Erfolg gegen die AFA AG- keine ordnungsgemäße Widerrufbelehrung

Erfolg gegen die AFA AG- keine ordnungsgemäße Widerrufbelehrung

Amtsgericht Döbeln wie Klage der AFA AG ab

Das Amtsgericht Döbeln hat im Rechtsstreit zum Az. 2 C 1062/17 eine Klage der AFA AG gegen unseren Mandanten aus einer Vergütungsvereinbarung zur Vermittlung einer Versicherung bei der PrismaLife AG abgewiesen. Die AFA AG vermittelt unter anderem Versicherungen der PrismaLife AG, wobei sie selbst gleichzeitig eine Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden für die Vermittlung der Versicherung abschließt.

Erfolg gegen die AFA AG- keine ordnungsgemäße Widerrufbelehrung
Erfolg gegen die AFA AG- keine ordnungsgemäße Widerrufbelehrung

Auffällig an der Vereinbarung ist, dass diese nach Auffassung der AFA AG unkündbar  und in jedem Fall in voller Höhe zu zahlen sei, selbst wenn der Kunde seinen Lebensversicherungsvertrag bei PrismaLife kündigt. Die AFA AG begründet dies damit, dass die Vergütungsvereinbarung und die Lebensversicherung zwei voneinander unabhängige Verträge seien.

Auffassung des Gerichts

Das Amtsgericht Döbeln hat eine Klage auf Zahlung der restlichen Vergütung aus einer Vergütungsvereinbarung der AFA AG abgewiesen. Das Gericht folgt der Auffassung, dass die Vergütungsvereinbarung durch den von uns vertretenen Beklagten wirksam widerrufen und gekündigt wurde.

Das Gericht bestätigte, dass es sich bei den Verträgen (Vergütungsvereinbarung und Versicherungsvertrag) um verbundene Verträge im Sinne von § 9 Abs. 2 VVG handelt, womit beide Verträge gleichzeitig wirksam widerrufen werden können.

Aufgrund der widersprüchlichen Widerrufsfristen in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag und der Vergütungsvereinbarung, geht das Amtsgericht davon aus, dass der Beklagte nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und somit die Widerrufsfrist für die Vergütungsvereinbarung noch nicht zu laufen begann. Nach dem gleichen Rechtsgedanken war auch von einer wirksamen Kündigung auszugehen. Das Gericht führt aus, dass ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechtes eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 S. 2 BGB darstellt, da damit die gesetzliche Regelung für verbundene Verträge unterlaufen wird.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die AFA AG Berufung einlegt.

Justus rät:

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte betreut erfolgreich eine Vielzahl von Versicherungsnehmern der PrismaLife AG und Kunden der AFA AG. Wenden Sie sich rechtzeitig an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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Foto: © Peggy und Marco Lachmann-Anke/ pixabay.com

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Rechtsanwältin
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:

Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden.

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Zudem wird bei der Kapitallebensversicherung häufig über die Höhe des Rückkaufswertes bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung gestritten. Grund hierfür ist die Berechnungsmethode (Zillmerung) nach der der Wert eines Lebensversicherunngsvertrages ermittelt wird. Insbesondere in den Anfangsjahren ergeben sich hieraus äußerst geringe Rückkaufswerte.
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