Notarhaftung bei Schutzfristverletzung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG
BGH, Urt. v. 7.2.2013, Az. III ZR 121/12; § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG; Schrottimmobilien
Verbraucherschutz beim Grundstücks- und Eigentumswohnungskauf
Verbraucher sollen gem. § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG bei einem Grundstückskauf bzw. beim Erwerb einer Eigentumswohnung den beabsichtigten Vertragstext zwei Wochen vor der notariellen Beurkundung zur Verfügung gestellt bekommen, um vor übereilten Vertragsschlüssen geschützt zu werden und ausreichend Gelegenheit zu erhalten, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen.
Schadensersatzanspruch gegen den Notar aufgrund einer Verletzung der Schutzfrist
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7.2.2013, Az. III ZR 121/12, wurde ein Notar verurteilt an die Käufer zweier Eigentumswohnungen Schadensersatz zu leisten, weil er seine Amtspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG gegenüber den Käufern mindestens fahrlässig verletzt hat. Die Käufer wurden im vom BGH zu entscheidenden Fall vom Notar auf die Kreditbindung und die persönliche Haftung hingewiesen, wollten aber trotzdem die Beurkundung und lehnten den Vorschlag ab, die 14-tägige Überlegungsfrist abzuwarten. Der BGH stärkt mit seinem Urteil den Verbraucherschutz und führt dazu aus, dass ein Abweichen von der Regelfrist nur dann in Betracht kommt, wenn im Einzelfall ein sachlicher Grund die Verkürzung der Schutzfrist rechtfertigt. Dabei muss jedoch auch der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz auf andere Weise als durch die Einhaltung der Regelfrist gewährleistet werden. Der Ausdrückliche Beurkundungswusch verpflichtet den Notar auch nicht gem. § 15 Abs. 1 BNotG zur Beurkundung.
Im zu entscheidenden Fall hatten sich die Käufer offensichtlich nicht hinreichend mit dem zu beurkundenden Wohnungskauf auseinandergesetzt. Die Wohnung wurde weder besichtigt noch war die Finanzierung geklärt. Der BGH stellt auch diesbezüglich fest, „dass sich jemand, der sich überhastet zu einem Grundstückskaufvertrag überreden und unmittelbar die Beurkundung bei einem Notar durchführen lässt, ohne sich hinreichend mit dem Gegenstand des Vertrages vertraut gemacht zu haben, auch dazu drängen lassen wird, auf die Einhaltung der Pflichten aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG zu verzichten“.
Indiz für Schrottimmobilie
Der vom BGH entschiedene Fall legt den Verdacht nah, dass es sich bei den Kaufobjekten um sog. Schrottimmobilen handelte. Käufer die aufgrund einer „Beratung“ zum vorschnellen Wohnungskauf verleitet werden, werden durch das Urteil des BGH besser geschützt und sollten die 14-tägige Überlegungsfrist tatsächlich nutzen, um sich kritisch mit ihrer Kaufentscheidung auseinanderzusetzen.
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