DEIKON GMBH i.L. – weitere anlegerfreundliche Urteile gegen die Sicherheitentreuhänderin
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urtteil vom 13.04.2015, Az. I-9 U 175/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urtteil vom 13.04.2015, Az. I-9 U 167/13
Deikon/ Boetzelen Anleihen – Zur aktuellen Situation:
Nunmehr haben bereits mehrere Senate des Oberlandesgericht Düsseldorf, so der 6., 8., 9. und 16. Zivilsenat, in Sachen der Deikon Anleihen die Sicherheitentreuhänderin der Anleihen, die Kanzlei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, zu Schadensersatzzahlungen verurteilt. Die daraus erkennbare klare Rechtsprechungstendenz zugunsten der Anleger sollten diese unbedingt berücksichtigen und die guten Erfolgsaussichten gegen die Sicherheitentreuhänderin wahrnehmen.
Sicherheitentreuhänderin zum Schadensersatz verurteilt
In den beiden oben genannten Urteilen hat der 9. Senat wie folgt entschieden:
„… Die Beklagte haftet dem Kläger gemäß §§ 328, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Zeichnungsschadens unter Anrechnung der Zinsausschüttungen sowie auf entgangenen Gewinn und Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil sie nicht für die prospektgemäße Umsetzung des Sicherheitenkonzeptes Sorge getragen oder – sofern dies nicht möglich gewesen sein sollte – den Kläger beim Erwerb der Hypothekenanleihen nicht auf die Abweichung von diesem Sicherheitenkonzept hingewiesen und die Weiterleitung des Anlagebetrages verweigert hat.“
Das Gericht hat in beiden Fällen die Revision nicht zugelassen. In einem der Fälle hat die Sicherheitentreuhänderin deswegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Achtung, absolute Verjährung:
Hier ist u.U. Eile geboten, da immer die 10 jährige taggenaue Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen zu beachten ist. Anleger müssen daher prüfen, wann genau Sie den Vertrag geschlossen haben und binnen 10 Jahren klagen oder die Verjährung hemmen lassen. Ansonsten gehen sämtliche Schadenersatzansprüche unter.
JUSTUS rät:
Anleger an der Deikon-Anleihe sind gut beraten ihre Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen und diese ggf. durchsetzen zu lassen. Aufgrund der dargestellten klaren Rechtsprechungstendenz kommen hier vor allem Ansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin in Betracht.
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