Schrottimmobilien: Deutsche Bank-Kunden müssen Darlehen nicht zurück zahlen
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2011 – 3 U 47/08
OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2011 – 8 U 53/10
In insgesamt acht Fällen (u.a. 3 U 47/08 und 8 U 53/10) hatte das Oberlandesgericht Oldenburg Anfang 2011 entschieden, dass Deutsche Bank-Kunden ihre Darlehen nicht zurück zahlen müssen. Die Deutsche Bank hätte ihre Darlehens-Kunden über die arglistige Täuschung bezüglich der Provisionshöhe der Immobilien-Vermittler aufklären müssen. Im Juni 2012 befasst sich der Bundesgerichtshof mit der Sache.
Arglistige Täuschung = Verschweigen einer ungewöhnlich hohen Vermittlungsprovision
Konkret ging es in den acht vom OLG Oldenburg entschiedenen Fällen um die Vermittlung von Immobilien durch Mitarbeiter eines Strukturvertriebes (Gebrüder Schaul/ CBS). Im Vermittlungsgespräch und Anlageprospekt wurden falsche Angaben über die Vermittlungsprovisionen gemacht. Den Kunden wurde von den Vermittlern vorgetäuscht, dass die Provision lediglich bei 3 % lag, während sie tatsächlich ca. 21 Prozent betrug. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass Provisionssätze über 10 % ungewöhnlich hoch und gänzlich unüblich sind; der Regelsatz würde bei 5 Prozentpunkten liegen (BGH NJW 1988, 3012). Provisionen, die über 10 Prozent liegen, sind daher in jedem Fall von nennenswertem Interesse für Immobilien-Käufer; ein Verschweigen dieser hohen Provisionen stellt eine arglistige Täuschung dar, weil der Käufer nicht davon ausgeht, dass über den Regelsatz von ca. 5 % weitere Provisionen fließen, solange ein dahingehender Hinweis unterbleibt.
Bank haftet für arglistige Täuschung der Vermittler
Der Erwerb der Immobilien wurde seitens der Käufer durch ein Darlehen finanziert. Da das Gericht davon ausging, dass die finanzierende Deutsche Bank mit den Vermittlern zusammenarbeitete, nahm das Gericht weiter an, dass die Bank von der arglistigen Täuschung der Vermittler wusste oder diese hätte erkennen können. In einem solchen Fall hätte die Bank die Kunden über die arglistige Täuschung aufklären müssen. Da eine solche Aufklärung unterblieben war, hat sich die Bank gegenüber den Kunden schadensersatzpflichtig gemacht.
Darlehen müssen nicht zurück gezahlt werden
Die Kunden konnten den Darlehensforderungen der Bank wegen der Nichtaufklärung über die arglistige Täuschung eigene Schadensersatzansprüche entgegen halten. Die Darlehen müssen demnach nicht mehr zurück gezahlt werden; gleichzeitig darf die Bank ihre ursprünglichen Darlehensforderungen nicht gegenüber den Kunden vollstrecken.
Autor: Robert Züblin, Rechtsreferendar
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