OLG Karlsruhe: Schadensersatz für Käufer sogenannter Schrottimmobilien
Das OLG Karlsruhe verurteilte eine beklagte Bausparkasse im Berufungsverfahren mit Urteil vom 27.11.2012 (17 U 236/11) zum Schadensersatz. Die Bausparkasse muss zwei betroffenen Schrottimmobilienkäufern, Zug um Zug gegen die Rückübertragung der erworbenen Eigentumswohnung, Schadensersatz leisten.
Nach den Feststellungen des OLG Karlsruhe seien die Käufer arglistig über die im Kaufpreis versteckten Innenprovisionen getäuscht worden, ohne dass die Bausparkasse, die von den Provisionen Kenntnis hatte, die Käufer über diesen Umstand aufgeklärt hätte. Das erstinstanzliche Landgericht Karlsruhe hatte die Feststellung getroffen, dass Zahlungen in Höhe von mehr als 15 % des Kaufpreises geflossen seien. Die beklagte Bausparkasse hatte eine gegen sie gerichtete Vermutung eines entsprechenden Wissensvorsprungs nicht ausräumen können. Die Kläger konnten sich im Berufungsverfahren mit Erfolg gegen die von dem erstinstanzlichen getroffene Feststellung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs zur Wehr setzen.
Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Kläger den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs mit einiger Aussicht auf Erfolg vielmehr erst geltend machen konnten, nachdem sie Kenntnis von dem Wissensvorsprung der Beklagten von der arglistigen Täuschung über die geflossenen Innenprovisionen durch positives Tun hatten. In der Folge sah das OLG Karlsruhe den Schadensersatzanspruch nicht als verjährt an und sprach den Klägern einen Schadensersatzanspruch zu.
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