Dg Fond – LG Frankfurt am Main verurteilt die DZ Bank AG zu Schadensersatz

DG Fond – LG Frankfurt am Main verurteilt die DZ Bank AG zu Schadensersatz

Mit Urteil vom 14.11.2011 – Az. 2-10 O 98/11 hat das LG Frankfurt a. M. erneut ein erfreuliches Urteil für Anleger der DG Fonds gesprochen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, die DZ Bank AG, an den Kläger Schadensersatz aus Prospekthaftung zu zahlen.

Zum Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Jahr 1990 eine Beteiligung an dem Immobilienfonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr.26 (DG 26). Die Beteiligung erfolgte über die Beklagte als Treuhänderin , die zugleich auch als Treuhandkommanditistin fungierte. Im Verlaufe der Zeit wurden dem Kläger Verluste i.H.v. etwa 10.000 Euro zugewiesen. Mit Vereinbarung vom 30.07.2010 veräußerte der Kläger die streitgegenständlichen Zertifikate an die Volksbank Rems e.G.
Der Kläger war nun der Auffassung, dass der Fonds-Prospekt fehlerhaft sei und dass er bei Kenntnis der Risiken der Beteiligung, nie gezeichnet hätte. Daher forderte er nunmehr Schadensersatz.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Kläger aus folgenden Gründen recht.

Schadensersatz aus Prospekthaftung
Die Beklagte sei als Gründungs- und Treuhandkommanditistin verpflichtet gewesen ihre Kunden über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für eine mittelbare Beteiligung von Bedeutung sein könnten.
Aufzuklären sei somit über die Funktionsweise der Anlage und insbesondere über die mit der Anlage verbundenen Risiken. Dies sei nach dem Gesamtbild des Prospektes und nicht nur anhand der Einzeltatsachen zu beurteilen. Zudem müsse auch über ein Totalverlustrisiko aufgeklärt werden, welches im schlimmsten Falle drohe.
Insbesondere müsse auch klargestellt werden, dass sich der Anleger unmittelbar an dem Betrieb des Unternehmens beteiligt und damit das unternehmerische Risiko übernimmt (OLG Frankfurt ,WM 02, 1275). Dem Anleger werde durch den Prospekt nicht verdeutlicht, dass er als Kommanditist im wirtschaftlichen Sinne direkt am Erfolg, aber auch am Misserfolg eines Unternehmens beteiligt ist.
Im Falle einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war.
Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht an die Volksbank Rems e.G. abgetreten worden, da sich dies nicht aus der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Volksbank ergibt.

Hintergrund
Bei den DG-Fonds handelt es sich um Immobilienfonds. Der Schwerpunkt der Investitionstätigkeit der DG-Immobilienfonds lag während ihrer gesamten Dauer im Wesentlichen auf deutschen Wohn- und Gewerbeimmobilien.
Die DG-Fonds wurden den Kunden von der Volks- und Raiffeisenbanken und anderen Genossenschaftsbanken oft unter Zusage einer sicheren Rendite und hohen Steuerersparnissen als Baustein einer (zusätzlichen) Altersvorsorge angeboten und empfohlen.
Begründet wurde diese Empfehlung regelmäßig auch mit bestehenden Mietgarantien, hohen Mietsteigerungen und geringen Risiken.
Als Grund für die schlechte wirtschaftliche Lage einiger Immobilienfonds wird zum einen deren besonders hoher Weichkostenanteil (Funktionsträgergebühren wie z.B. Vertriebs- und Verwaltungskosten etc.) angesehen, zum anderen das Fehlen einer wirtschaftlichen Plausibilität und Tragfähigkeit der jeweiligen Fondskonzeptionen.
Schadenersatz aus Kick-Back-Rechtsprechung
Anlegern der DG-Fonds ist es zudem auch möglich Schadensersatz zu fordern, falls die beratenden Banken ihnen fließende Provisionen verschwiegen haben.

Verjährung
Anlegern, die sich bis Ende 2001 an DG-Fonds beteiligt haben, droht jedoch die endgültige Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche zum 31.12.2011. Nur wer bis dahin aktiv wird, kann seine Chance nutzen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Deshalb ist betroffenen Anlegern von DG-Fonds dringend zu empfehlen sich rechtlich beraten zu lassen und die jeweiligen Ansprüche geltend zu machen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Ass. jur. Stephanie Schulze 
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


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