Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (SEB Kapitalprotekt) – Aussetzung der Anteilrücknahme

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (SEB Kapitalprotekt) – Aussetzung der Anteilrücknahme

Nachdem der Immobiliendachfonds Premium Managment Immobilien Analge und DJE Real Estate P die Rücknahme ausgesetzt und dann die Liquidation des Fonds beschlossen haben trifft es nun auch den nächsten Immobilienfonds. Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (SEB Kapitalprotekt) hat die Aussetzung der Rücknahme der Anteile erklärt.

Die Anleger kommen nicht mehr an ihr Geld!

Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P [SEB Kapitalprotekt] wurde im Jahr 2008 von SEB aufgelegt und wird von der SEB Investment GmbH verwaltet. Der Fonds investiert schwerpunktmäßig in andere offene Immobilienfonds. Hierunter fallen u.a. die offenen Immobilienfonds AXA Immoselect, KanAm Grundinvest, CS Euroreal und SEB Immoinvest. Die Gemeinsamkeit dieser Fonds besteht darin, dass bei diesen selbst die Anteilrücknahme ausgesetzt ist oder sie sich, wie der AXA Immoselect, in Liquidation befinden.

Erstaunlich ist, dass unter diesen Umständen SEB immer noch mit der Sicherheit der Anlage wirbt. So heißt es im Profil des Fonds wörtlich:

„Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt eignet sich für sicherheitsorientierte Investoren, die neben einer stetigen und schwankungsarmen Wertentwicklung einen positiven Kaufkraftzuwachs (nach Abzug von Steuern, Gebühren und Inflation) erzielen möchten. Aufgrund des hohen steuerfreien Anteils der Erträge profitieren Kunden mit hohen Steuersätzen überproportional.“

Den Anlegern wurde der Fonds vielfach als sichere Kapitalanlage verkauft. Auf etwaige Risiken, wie sie sich beispielsweise aktuell realisieren, wurde nicht hingewiesen.

Folgende Punkte hätten bei einer Beratung beachtet werden müssen:

• das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen
• Information über bereits erfolgte Rücknahmeaussetzungen
• das Risiko von Verlusten bei der Liquidation des Fonds
• Provisionen der Berater und Vermittler
• Aushändigung von Verkaufsprospekt oder Jahresbericht

Anleger die nicht über diese aufgeklärt worden sind, sollten jetzt handeln.

Wir prüfen für Sie, ob Sie mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatzansprüche durchsetzen können.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.


Ansprechpartner:

Rechtsanwältin Stephanie Schulze
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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