Schrottimmobilien, Provisionen und Rückabwicklung: BGH stärkt Rechte der Immobilienkäufer

Rückabwicklung von Immobilienkäufen: BGH stärkt Rechte von Schrottimmobilienkäufern

Der XI Zivilsenat des BGH hat überraschend in seinem jüngsten Schrottimmobilienurteil vom 29.06.2010 – AZ: XI ZR 104/08 – die Rechte für Erwerber von sog. Schrottimmobilien auf Rückabwicklung und Schadenersatz erheblich gestärkt.

Das höchste deutsche Zivilgericht hat verbindlich entschieden, dass dem Erwerber gegen Bank und Vertrieb Schadenersatzansprüche zustehen, wenn und soweit eine Fehlvorstellung des Kunden über die Höhe von Innenprovisionen vorliegt.

Sachverhalt:
In dem konkreten Fall erwarb die dortige Klägerin, bei einer an Vermittler zu zahlenden Provision in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage für die Wohnungsvermittlerin eine Eigentumswohnung. Tatsächlich betrug die Innenprovision nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch mindestens 15 %. Der BGH gelangte zu dem Ergebnis einer Schadenersatzpflicht der Beklagten, da die Vermittler trotz bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung aufgeklärt haben.

Das Urteil hat nach Auffassung der Anlegerschutzkanzlei JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater sehr weitreichende Bedeutung für Erwerber von Schrottimmobilien, als auch für Anleger sonstiger Kapitalanlagen über Strukturvertriebe und Banken.

Arglistige Täuschung bei ausschließlicher Angabe der Bearbeitungsgebühr (Außenprovision):

Denn in den meisten Kapitalanlagefällen über Strukturvertriebe wird dem Anleger telefonisch oder bei diesem zu Hause nur die Außenprovision, meist als Bearbeitungsgebühr oder Agio, in Höhe von 2-5 % mitgeteilt. Auch auf den Zeichnungsscheinen oder Kauf- bzw. Vermittlungsverträgen ist meist nur die Außenprovision vermerkt.
Der sonst eher als bankenfreundlich bekannte XI Zivilsenat des BGH stellt nun fest, dass der Erwerber in diesen Fällen davon ausgehen kann, dass die Provisionen damit abschließend geregelt sind und nicht noch zusätzlich Innenprovisionen oder versteckte „weiche“ Kosten (Kick-backs) zwischen den Beteiligten fließen.

Versteckte Innenprovisionen betragen regelmäßig 15-30 %
Tatsache ist, dass bei allen Vertriebsfällen von Eigentumswohnungen (Schrottimmobilien), Gesellschaftsbeteiligungen oder Fondbeteiligungen seit den 90er Jahren immer Innenprovisionen von 15-30 % von den Anlegergeldern gezahlt wurden.
Im Fall der Nichtoffenlegung dieser Innenprovisionen stehen dem Anleger daher nach dem Urteil des BGH Schadenersatzansprüche zu, da nur die Angabe der „Bearbeitungsgebühren“ eine arglistige Täuschung des Anlegers darstellt.

Erwerber von Eigentumswohnungen über Strukturvertriebe (Schrottimmobilien) sollten anlässlich der oben genannten Entscheidung des BGH ihre Abwicklungsmöglichkeiten mit der Bank durch eine auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei überprüfen lassen.
Hierbei ist nach unserer Auffassung davon abzuraten, sich Interessengemeinschaften oder selbsternannten Anlegerschutzvereinen anzuschließen, da gerade in den Fällen der Rückabwicklung von Immobilienkauf sowie auch anderer Kapitalanlagen eine individuelle Beratung und Abwicklung durch einen Fachanwalt unerlässlich ist. In zahlreichen in unserer Kanzlei betreuten Fällen konnten schon aussergerichtlich Einigungen mit den Banken erzielt werden, die wohl nur durch individuellen Vortrag zu rechtlichen und auch persönlichen Umständen möglich sind.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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Schrottimmobilien

Schrottimmobilien

Unter Schrottimmobilien im Allgemeinen versteht man Grundstücke, die sich in einem mangelhaften Zustand befinden, sei es, dass das ganze Grundstück mit Altlasten kontaminiert ist, sei es, dass der Gebäudebestand baufällig ist oder Ähnliches. Diese Grundstücke werden dem Erwerber dann unter Verschweigen der Risiken und Mängel über Wert verkauft. Im engeren Sinne werden mit Schrottimmobilien Grundstücke bezeichnet, die im Zuge des Baubooms im Rahmen der Wiedervereinigung Anfang der neunziger Jahre an geschäftlich unerfahrene Kunden teilweise kreditfinanziert vermittelt wurden. Dabei wurden häufig nicht direkt die Grundstücke verkauft, sondern Beteiligungen an Immobilienfonds; die Erwerber kannten oftmals die Grundstücke selbst gar nicht und hatten diese nie persönlich in Augenschein genommen. Auch schwer vermietbare Eigentumswohnungen wurden auf diese Weise an häufig finanzschwache Investoren vermittelt; als Köder diente neben der angeblichen Rendite das Versprechen von Steuerersparnissen.
Verlockt durch diese überzogenen Versprechen, stellte sich die Beteiligung an den Schrottimmobilien für die Anleger oft als vollkommene Verlustgeschäfte heraus. Viele Anleger vertrauten auf die Seriosität dieser Anlage auch deshalb, weil die Finanzierung durch große Banken übernommen wurde.

Rechtliche Möglichkeiten

Daher stellte sich vielmals die Frage, ob und ggf. wie sich der Erwerber von seiner Beteiligung an den Schrottimmobilien wieder lösen kann. Ansprüche gegen den eigentlichen Verkäufer oder den Vermittler der Immobilie gehen dabei regelmäßig ins Leere, weil die Beteiligungsfirmen entweder insolvent sind oder als GmbH organisiert, die Organisatoren also nicht persönlich haften.
Hier kommen vor allem ein Widerruf des Kreditvertrages oder ein Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank in Betracht. Ein Widerruf des finanzierenden Darlehens nach dem damals noch geltenden Haustürwiderrufsgesetz ist vor allem deshalb möglich, weil es nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs ausreicht, wenn eine Haustürsituation bei der Vermittlung der eigentlichen Anlage vorliegt. Jedoch führt ein solches Vorgehen im Grunde nur dazu, dass das von der Bank in Anspruch genommene Darlehen rückabgewickelt werden kann, was eventuell hinsichtlich hoher Zinsbelastung interessant ist; an der eigentlichen Beteiligung ändert dies nichts. Fraglich ist daher häufig vor allem auch, ob es sich bei der Finanzierung und dem Erwerb des Darlehens um so genannte verbundene Geschäfte handelt, was vor allem dann gegeben ist, wenn der Anleger nicht von sich aus um einen Kredit nachfragt, sondern ihm beispielsweise gleich bei der Vermittlung ein Antragsformular der Bank vorgelegt wird. Ist dies der Fall, kann laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Befreiung von der Beteiligungsverbindlichkeit geboten sein.

Möglicher Schadensersatzanspruch

Auf der anderen Seite können sich Schadensersatzansprüche ergeben, wenn der Anleger vorsätzlich über den Wert der Anlage getäuscht wurde; dieser Anspruch kann auch der finanzierenden Bank entgegengehalten werden, wenn die Beteiligung und Darlehen verbunden sind.

Verjährungsproblematik
Häufig ist auch die drohende Verjährung aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahre 2002 problematisch; diese Frage hat der Bundesgerichtshof allerdings zu Gunsten der Anleger dahingehend entschieden, dass eine Kenntnis des Anlegers von den Grundlagen eines Schadensersatzanspruchs notwendig ist, um die dreijährige Frist in Gang zu setzen.