PrismaLife: Justus mit Erfolg vor dem Kammergericht

Justus Rechtsanwälte gewinnt gegen die PrismaLife vor Kammergericht Berlin wegen fehlendem Hinweis auf Antragsbindungsfrist

JUSTUS Rechtsanwälte konnte erfolgreich eine Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung der PrismaLife AG für seine Mandantschaft durchsetzen. Nachdem zunächst das Landgericht Berlin die Klage auf Rückabwicklung wegen dem Einwand der Verwirkung abgewiesen hatte, hat nun das Kammergericht Berlin mit seiner Entscheidung vom 20.12.2022 das Urteil aufgehoben und die PrismaLife AG zur Zahlung verurteilt. Das Kammergericht stellt klar, dass der im Jahr 2019 erklärte Widerspruch des Klägers gegen den Abschluss des hier maßgeblichen Versicherungsvertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung wirksam ist. In den Belehrungen fehlt ein Hinweis auf die Antragsbindungsfrist.

Kammergericht Berlin verurteilt PrismaLife wegen fehllendem Hinweis auf die Antragsbindungsfrist
JUSTUS erzielt Erfolg gegen die PrismaLife AG vor dem Kammergericht

Policenmodell oder Antragsmodell

Zunächst kommt das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass der Vertrag hier im Policenmodell und nicht im Antragsmodell geschlossen worden ist, weil die Verbraucherinformationen keine Angaben zur  Antragsbindungsfrist enthielten und damit unvollständig waren (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2018 – IV ZR 68/17 – Rn. 14, 17 – 20 juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juni 2022 – 7 U 233/20 –, Rn. 51, 55 juris; (OLG Dresden, Urteil vom 15. Juni 2021 – 4 U 102/21 –, Rn. 15, juris).

Antragsbindungsfrist fehlt bei PrismaLife Rücktrittsbelehrungen

Ferner stellt das Kammergericht fest, dass eine den Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG aF genügende Belehrung über das Widerspruchsrecht fehlt. Die Beklagte hat den Kläger über ein Rücktrittsrecht im Antrag belehrt. Diese Belehrung war unvollständig und damit fehlerhaft, denn es fehlte ein Hinweis auf die erforderliche Form zur Ausübung des Lösungsrechts sowie darauf, dass für die Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.

Schlussendlich kommt das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts auch wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht ausgeschlossen ist.

So führt das Gericht zutreffend aus:

„Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung berufen, wonach es unverhältnismäßig wäre, dass sich der Versicherungsnehmer aus einem im guten Glauben geschlossenen Vertrag lösen dürfte, obwohl ihm durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei einer zutreffenden Belehrung darauf berufen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 –, Rn. 79, juris; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 – C-20/19 –, juris, Rn. 26). Denn diese Voraussetzung ist bei einer fehlenden Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht gegeben. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht konnte die Defizite über das Widerspruchsrecht nicht ausgleichen. Denn der oben genannte Belehrungsmangel – der fehlende Hinweis auf das Textformerfordernis – ist nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentlichen Punkt (vgl. BGH, Ur-

teil vom 1. Juni 2016 – IV ZR 482/14 –, Rn. 23, juris – zur erforderlichen Schriftform – unter Hinweis auf: BGH, Urteile vom 24. Februar 2016 – IV ZR 126/15, juris Rn. 23; vom 29. Juli 2015 – IV ZR 448/14 aaO Rn. 30).“

Kammergericht hebt Urteil des LG Berlin auf

Das Kammergericht Berlin gab damit der Argumentation von Rechtsanwältin Grit Rahn, Kanzlei Justus Rechtsanwälte recht und hob das erstinstanzliche Urteil auf.

Justus rät:

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass Versicherungsnehmer nicht nur die Widerrufsbelehrung selbst, sondern auch die Vollständigkeit der Unterlagen und Verbraucherinformationen prüfen lassen sollten.

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte betreut erfolgreich eine Vielzahl von Versicherungsnehmern der PrismaLife AG und der AFA AG. Wenden Sie sich rechtzeitig an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Ansprechpartner:
Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
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