Der Traum vom Eigenheim
Anlässlich der stetig steigenden Mieten in den Großstädten verfolgen immer mehr Verbraucher das Ziel ein Grundstück oder eine passende Wohnung zu kaufen. Doch der Traum kann auch schnell zu einem Alptraum werden. Das liegt daran, dass die „Wunschimmobilie“ sich mit der Zeit als „Schrottimmobilie“ darstellt. Neben den Sanierungskosten die auf einen zukommen muss beachtet werden, dass regelmäßig der Finanzierungsvertrag in der Form eines Darlehensvertrags noch abgestottert werden muss.
Widerruf eines Immobiliendarlehens
Als eine Möglichkeit die Schrottimmobilie loszuwerden kommt der Widerruf in Betracht. Im Optimalfall diente der Kredit ganz oder teilweise der Finanzierung des Kaufvertrags (sog. verbundenes Geschäft, § 358 BGB), sodass die gesamte Rückabwicklung nach Ausübung des Widerrufs des Darlehensvertrags ausschließlich mit der Bank stattfindet (vgl. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB). Der Vorteil kann insbesondere darin gesehen werden, dass mit der Bank ein liquider eigenständiger Anspruchsgegner einem gegenüber steht. Zu beachten ist indes, das für Darlehensverträge die zwischen 2002 und Juni 2010 abgeschlossen worden sind, mit Wirkung zum 21.06.2016 das Widerrufsrecht erloschen ist. Diese Tatsache ändert jedoch nichts daran, dass auch neue Verträge fehlerhafte Belehrungen des Widerrufs enthalten können und somit die Widerrufsfrist auch in diesen Verträgen nicht zu laufen anfängt.
Überdies kommen Schadensersatzansprüche gegen die Bank als Kreditgeber in Betracht, wenn sie die Immobilie zuvor besichtigt und trotz überhöhtem Kaufpreis keine Warnung ausgesprochen hat. Der überhöhte Kaufpreis kann dabei durch die zwingend notwendigen Sanierungsarbeiten bzw. durch sinkende Mieteinnahmen begründet werden.
Neben diesen beiden Ansätzen kommt auch eine Nichtigkeit des Kreditvertrags aufgrund von Sittenwidrigkeit wegen Überteuerung in Betracht.
Verschiedene Lösungsansätze
Die soeben angedeuteten Lösungsansätze zeigen, dass man aufgrund der Fehlinvestition den Kopf nicht in den Sand stecken muss. Vielmehr bieten die aktuelle Gesetzeslage und die Rechtsprechung diverse Möglichkeiten sich von der Schrottimmobilie finanzschonend zu lösen. Ein Blick in die Verträge durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann dabei schon sehr hilfreich sein.
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Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56