionen oder versteckte „weiche“ Kosten (Kick-backs) zwischen den Beteiligten fließen.
Versteckte Innenprovisionen betragen regelmäßig 15-30 %
Tatsache ist, dass bei allen Vertriebsfällen von Eigentumswohnungen (Schrottimmobilien), Gesellschaftsbeteiligungen oder Fondbeteiligungen seit den 90er Jahren immer Innenprovisionen von 15-30 % von den Anlegergeldern gezahlt wurden.
Im Fall der Nichtoffenlegung dieser Innenprovisionen stehen dem Anleger daher nach dem Urteil des BGH Schadenersatzansprüche zu, da nur die Angabe der „Bearbeitungsgebühren“ eine arglistige Täuschung des Anlegers darstellt.
Erwerber von Eigentumswohnungen über Strukturvertriebe (Schrottimmobilien) sollten anlässlich der oben genannten Entscheidung des BGH ihre Abwicklungsmöglichkeiten mit der Bank durch eine auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei überprüfen lassen.
Hierbei ist nach unserer Auffassung davon abzuraten, sich Interessengemeinschaften oder selbsternannten Anlegerschutzvereinen anzuschließen, da gerade in den Fällen der Rückabwicklung von Immobilienkauf sowie auch anderer Kapitalanlagen eine individuelle Beratung und Abwicklung durch einen Fachanwalt unerlässlich ist. In zahlreichen in unserer Kanzlei betreuten Fällen konnten schon aussergerichtlich Einigungen mit den Banken erzielt werden, die wohl nur durch individuellen Vortrag zu rechtlichen und auch persönlichen Umständen möglich sind.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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