Der von Justus Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte die vollständige Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung der Prisma Life AG vor dem LG Osnabrück eingeklagt und wurde dort noch abgewiesen. Das zuständige OLG Oldenburg hat nun die Entscheidung am 09.12.2021 aufgehoben und größtenteils der Zahlungsklage stattgegeben.

OLG Oldenburg verurteilt Prisma Life AG zur Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung und hebt damit Entscheidung des Landgericht Osnabrück auf
Der seit 2004 bestehende Vertrag war 2020 widerrufen worden. Diesen Widerspruch lehnte die die PrismaLife AG ab, so dass der Kläger hiergegen gerichtlich vorgehen musste. Der Versicherungsnehmer hatte sich insbesondere darauf gestützt, dass in den Informationen zum Vertragsschluss keinerlei Hinweise auf eine Antragsbindungsfrist enthalten waren.
Antragsbindungsfrist fehlt in den Verbraucherinformationen der Prisma Life
Wie das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 09.12.2021 nun ausführt ist die im Jahr 2004 abgeschlossene Lebensversicherung nicht im Antragsmodell zustande gekommen, wenn in den Verbraucherinformationen ein Hinweis auf die Antragsbindungsfrist fehlt. Daher ist dei Widerrufsbelehrung fehlerhaft, da diese nach dem sog. Policenmodell hätte erfolgen müsen und somit der Widerruf auch nach Ablauf der Frist noch wirksam. Das Oberlandesgericht gab hier der Argumentation von Rechtsanwältin Grit Rahn, Kanzlei Justus Rechtsanwälte recht und hob das erstinstanzliche Urteil auf.
Das Informationsbedürfnis besteht unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung vom 18.07.2018 -IV ZR 68/17 grundsätzlich, unabhängig davon, ob der Versicherer im konkreten Fall innerhalb der Antragsbindungsfrist angenommen worden sein mag. „Würde man dies anders beurteilen, hätte der Versicherer es in der Hand gehabt, die Information über die Antragsbindungsfrist nicht zu erteilen, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen. Dies zu vermeiden, ist indes das erklärte Ziel der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage“.
Damit positioniert sich das OLG Oldenburg klar gegen die Entscheidung des OLG Thüringen, Urteil vom 31.07.2020, Az.:4 U 1245/19. Bereits zuvor hatte das OLG Rostock in einem Beschluss vom 17.12.2020 – 4 U 21/20 dies auch so wie das OLG Oldenburg gesehen.
Widerspruchsrecht besteht fort:
Es kommt damit gar nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft war. Denn für den Fristbeginn müssen die Verbraucherinformationen vollständig vorliegen. Hat der Versicherungsnehmer schon die Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten, entsteht bereits daraus das Widerspruchsrecht.
Lesen Sie HIER mehr zum Widerruf der Lebensversicherung PrismaLife AG und der AFA AG
Justus rät:
Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass Versicherungsnehmer nicht nur die Widerrufsbelehrung selbst, sondern auch die Vollständigkeit der Unterlagen und Verbraucherinformationen prüfen lassen sollten.
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte betreut erfolgreich eine Vielzahl von Versicherungsnehmern der PrismaLife AG und der AFA AG. Wenden Sie sich rechtzeitig an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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