Schrottimmobilien der Badenia Bausparkasse: BGH bejaht Schadensersatzansprüche gegen die Badenia Bausparkasse

Neue Hoffnung bei „Schrottimmobilien“: BGH bejaht Schadensersatzansprüche gegen die Badenia Bausparkasse aufgrund Kenntnis von arglistiger Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen (Urteil vom 29. Juni 2010 – XI ZR 104/08)

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sog. "Schrottimmobilien" zu entscheiden. Der Senat hat ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der betroffenen Wohnungskäuferin über die Höhe der Vertriebsprovisionen bejaht hatte.

Hintergrund des Urteils gegen die Badenia Bausparkasse (Allao Hannover):

In den 90er-Jahren wurde eine Vielzahl von Wohnungen der Allgemeinen Wohnungsvermögens-AG („Allwo“) in Hannover zu häufig weit überhöhten Preisen an Verbraucher vertrieben. Auch die Finanzierung durch Darlehensaufnahme bei der Deutschen Bausparkasse Badenia AG (Badenia) wurde von den Vermittlern angeboten.

Die "Schrottimmobilien" wurden als sich selbst finanzierende Altersvorsorge angeboten und auch an Anleger ohne Eigenkapital vertrieben. Zins- und Tilgungszahlungen würden über die laufenden Mieteinnahmen und Steuerersparnisse finanziert werden, so die verlockenden aber illusorischen Aussagen der Vermittler.

Von den überhöhten Kaufpreisen profitierten neben der Allwo die Vermittler, die für ihre zweifelhaften Dienste hohe Provisionen erhielten. Die Badenia konnte ihr Darlehensgeschäft ausbauen und verdiente an Bearbeitungsgebühren und Zinseinnahmen.

Dieses Geschäftsmodell nahm auf die Interessen der Anleger hingegen keine Rücksicht. Die Darlehensschuld überstieg den marktgerechten Immobilienpreis vielfach bei Weitem. Zugesagte Mieteinnahmen blieben aus, versprochene Steuervorteile fielen bei den häufig angesprochenen Normalverdienern geringer aus als erwartet. Die laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen brachten Anleger so vielfach an den Rand des finanziellen Ruins. Einige der Betroffenen sollen sich aufgrund ihrer als aussichtslos empfundenen Lage sogar das Leben genommen haben.

In der Vergangenheit von geschädigten Anlegern gegen die Badenia erhobene Klagen blieben dennoch vielfach ohne Erfolg.

BGH: Badenia hatte Kenntnis von arglistiger Täuschung der geschädigten Anlegerin:

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr jedoch zugunsten einer geschädigten Anlegerin geurteilt und damit auch anderen Geschädigten neue Hoffung auf eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadenseratzansprüchen beim Vertrieb von Schrottimmobilien gemacht.

Der BGH bescheinigte der Badenia Kenntnis von der arglistigen Täuschung der betroffenen Anlegerin, denen gegenüber die Provisionen für die Vermittler in den verwendeten Auftragsformularen zu niedrig angegeben wurden. Beim Erwerb der Immobilien unterzeichnete die geschädigte Anlegerin einen „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“, in dem es u.a. heißt: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Gem. Punkt 4 der Aufstellung sollte die Finanzierungsvermittlerin eine "Finanzierungsvermittlungsgebühr" i.H.v. 3.560 DM und gem. Punkt 5 die Wohnungsvermittlerin eine "Courtage" i.H.v. 5.089 DM erhalten. Diese Provisionen entsprachen einem Anteil von 5,86 Prozent des Kaufpreises. Die Vermittler hatten jedoch in Wahrheit mindestens 15 Prozent des Kaufpreises als Provision kassiert. Dies hatte die Beweisaufnahme des Berufungsgerichts ergeben.

Institutionelle Zusammenarbeit zwischen Badenia BAusparkasse und Vermittler: 

Nach Ansicht des 11. Zivilsenats des BGH ist mit Hilfe des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages beim Anleger bewusst die unzutreffende Vorstellung erzeugt worden, die beiden genannten Firmen erhielten für die Vermittlung der Wohnung einschließlich der Finanzierung insgesamt lediglich die im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Provisionen. Der BGH sah zwischen der Badenia und dem Vertrieb eine sog. „institutionalisierte Zusammenarbeit“, weshalb von einer Kenntnis der Badenia von der arglistigen Täuschung der Anleger im Wege zu niedrig angegebener Vermittlungsprovisionen auszugehen sei. Den Kauf nebst Finanzierung muss die Bausparkasse nun insgesamt rückabwickeln, um die Anlegerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie Kauf- und Darlehensvertrag nie unterschrieben hätte.

Indizwirkung für Parallelfälle;
Geschädigte Anleger sollten ihre Ansprüche prüfen lassen (Verjährung!)

Da die Formulare für die Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge bei den von der Badenia Bausparkasse finanzierten Erwerbsvorgängen standardmäßig verwendet worden sind, hat das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus gehende Bedeutung. Mit dem jetzigen Urteil hat der BGH entschieden, dass bei entsprechenden tatsächlichen Feststellungen eine arglistige Täuschung des Erwerbers über die Höhe der Vertriebsprovisionen zu bejahen ist, für deren Folgen die Badenia einstehen muss.

Verjährung bei Schrottimmobilien – Fällen:

Betroffene sollten allerdings die Verjährungsproblematik im Blick behalten. Der BGH hat bereits am 27. Mai 2008 entschieden, dass die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährungsfrist u.a. erst dann beginnt, wenn der Anleger auch Kenntnis über die wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Badenia und dem Verkäufer bzw. Vermittler der Immobilie erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt André Pollmann, LLM
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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Schrottimmobilien

Unter Schrottimmobilien im Allgemeinen versteht man Grundstücke, die sich in einem mangelhaften Zustand befinden, sei es, dass das ganze Grundstück mit Altlasten kontaminiert ist, sei es, dass der Gebäudebestand baufällig ist oder Ähnliches. Diese Grundstücke werden dem Erwerber dann unter Verschweigen der Risiken und Mängel über Wert verkauft. Im engeren Sinne werden mit Schrottimmobilien Grundstücke bezeichnet, die im Zuge des Baubooms im Rahmen der Wiedervereinigung Anfang der neunziger Jahre an geschäftlich unerfahrene Kunden teilweise kreditfinanziert vermittelt wurden. Dabei wurden häufig nicht direkt die Grundstücke verkauft, sondern Beteiligungen an Immobilienfonds; die Erwerber kannten oftmals die Grundstücke selbst gar nicht und hatten diese nie persönlich in Augenschein genommen. Auch schwer vermietbare Eigentumswohnungen wurden auf diese Weise an häufig finanzschwache Investoren vermittelt; als Köder diente neben der angeblichen Rendite das Versprechen von Steuerersparnissen.
Verlockt durch diese überzogenen Versprechen, stellte sich die Beteiligung an den Schrottimmobilien für die Anleger oft als vollkommene Verlustgeschäfte heraus. Viele Anleger vertrauten auf die Seriosität dieser Anlage auch deshalb, weil die Finanzierung durch große Banken übernommen wurde.

Rechtliche Möglichkeiten

Daher stellte sich vielmals die Frage, ob und ggf. wie sich der Erwerber von seiner Beteiligung an den Schrottimmobilien wieder lösen kann. Ansprüche gegen den eigentlichen Verkäufer oder den Vermittler der Immobilie gehen dabei regelmäßig ins Leere, weil die Beteiligungsfirmen entweder insolvent sind oder als GmbH organisiert, die Organisatoren also nicht persönlich haften.
Hier kommen vor allem ein Widerruf des Kreditvertrages oder ein Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank in Betracht. Ein Widerruf des finanzierenden Darlehens nach dem damals noch geltenden Haustürwiderrufsgesetz ist vor allem deshalb möglich, weil es nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs ausreicht, wenn eine Haustürsituation bei der Vermittlung der eigentlichen Anlage vorliegt. Jedoch führt ein solches Vorgehen im Grunde nur dazu, dass das von der Bank in Anspruch genommene Darlehen rückabgewickelt werden kann, was eventuell hinsichtlich hoher Zinsbelastung interessant ist; an der eigentlichen Beteiligung ändert dies nichts. Fraglich ist daher häufig vor allem auch, ob es sich bei der Finanzierung und dem Erwerb des Darlehens um so genannte verbundene Geschäfte handelt, was vor allem dann gegeben ist, wenn der Anleger nicht von sich aus um einen Kredit nachfragt, sondern ihm beispielsweise gleich bei der Vermittlung ein Antragsformular der Bank vorgelegt wird. Ist dies der Fall, kann laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Befreiung von der Beteiligungsverbindlichkeit geboten sein.

Möglicher Schadensersatzanspruch

Auf der anderen Seite können sich Schadensersatzansprüche ergeben, wenn der Anleger vorsätzlich über den Wert der Anlage getäuscht wurde; dieser Anspruch kann auch der finanzierenden Bank entgegengehalten werden, wenn die Beteiligung und Darlehen verbunden sind.

Verjährungsproblematik
Häufig ist auch die drohende Verjährung aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahre 2002 problematisch; diese Frage hat der Bundesgerichtshof allerdings zu Gunsten der Anleger dahingehend entschieden, dass eine Kenntnis des Anlegers von den Grundlagen eines Schadensersatzanspruchs notwendig ist, um die dreijährige Frist in Gang zu setzen.