Prisma Life AG – BGH entscheidet, dass keine Zahlungspflicht auf Kostenausgleichsvereinbarung besteht
Der BGH hat mit Urteil vom 12.03.2014 – IV ZR 295/13 zur Kostenausgleichsvereinbarung der Prisma Life AG entschieden, dass die Vertragsbedingung bezüglich der Unkündbarkeit gegen § 307 BGB verstößt und unwirksam ist.
Demnach begründet die Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung die Gefahr, „dass der Versicherungsnehmer noch schlechter gestellt wird als im Falle der Zillmerung. Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien allenfalls dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufwert erhält, aber in keinem Fall mit weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, wenn sie als unkündbar ausgestaltet wird, dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbindlichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufwert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den Versicherer leisten. Bei der hier gewählten Vertragsstruktur kommt hinzu, dass die von der Beklagten zu leistende Prämie für die fondsgebundene Rentenversicherung nach der Vereinbarung der Parteien für die ersten 48 Monate um die auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlende Rate reduziert wird. Die Kombination einer Verminderung der Prämien einerseits und einer Verpflichtung zur Übernahme der vollen Abschluss- und Einrichtungskosten andererseits führt wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass der – durch die reduzierte Prämienzahlungen bereits verminderte – Rückkaufswert zusätzlich durch die volle Höhe der Abschlusskosten reduziert wird.“
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