Die Anleger der P&R-Container müssen nun, nach Eröffnung des Insolvenzverfahren 2014, befürchten, dass geleisteten Ausschüttungen als sogenannte Scheingeschäfte wieder zurückgefordert werden.
Können Anleger die Rückforderung der Ausschüttungen jetzt noch abwehren?
Nachdem P&R als Schneeballsystem identifiziert wurde, hatte das Amtsgericht München am 24. Juli 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&R-Gesellschaften eröffnet. Der Insolvenzverwalter will jetzt alle getätigten Ausschüttungen bis 2014 mit einer Gesamtsumme von über einer halben Milliarde Euro zurückfordern.
Das Geschäftsmodell der P&R-Container
Das Geschäftsmodell schien damals sehr sicher. P&R verkaufte den Anlegern Container, mietete diese zurück und vermittelte sie an Reedereien. Die Anleger erhielten die Mieten ausgeschüttet und fünf Jahre später kaufte P&R die gebrauchten Container zurück. Für die Investoren bleiben dabei drei bis fünf Prozent Rendite. Das gesamte Geschäft der P&R Container basierte jedoch auf Scheingeschäften. Nachdem das Insolvenzverfahreneingeleitet worden war, stellte sich heraus, dass von den 1,6 Millionen verkauften Containern tatsächlich nur 600.000 vorhanden waren.
Der Schock: Über 1 Million Container fehlen. Dies führte letztendlich zu einem Aufbau eines Schneeballsystems, wodurch das Vermögen von P&R fast vollkommen aufgebraucht ist.
Mit den Anlegern waren also Verträge zum Kauf der nicht-existenten Container abgeschlossen worden. Diese wurden vermietet und die vermeintlichen Mieten wurden an die Anleger ausgezahlt. Zudem wurden die nicht vorhandenen Container wieder von P&R zurückgekauft.
Sind Scheingewinne anfechtbar?
Kann der Insolvenzverwalter die gezahlten Mieten und Rückkaufszahlungen im Insolvenzverfahren zurückfordern? Somit wären alle (einschließlich 2014) geleisteten Zahlungen, die vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, betroffen. Grundlage soll der § 134 der Insolvenzordnung sein. Demnach müssen Insolvenzverwalter sogenannte „unentgeltliche Leistungen“ anfechten, wenn sie innerhalb von vier Jahren vor der Insolvenz erfolgt sind. Sinn der Vorschrift ist, die Geschäftsführer daran zu hindern vor dem Untergang des Unternehmens Geld als Geschenk für Familienmitglieder oder Geschäftspartner zu sichern. Unter diese “unentgeltliche Leistungen” sollen auch Scheingewinne zählen, wie sie in Schneeballsystemen an Anleger ausgeschüttet werden.
Bislang ist es noch strittig, ob diese Regelung bei den zehntausenden P&R-Anlegern angewendet werden kann bzw. muss. Zu diesem Thema gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung des BGH.
Der Insolvenzverwalter will nun Druck auf die früheren Anleger ausüben. Er will sie zu einer Klage bewegen, um so ein Pilotverfahren zu erreichen. Das Pilotverfahren ist eine Art Musterverfahren bei dem anhand eines konkreten Falls eine Rechtsfrage geklärt wird, die für eine größere Zahl von Klägern von Bedeutung ist. Die weiteren Klagen werden dann zurückgestellt, um die Entscheidung im Pilotverfahren abzuwarten.
Anfang Oktober 2019 hatte der Insolvenzverwalter daher 25 frühere Anleger angeschrieben und binnen einer sehr knappen Frist aufgefordert, die zwischen 2014 und 2018 erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Dadurch will er erreichen, dass sich die Betroffenen durch eine Klage zur Wehr setzen, um so ein wegweisendes Pilotverfahren einzuleiten. Bis es ein abschließendes Urteil geben wird, können jedoch noch Jahre vergehen.
Wenn Sie von einer solchen Rückzahlungsanforderung durch den Insolvenzverwalter betroffen sind, zögern Sie nicht und schreiben Sie uns für eine kostenlose Erstberatung .
Was können Sie als Investor jetzt tun?
1. Wehren Sie sich gegen die Anfechtung und Rückforderung erhaltener Zahlungen:
Unserer Ansicht nach müssen Sie die Forderung des Insolvenzverwalters nicht begleichen, da es für die Anfechtung bereits an der Voraussetzung der unentgeltlichen Leistung gem. § 134 InsO fehlt. Demnach ist eine Leistung unentgeltlich, “wenn der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt.“Die erfolgten Zahlungen durch die P&R Gesellschaften waren jedoch nach unserer Ansicht vertraglich vereinbarte Gegenleistungen für die Investition der Anleger und stellen eben keine unentgeltliche Leistung dar.
Wir helfen Ihnen dabei sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalter zu wehren. Die meisten Rechtsschutzversicherung übernehmen die Deckung für Insolvenzanmeldungen und Vertretung im Insolvenzverfahren. Für eine kostenlose Ersteinschätzung und Beratung durch unsere Fachanwälte klicken Sie HIER.
2. Schadenersatzforderungen gegen die Vermitter oder Berater:
Die Kaufverträge wurden teilweise von Banken und Sparkassen, aber auch Finanzberatern vermittelt. Hier bestehen nach unserer Erfahrung gute Aussichten auf Schadenersatz, da die meißten Anleger nicht richtig beraten wirden sind. Hierzu sind auch schon positive Urteile ergangen, die Sie HIER finden.
JUSTUS rät:
Unter diesen Umständen möchten wir allen betroffenen P&R-Investoren raten, umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen. Unsere Kanzlei konnte bereits in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von Fällen der Falschberatung und bei Kapitalanlagebetrug erfolgreich vermitteln und in Einzelfällen die Forderung auch ganz durchsetzen.
Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus Kapitalanlagebetrug und Falschberatung ist ein Spezialgebiet der Kanzlei JUSTUS. Hier können Sie von über 15 Jahren Prozesserfahrung profotieren.
Beachten Sie die drohende Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus Falschberatung und beauftragen Sie rechtzeitig einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Aktuelles zum Insolvenzverfahren
In der Pressemitteilung vom 25. November 2019 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass rund 80.000 Forderungen geprüft und festgestellt wurden. Dennoch ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen. Für die offenen oder die bislang noch nicht eingereichten oder verarbeiteten Vergleichsvereinbarungen wird der 18. Juni 2020 ein neuer Prüfungstermin bestimmt.
Kostenfreie Erstberatung:
Für weitere Informationen oder die kostenfreie schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin.
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Ansprechpartner:
Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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