Schrottimmobilien: GRÜEZI Real Estate GmbH muss Wohnungskaufvertrag wegen Beratungsfehlern rückabwickeln

Schrottimmobilien: GRÜEZI Real Estate GmbH muss Wohnungskaufvertrag wegen Beratungsfehlern rückabwickeln
Landgericht Berlin, Urteil vom 23. März 2012 – 1 O 10/11 –

Die Zivilkammer 1 des Landgerichts Berlin hat die GRÜEZI Real Estate GmbH am 23. März 2012 wegen Beratungs- und Informationsfehler im Vorfeld eines Wohnungsverkaufs zu Schadensersatz durch Rückabwicklung des Vertrages verurteilt. Die Kammer folgte nach Beweisaufnahme der Auffassung des klagenden Käufers, die Mitarbeiter einer von GRÜEZI auf Provisionsbasis beauftragten Vermittlungsfirma hätten in mehrfacher Hinsicht schuldhaft Pflichten aus einem selbständigen Beratungsvertrag verletzt.

Eine Beratung über das wirtschaftliche Risiko eines voll finanzierten Erwerbs einer vermieteten Wohnung zu Kapitalanlagezwecken durch einen bereits 50-jährigen Käufer mit allenfalls mittlerem Einkommen dürfe sich nicht auf die kurzfristige Berechnung der Rentabilität in der ersten Zeit nach dem Wohnungserwerb beschränken. Vielmehr müsse sie das Lebensalter des Käufers, die Laufzeit des Darlehens, die Befristung eines Mietzuschusses und die bis zum Ende der Darlehenslaufzeit konkret in Betracht kommenden Risiken einbeziehen. Das hätten die Mitarbeiter der Vermittlungsfirma in vorwerfbarer Weise unterlassen. Der Käufer sei noch am selben Tag, an dem er erstmalig auf den Ankauf der Wohnung angesprochen worden sei, zum Notar gefahren worden. Die Erklärung der Vermittlungsfirma gegenüber dem Käufer, die Wohnung trage sich aufgrund von Mieteinnahmen und Steuerersparnissen selbst, sei falsch gewesen.

Das Landgericht hat zudem einen "bewusst wahrheitswidrigen" Vortrag der Beklagten zu einzelnen Punkten im Zivilprozess beanstandet und eine "nähere Aufklärung außerhalb des Zivilprozesses durch die hierzu berufenen Strafverfolgungsbehörden" angekündigt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts, Berlin, den 26.03.2012

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Schrottimmobilien

Schrottimmobilien

Unter Schrottimmobilien im Allgemeinen versteht man Grundstücke, die sich in einem mangelhaften Zustand befinden, sei es, dass das ganze Grundstück mit Altlasten kontaminiert ist, sei es, dass der Gebäudebestand baufällig ist oder Ähnliches. Diese Grundstücke werden dem Erwerber dann unter Verschweigen der Risiken und Mängel über Wert verkauft. Im engeren Sinne werden mit Schrottimmobilien Grundstücke bezeichnet, die im Zuge des Baubooms im Rahmen der Wiedervereinigung Anfang der neunziger Jahre an geschäftlich unerfahrene Kunden teilweise kreditfinanziert vermittelt wurden. Dabei wurden häufig nicht direkt die Grundstücke verkauft, sondern Beteiligungen an Immobilienfonds; die Erwerber kannten oftmals die Grundstücke selbst gar nicht und hatten diese nie persönlich in Augenschein genommen. Auch schwer vermietbare Eigentumswohnungen wurden auf diese Weise an häufig finanzschwache Investoren vermittelt; als Köder diente neben der angeblichen Rendite das Versprechen von Steuerersparnissen.
Verlockt durch diese überzogenen Versprechen, stellte sich die Beteiligung an den Schrottimmobilien für die Anleger oft als vollkommene Verlustgeschäfte heraus. Viele Anleger vertrauten auf die Seriosität dieser Anlage auch deshalb, weil die Finanzierung durch große Banken übernommen wurde.

Rechtliche Möglichkeiten

Daher stellte sich vielmals die Frage, ob und ggf. wie sich der Erwerber von seiner Beteiligung an den Schrottimmobilien wieder lösen kann. Ansprüche gegen den eigentlichen Verkäufer oder den Vermittler der Immobilie gehen dabei regelmäßig ins Leere, weil die Beteiligungsfirmen entweder insolvent sind oder als GmbH organisiert, die Organisatoren also nicht persönlich haften.
Hier kommen vor allem ein Widerruf des Kreditvertrages oder ein Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank in Betracht. Ein Widerruf des finanzierenden Darlehens nach dem damals noch geltenden Haustürwiderrufsgesetz ist vor allem deshalb möglich, weil es nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs ausreicht, wenn eine Haustürsituation bei der Vermittlung der eigentlichen Anlage vorliegt. Jedoch führt ein solches Vorgehen im Grunde nur dazu, dass das von der Bank in Anspruch genommene Darlehen rückabgewickelt werden kann, was eventuell hinsichtlich hoher Zinsbelastung interessant ist; an der eigentlichen Beteiligung ändert dies nichts. Fraglich ist daher häufig vor allem auch, ob es sich bei der Finanzierung und dem Erwerb des Darlehens um so genannte verbundene Geschäfte handelt, was vor allem dann gegeben ist, wenn der Anleger nicht von sich aus um einen Kredit nachfragt, sondern ihm beispielsweise gleich bei der Vermittlung ein Antragsformular der Bank vorgelegt wird. Ist dies der Fall, kann laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Befreiung von der Beteiligungsverbindlichkeit geboten sein.

Möglicher Schadensersatzanspruch

Auf der anderen Seite können sich Schadensersatzansprüche ergeben, wenn der Anleger vorsätzlich über den Wert der Anlage getäuscht wurde; dieser Anspruch kann auch der finanzierenden Bank entgegengehalten werden, wenn die Beteiligung und Darlehen verbunden sind.

Verjährungsproblematik
Häufig ist auch die drohende Verjährung aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahre 2002 problematisch; diese Frage hat der Bundesgerichtshof allerdings zu Gunsten der Anleger dahingehend entschieden, dass eine Kenntnis des Anlegers von den Grundlagen eines Schadensersatzanspruchs notwendig ist, um die dreijährige Frist in Gang zu setzen.