München-Dornach und Köln Fonds GmbH & Co. KG (früher: SHB Altersvorsorgefonds): Haftung der Treuhand-Kommanditistin

München-Dornach und Köln Fonds GmbH & Co. KG (früher: SHB Altersvorsorgefonds): Haftung der Treuhand-Kommanditistin
KG Berlin, Urteil vom 11.05.2015, Az. 2 U 5/15
OLG München, Urteil vom 08.04.2015, Az. 15 U 2919/14

Treuhänderin Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH abermals verurteilt
Die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH wurde nunmehr sowohl vom Kammergericht Berlin als auch vom Oberlandesgericht München aufgrund des fehlerhaften bzw. irreführenden Prospekts des SHB Altersvorsorgefonds zum Schadensersatz verurteilt. Die Treuhänderin habe die Anleger nicht auf die Widersprüche im Prospekt hingewiesen. Insbesondere Unterblieb die Aufklärung, dass die Anlage sich nicht zur Altersvorsorge eignet.

Prospekthaftung oder Verschuldenszurechnung
Unter Berücksichtigung beider Urteile wird die Treuhandgesellschaft entweder als Gründungsgesellschafterin in Haftung genommen oder aufgrund des Beitritts über den Treuhandvertrag.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit seinem Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, die Haftung der Gründungsgesellschafter für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verkaufsprospekts anerkannt. Prospektangaben die nachweislich unzutreffend, unverständlich oder unvollständig sind, führen deswegen zu einer Haftung des Gründungsgesellschafters.
Für die Fälle in denen hingegen klar ist, dass die Treuhandkommanditistin keine Gründungsgesellschafterin ist, kann das BGH Urteil nicht herangezogen werden. Das OLG München hat jedoch mit seiner Entscheidung vom Urteil vom 08.04.2015, Az. 15 U 2919/14, überzeugend eine Haftung der Treuhänderin angenommen. Eine Haftung ist demnach immer dann anzunehmen, wenn die Treuhandgesellschaft die Fehlerhaftigkeit des Prospekts kannte oder kennen musste. Daneben kommt eine Haftung auch für die Fälle in Betracht, in denen eine Zurechnung über § 278 BGB, also über eine Bevollmächtigung zu Verhandlungen und zum Vertragsschluss zwischen der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin, hergeleitet werden kann.

Haftungsumfang
Im Ergebnis musste die Treuhänderin, die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH, den klagenden Anleger den aus dem Beitritt erfolgten Schaden ersetzen sowie aus allen Verpflichtungen, die aus dem jeweiligen Beitritt folgen, freistellen.

JUSTUS rät:
Anleger der München-Dornach und Köln Fonds GmbH & Co. KG (früher: SHB Altersvorsorgefonds) sollten ihre Ansprüche unbedingt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen. Aufgrund der durchaus guten Entwicklung gerade auch im Hinblick auf die Haftung der Treuhandgesellschaft, sehen wir hier gute Erfolgsaussichten für die Anleger.

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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GESCHLOSSENE IMMOBILIENFONDS61
immobilienfonds


Geschlossene Immobilienfonds:

Beim geschlossenen Immobilienfonds investiert der Kapitalanleger in Immobilien, z.B. in Gewerbeimmobilien wie Büro- oder Einzelhandels-, Logistik-, aber auch Wohnobjekte. Er ist damit Mitinhaber mit entsprechenden Risiken, aber auch allen Chancen des Marktes. Steuerlich liegen meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor.

Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt ausführlich dargestellt, was dem Anleger – im Gegensatz zum offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung ermöglicht. Bei Erreichung der geplanten Investitionshöhe wird der Platzierungszeitraum beendet, das heißt, es werden keine weiteren Gelder mehr eingeworben, und der Anlegerkreis ist damit definiert. Der Fonds wird geschlossen.

Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds bieten ihre Produkte gerne als krisensichere Kapitalanlage mit Inflationsschutz und Wertzuwachs an. Dabei gab es in den vergangenen Jahren eine Reihe spektakulärer Pleiten. So wurde beispielsweise die Deutsche Capital Management AG (DCM), einst ein führender Emittent geschlossener Immobilienfonds, 2013 insolvent.

Unterschiede offener und geschlossener Immobilienfonds
 
  • Risikostreuung - Offene Immobilienfonds investieren in viele Immobilien. Geschlossene Fonds dagegen oft nur in ein oder zwei Objekte. Das Risiko wird bei offenen Fonds also breiter gestreut.
  • Investitionsvolumen - Bei offenen Immobilienfonds ist das Fondsvermögen meist nicht gedeckelt. Es wächst, wenn neue Anleger Anteile erwerben und dem Fonds damit Geld zufließt. Bei geschlossenen Fonds hingegen ist das Volumen beschränkt. Wenn alle Anteile verkauft sind, wird der Fonds geschlossen.
  • Anteile-Verkauf - Bei offenen Immobilienfonds können Sie Ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit wieder verkaufen. Bei geschlossenen Fonds müssen Sie die Anteile dagegen bis zum Ende der Laufzeit halten. Dann wird das Immobilienobjekt verkauft und der Erlös an alle Anleger ausgeschüttet.
  • Rechtliche Behandlung - beide Kapitalanlagen sind sowohl hinsichtlich der Rechten und Pflichten der Anleger, Aufklärungs- und Beratungspflichten, Schadenersatzansprüche und Verjährungsfristen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
 

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