PrismaLife: OLG Karlsruhe entscheidet pro Anleger

OLG Karlsruhe: Kostenausgleichsvereinbarung ist unwirksam – PrismaLife

Wir möchten Sie in Sachen Kostenausgleichsvereinbarung der PrismaLife (“Nettopolice”) darüber informieren, dass inzwischen das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 19.09.2013 über die Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung entschieden hat.

Demnach geht das OLG Karlsruhe davon aus, dass der Abschluss einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Versicherer gegen das Umgehungsverbot des § 169 Abs. 5 VVG verstößt und damit nichtig ist.

PrismaLife: Oft auch Schadenersatz wegen Falschberatng möglich:

Zum einen wurde damit auch unsere Auffassung erneut gerichtlich bestätigt. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass im Rahmen einer fehlerfreien Aufklärung vor Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung auch explizit über den Unterschied zwischen sog. Bruttopolice und Nettopolice aufgeklärt werden muss. Dies wurde in einer Vielzahl von Fällen unterlassen, so dass die Versicherten nach Kündigung nicht nur keinen Kostenausgleich zahlen müssen, sondern auch wegen Falschberatung Schadenersatz verlangen können.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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Rechtsanwältin
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