Hanseatica Europaimmobilien Fonds Nr. 1 GmbH & Co. KG – Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück

HANSEATICA EUROPAIMMOBILIEN FONDS NR. 1 GMBH & CO. KG – Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück

Für die Anleger an der HANSEATICA EUROPAIMMOBILIEN FONDS NR. 1 GMBH & CO. KG reißen die schlechten Nachrichten nicht ab. Nachdem bereits das Amtsgericht Hamburg (Az. 67a IN 123/15) mit Beschluss vom 01.06.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet hat, tritt nunmehr der bestellte Insolvenzverwalter an die Anleger ran und fordert diese zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen seit 1998 auf.

JUSTUS rät:
Anleger am HANSEATICA EUROPAIMMOBILIEN FONDS NR. 1 GMBH & CO. KG sollten der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nicht ohne weiteres nachkommen. Jede Zahlung wird zunächst für die Kosten des Insolvenzverfahrens, dann an die bevorrächtigten Gläubiger (Banken) und erst danach, soweit ausreichend Masse vorhanden ist, auf die Gläubiger verteilt. In der Folge bedeutet das, dass Anleger die ihre Einlagen zurückführen ihr Geld entweder gar nicht oder nur einen sehr geringen Teil davon widersehen werden.
Aufgrund dessen ist es durchaus ratsam, den Anspruch des Insolvenzverwalters zunächst durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen. Dieser kann im Rahmen der Prüfung auch weitere Anspruchsgegner der Anleger ermitteln. Soweit Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche bestehen, können Anleger die bereits eingetretenen Verluste ggf. wieder ausgleichen oder begrenzen. Eine Überprüfung lohnt sich damit auf jeden Fall.

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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GESCHLOSSENE IMMOBILIENFONDS61
immobilienfonds


Geschlossene Immobilienfonds:

Beim geschlossenen Immobilienfonds investiert der Kapitalanleger in Immobilien, z.B. in Gewerbeimmobilien wie Büro- oder Einzelhandels-, Logistik-, aber auch Wohnobjekte. Er ist damit Mitinhaber mit entsprechenden Risiken, aber auch allen Chancen des Marktes. Steuerlich liegen meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor.

Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt ausführlich dargestellt, was dem Anleger – im Gegensatz zum offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung ermöglicht. Bei Erreichung der geplanten Investitionshöhe wird der Platzierungszeitraum beendet, das heißt, es werden keine weiteren Gelder mehr eingeworben, und der Anlegerkreis ist damit definiert. Der Fonds wird geschlossen.

Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds bieten ihre Produkte gerne als krisensichere Kapitalanlage mit Inflationsschutz und Wertzuwachs an. Dabei gab es in den vergangenen Jahren eine Reihe spektakulärer Pleiten. So wurde beispielsweise die Deutsche Capital Management AG (DCM), einst ein führender Emittent geschlossener Immobilienfonds, 2013 insolvent.

Unterschiede offener und geschlossener Immobilienfonds
 
  • Risikostreuung - Offene Immobilienfonds investieren in viele Immobilien. Geschlossene Fonds dagegen oft nur in ein oder zwei Objekte. Das Risiko wird bei offenen Fonds also breiter gestreut.
  • Investitionsvolumen - Bei offenen Immobilienfonds ist das Fondsvermögen meist nicht gedeckelt. Es wächst, wenn neue Anleger Anteile erwerben und dem Fonds damit Geld zufließt. Bei geschlossenen Fonds hingegen ist das Volumen beschränkt. Wenn alle Anteile verkauft sind, wird der Fonds geschlossen.
  • Anteile-Verkauf - Bei offenen Immobilienfonds können Sie Ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit wieder verkaufen. Bei geschlossenen Fonds müssen Sie die Anteile dagegen bis zum Ende der Laufzeit halten. Dann wird das Immobilienobjekt verkauft und der Erlös an alle Anleger ausgeschüttet.
  • Rechtliche Behandlung - beide Kapitalanlagen sind sowohl hinsichtlich der Rechten und Pflichten der Anleger, Aufklärungs- und Beratungspflichten, Schadenersatzansprüche und Verjährungsfristen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
 

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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin