Das Amtsgericht Erfurt hat mit Urteil vom 17.07.2015, Az.: 12 C 2817/13 einem Mandanten der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte Schadenersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung zugesprochen.
Das Urteil gegen die PrismaLife AG ist noch nicht rechtskräftig.
Die beklagte PrismaLife AG haftet der Klägerin nach dem Urteil auf Rückerstattung der von der Versicherungsnehmerin geleisteten Beträge auf die fondsgebundenen Rentenversicherung, zzgl. Zinsen seit Mahnung sowie der Kosten der aussergerichtlichen Rechtsverfolgung aus §§ 280 Abs. 1. 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Denn die Bekllagte ist den ihr im Rahmen der Vermittlung der Anlage obliegenen Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht hinreichend nachgekommen.
Das Urteil unterscheidet sich insoweit von den üblichen PrismaLife AG Urteilen, in denen es im Wesentlichen um die Wirksamkeit einer Kostenausgleichungsvereinbarung geht, welche bei einer vorzeitigen Beendigung der Lebens- oder Rentenversicherung zum Tragen kommen soll.
Auch diesbezügliche Forderungen und Klagen der PrismaLife AG auf Zahlung von Forderungen aus der Kostenausgleichungsvereinbarung sind oft unbegründet und wir konnten dies in der Vergangenheit für unsere Mandanten abwehren.
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