Phishing: BGH mit verbraucherfreundlichem Urteil

Mit seinem Urteil vom 05. März 2024 (Az. XI ZR 107/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass im Streitfall um eine nicht vom Kunden genehmigte Überweisung die Bank lückenlos nachweisen muss, dass die Transaktion tatsächlich vom Kontoinhaber authentifiziert und autorisiert wurde. Gelingt der Bank dieser Beweis nicht oder bleiben Zweifel, muss sie den unberechtigt abgebuchten Betrag in voller Höhe erstatten.

Damit hat der BGH die Rechte der Bankkunden und Verbraucher bei sogenannten Phishing Fällen und Betrug bei Onlinebanking nachhaltig gestärkt.

BGH, Urteil vom 5. März 2024 – XI ZR 107/22 – Leitsatz:

Macht der Zahler gegen den Zahlungsdienstleister einen Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB in der vom 31. Oktober 2009 bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) geltend und ist die Autorisierung des in Rede stehenden Zahlungsvorgangs durch den Zahler streitig, trägt nach dem in § 675w BGB aF zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Zahlungsdienstleister die Beweislast für die Autorisierung, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungs-(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen be-
ruht.

BGH zur Beweislast der Bank bei Phishing Fällen für Autorisierung der Überweisung durch den Kunden
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. März 2024 – zur Beweislast der Bank bei Phishing Fällen


Überweisungen durch gefälschte Emails an den Bankberater

Dem Urteil zum Onlinebankung Betrug lag ein besonderer Sachverahlt zu Grunde: Eine Bankkundin wickelte ihre Bankgeschäfte regelmäßig per E-Mail ab. Hierzu übersandte sie ihrem Kundenberater jeweils eine Email in englischer Sprache zusammen mit der zu überweisenden Rechnung. Dies ging gut, bis von ihrem Konto insgesamt 255.000 Euro ohne ihre Zustimmung auf fremde Konten transferiert worden waren. Die Bank hatte diese Überweisungen, die offenbar durch manipulierte oder gefälschte E-Mails initiiert wurden, ohne weitere eingehende Verifizierung oder Rückfragen ausgeführt. Als die Kundin die massiven Abbuchungen bemerkte und ihr Geld zurückforderte, weigerte sich die Bank.

Während das Landgericht Baden-Baden (Urt. v. 30.11.2020 – 4 O 88/18) die Klage der Kundin noch abwies und die Autorisierung der Überweisungen durch sie annahm, gab das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urt. v. 12.04.2022 – 17 U 823/20) der Klägerin Recht und verurteilte die Bank zur Zahlung.

Anmerkung zur Bedeutung des BGH Urteils für Phishing Fälle:

Diese erste Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen Phishing und Betrug beim Onlinebanking erging zwar zu einem Sonderfall, hat aber trotz dess grundsätzliche Bedeutung und könnte ein Gamechanger sein. Denn leider neigen viele Amts- und Landgerichte aus prozessökonomischen Gründen oder gar Faulheit dazu, die Klagen der Bankkunden gern zügig abzuweisen. Hierzu wird oft vorschnell eine Autorisierung der Überweisungen durch den Bankunden bejaht. Dies sollte angesichts des aktuellen BGH Urteilas nun nicht mehr möglich sein.

Es ist nur zu hoffen, dass der BGH sich zeitnah zu der ebenso wichtigen Frage der groben Fahrlässigkeit bei Phishing Fällen ähnlich lebensnah und verbraucherfreundlich festlegt.

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