Schrottimmobilien: Berliner Polizei warnt aktuell vor überteuerten Wohnungsverkäufen

Schrottimmobilien: Berliner Polizei warnt aktuell vor überteuerten Wohnungsverkäufen

Polizei Berlin warnt vor Verkäufern so genannter Schrottimmobilien

Vor einem ausgeklügelten Vertriebssystem, mit dem arglose Käufer durch unseriöse Renditeversprechen zum weit überteuerten Kauf einer Wohnung bewegt werden sollen, warnt die Polizei Berlin. Schon seit einiger Zeit wird mit so genannten Schrottimmobilien unbedarften Anlegern das Geld aus der Tasche gezogen. Während die Täter aus den Verkäufen hohe Provisionen beziehen, endet für die Käufer das Geschäft nicht selten in der Privatinsolvenz.

Vorgehensweisen beim Verkauf von Schrottimmobilien:
Mit der Schilderung einiger Vorgehensweisen der Täter gibt die Kriminalpolizei nützliche Hinweise, wie Käufer die Betrugsmasche erkennen können:

  • Die erste Kontaktaufnahme erfolgt über einen Telefonanruf. Es wird eine Meinungsumfrage vorgetäuscht und sie werden nach ihren Einkommensverhältnissen und Steuersparwünschen befragt.
  • Ihnen wird eine denkmalgeschützte Immobilie als Steuersparmodell vorgeschlagen, obwohl Ihr monatliches Nettoeinkommen nur rund 2500 Euro beträgt.
  • In den Vordergrund wird nicht die Immobilie, sondern die Steuerersparnis gestellt.
  • Der Berater baut zeitlichen Druck auf und ist daran interessiert, das Geschäft so schnell wie möglich abzuwickeln.
  • Der Berater verschweigt seine Provision.
  • Sie werden noch am selben Tag zu einem Notar gefahren.
  • Man drängt Sie darauf, gegenüber dem Notar zu behaupten, Sie hätten das Angebot bereits vor 14 Tagen erhalten.
  • Der Kaufvertrag ist in die Abgabe eines Angebotes und eine Annahmemöglichkeit des Verkäufers aufgeteilt.
  • Sie haben keinen persönlichen Kontakt zum Bauträger (Eigentlicher Verkäufer der Immobilie).
  • Sie haben keinen persönlichen Kontakt zur finanzierenden Bank.
  • Sie sollen bei zwei verschiedenen Banken eine Finanzierung beantragen.
  • Sie sollen die Immobilie ganz ohne Eigenkapital finanzieren.

Die Kriminalpolizei und Justus Rechtsanwälte raten beim Kauf von Schrottimmobilien (überteuerten Wohnungen) udn vorliegen der oben genannten Indizien:

  1. Nur was im Kaufvertrag steht, ist rechtlich bindend. Auf Versprechungen sollten Sie sich nicht verlassen.
  2. Besichtigen Sie auf jeden Fall die Wohnung – verlassen Sie sich nicht auf Hochglanzbroschüren. Wenn Ihnen etwas unklar ist, unterschreiben Sie nicht.
  3. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, ziehen Sie im Zweifelsfall die Verbraucherzentralen oder einen unabhängigen Fachanwalt zu Rate. Nehmen Sie sich Zeit für diese wichtige Entscheidung!
  4. Sollten Sie Opfer eines Schrottimmobilienverkaufs geworden sein: Wenden Sie sich an die Verbraucherzentralen und lassen sich dort sachlich, fachlich und rechtlich objektiv beraten.
  5. Erstatten Sie Anzeige wegen Betruges bei der Polizei.

    Quelle: Pressemeldung # 1080 des Polizeipräsidenten in Berlin vom 04.04.2012
     

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Schrottimmobilien

Schrottimmobilien

Unter Schrottimmobilien im Allgemeinen versteht man Grundstücke, die sich in einem mangelhaften Zustand befinden, sei es, dass das ganze Grundstück mit Altlasten kontaminiert ist, sei es, dass der Gebäudebestand baufällig ist oder Ähnliches. Diese Grundstücke werden dem Erwerber dann unter Verschweigen der Risiken und Mängel über Wert verkauft. Im engeren Sinne werden mit Schrottimmobilien Grundstücke bezeichnet, die im Zuge des Baubooms im Rahmen der Wiedervereinigung Anfang der neunziger Jahre an geschäftlich unerfahrene Kunden teilweise kreditfinanziert vermittelt wurden. Dabei wurden häufig nicht direkt die Grundstücke verkauft, sondern Beteiligungen an Immobilienfonds; die Erwerber kannten oftmals die Grundstücke selbst gar nicht und hatten diese nie persönlich in Augenschein genommen. Auch schwer vermietbare Eigentumswohnungen wurden auf diese Weise an häufig finanzschwache Investoren vermittelt; als Köder diente neben der angeblichen Rendite das Versprechen von Steuerersparnissen.
Verlockt durch diese überzogenen Versprechen, stellte sich die Beteiligung an den Schrottimmobilien für die Anleger oft als vollkommene Verlustgeschäfte heraus. Viele Anleger vertrauten auf die Seriosität dieser Anlage auch deshalb, weil die Finanzierung durch große Banken übernommen wurde.

Rechtliche Möglichkeiten

Daher stellte sich vielmals die Frage, ob und ggf. wie sich der Erwerber von seiner Beteiligung an den Schrottimmobilien wieder lösen kann. Ansprüche gegen den eigentlichen Verkäufer oder den Vermittler der Immobilie gehen dabei regelmäßig ins Leere, weil die Beteiligungsfirmen entweder insolvent sind oder als GmbH organisiert, die Organisatoren also nicht persönlich haften.
Hier kommen vor allem ein Widerruf des Kreditvertrages oder ein Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank in Betracht. Ein Widerruf des finanzierenden Darlehens nach dem damals noch geltenden Haustürwiderrufsgesetz ist vor allem deshalb möglich, weil es nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs ausreicht, wenn eine Haustürsituation bei der Vermittlung der eigentlichen Anlage vorliegt. Jedoch führt ein solches Vorgehen im Grunde nur dazu, dass das von der Bank in Anspruch genommene Darlehen rückabgewickelt werden kann, was eventuell hinsichtlich hoher Zinsbelastung interessant ist; an der eigentlichen Beteiligung ändert dies nichts. Fraglich ist daher häufig vor allem auch, ob es sich bei der Finanzierung und dem Erwerb des Darlehens um so genannte verbundene Geschäfte handelt, was vor allem dann gegeben ist, wenn der Anleger nicht von sich aus um einen Kredit nachfragt, sondern ihm beispielsweise gleich bei der Vermittlung ein Antragsformular der Bank vorgelegt wird. Ist dies der Fall, kann laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Befreiung von der Beteiligungsverbindlichkeit geboten sein.

Möglicher Schadensersatzanspruch

Auf der anderen Seite können sich Schadensersatzansprüche ergeben, wenn der Anleger vorsätzlich über den Wert der Anlage getäuscht wurde; dieser Anspruch kann auch der finanzierenden Bank entgegengehalten werden, wenn die Beteiligung und Darlehen verbunden sind.

Verjährungsproblematik
Häufig ist auch die drohende Verjährung aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahre 2002 problematisch; diese Frage hat der Bundesgerichtshof allerdings zu Gunsten der Anleger dahingehend entschieden, dass eine Kenntnis des Anlegers von den Grundlagen eines Schadensersatzanspruchs notwendig ist, um die dreijährige Frist in Gang zu setzen.