Hilfe für Anleger der Göttinger Gruppe/Securenta AG durch neueste Urteile des Bundesgerichtshofs
Die Göttinger Gruppe ist seit mehr als 10 Jahren auf dem grauen Kapitalmarkt aktiv.
Sie hat mit Ihren Unternehmen, u.a. der Securenta AG, bis zum 31. Dezember 2000 mit den Produktbezeichnungen “Pensionssparpläne/PSP” und “Securente”, Anleger für atypisch stille Beteiligungen mit dem Argument der Steuerersparnis beworben. Dadurch haben sich die Anleger sowohl im Wege der Einmaleinlage, als auch durch monatlich periodische Einzahlungen oder einer Kombination beider Varianten, bei Laufzeiten bis zu 40 Jahren, verpflicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) veröffentlichte am 18.04.2005 die Urteile vom 21.03.2005 im Zusammenhang mit stillen atypischen Beteiligungen enttäuschter Kleinanleger an der Securenta/ Göttinger Gruppe. Der BGH eröffnet weitreichende Möglichkeiten der Anleger sich von der unrentablen Beteiligung zu lösen und die gesamten Einlagen von der Göttinger Gruppe zurückzufordern. Ferner ist das Urteil auch richtungsweisend für getäuschte Kapitalanleger anderer Kapitalanlagemodelle.
In den Urteilen II ZR 140/03 und II ZR 310/03 bestätigt der BGH den getäuschten Anlegern zunächst einmal Kündigungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus wichtigem Grunde. Für Gesellschaftsverträge, die vor dem 01.01.1998 abgeschlossen werden, bedeutet dies ein Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung. Für entsprechende Verträge, die nach dem 01.01.1998 abgeschlossen wurden, eröffnen sich dagegen Schadensersatzansprüche. Denn hier ist von Anfang an etwas versprochen worden, dass als gesetzwidrig eingeschätzt wird.
Die Securenta bewarb zunächst das Modell “Securente”, bei welchem die Anleger über einen Anlagezeitraum von bis zum 40 Jahren regelmäßige Sparraten erbringen sollten, um dann meist mit dem 65. Lebensjahr ihre Beteiligung ratierlich über einen Zeitraum von bis zum 10 Jahren ausgezahlt zu bekommen. Während dieser Zeit sollte das verbleibende Auseinandersetzungsguthaben als Darlehen bei der Securenta verbleiben und mit 7% verzinst werden.
Die Verrentung der Auszahlungsbeträge ist jedoch seit der 6. Änderungsnovelle zum Kreditwesengesetz (KWG) zum 01.01.1998 unzulässig, da der Securenta AG die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis zur Tätigung von sogenannten Einlagengeschäften fehlt. Die Konsequenz aus der Unzulässigkeit von Auszahlungen von Auseinandersetzungsguthaben in verrenteter Form ist die Rückabwicklung des Einlagengeschäfts. Die Securenta AG muss die nach Kündigung fälligen Auseinandersetzungsbeträge in einer Summe auszahlen.
Ferner betont der BGH in nahezu sämtlichen Entscheidungen, dass sich die Scurenta AG die mangelnde Aufklärung über die Unzulässigkeit der Einlagengeschäfte durch die meist von Ihr eingesetzten Vermittler vollständig zurechnen lassen muss.
Als wichtigen Aspekt zum Thema Prospekthaftung stellt der BGH klar, dass dem Kapitalanleger ein Emissionsprospekt rechtzeitig vor und nicht während oder nach der Beratung und der Unterschriftsleistung überreicht werden muss.
Mit diesen aus Anlegersicht erfreulichen Urteilen eröffnet der BGH fast jedem Anleger eine Möglichkeit, sich von der Beteiligung zu trennen und die Einlagen zurückzufordern.
Was kann der Anleger tun?
Fraglich ist ob der Anlege tatsächlich von der neuen Rechtsprechung des BGH profitieren kann und durch Kündigung und Klage die Einlagen tatsächlich zurückerhält.
Zum einen sind ein Teil der Rückzahlungsansprüche der Anleger mit Ablauf des Jahres 2004 wohl verjährt. Über die Verjährungsproblematik hinweghelfen kann die Verurteilung wegen Kapitalanlagebetrug, denn diese deliktischen Ansprüche verjähren nach den maßgeblichen Regelungen erst nach drei Jahren ab Kenntniserlangung des Anspruchs. Diese Kenntniserlangung entsteht meist erst zum Zeitpunkt einer anwaltlichen Beratung.
Auch sollte sich der Anleger mit der Erlangung eines Titels beeilen, da offen bleibt, wie die Göttinger Gruppe die Prozessflut, die angesichts der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung auf sie zukommt, wirtschaftlich überlebt. Es zeichnet sich ab, dass die neue Rechtsprechung die Göttinger Gruppe zum Umdenken veranlassen könnte und diese mit den Anlegern die Beendigung des Rechtsstreits im Wege eines Vergleichs durch Teilrückzahlung der investierten Beträge sucht.
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Knud J. Steffan
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