Pressemitteilung vom 11.01.2011: BGH bestätigt Rechtsprechung zur Finanzierung sog. „Schrottimmobilien“ durch die Badenia Bausparkasse
Lt. Pressemitteilung des für Bankrecht zuständigen 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 wurde die mit Urteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) begründete BGH-Rechtsprechung zur Finanzierungspraxis der Badenia Bausparkasse AG beim Vertrieb sog. Schrottimmobilien in acht weiteren Verfahren bestätigt. Die Vorinstanzen hatten die Klagen geschädigter Eigentümer noch abgewiesen.
BGH: Badenia wusste von arglistiger Täuschung durch Immobilienvertrieb
Die Richter sahen eine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Badenia in irreführenden Angaben über die vom Verkäufer erhaltenen Provisionen in bundesweit verwendeten Formularen zur Beauftragung der Immobilien- und Finanzierungsvermittlung. Die Badenia habe mit dem Vertriebsunternehmen zusammengewirkt, weshalb deren Kenntnis über die tatsächliche Höhe der Provisionen zu vermuten sei. Diese Kenntnis hätte sie den Kaufinteressenten im Rahmen Finanzierung nicht vorenhalten dürfen.
So waren im üblichen „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“, den die diversen Strukturvertriebe den Kunden vorlegten, als „Vermittlungsgebühr“ 2,0 Prozent und als „Courtage“ 3,45 Prozent angegeben. Tatsächlich betrug die Höhe der Provisionen jedoch bis zu 23 %.
Dies offenbarte die finanzierende Bausparkasse dem Kunden jedoch nicht, der laut BGH davon ausgehen konnte, dass die ausgewiesenen Gebührensätze eine Gesamtprovision von 5,5 Prozent ergaben. Soweit höhere Zahlungen fliessen, muss die Bausparkasse darüber informieren. Tut sie es nicht, haftet sie.
Rechtsprechung zugunsten geschädigter Schrottimmobilien-Eigentümer verfestigt
Damit haben sich die Erfolgsaussichten geschädigter Eigentümer sog. Schrottimmobilien mit Finanzierungen der Badenia Bausparkasse auf Rückabwicklung der Kaufverträge einschließlich der Finanzierungsdarlehen weiter verfestigt. Die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellationen sind offenbar bundesweit und massenhaft aufgetreten. Es ist jedoch stets zu prüfen, ob die konkrete Fallkonstellation tatsächlich derjenigen entspricht, die den BGH-Entscheidungen zugrunde lag. Wenn dies der Fall ist und noch keine Anspruchsverjährung eingetreten ist, sollten Anleger gegen die Badenia vorgehen.
Achtung Verjährung spätestens zum 31.12.2011!
Wichtiger Hinweis: Geschädigte sollten unbedingt beachten, dass für die hier betroffenen Altfälle aus den 90-er Jahren eine kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist existiert, die am 31. Dezember 2011 endet. Geschädigte sollten sich daher rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist an spezialisierte Rechtsanwälte wenden und prüfen lassen, ob im konkreten Fall ebenfalls Aussichten auf eine erfolgreiche Rückabwicklung bestehen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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