Insolvenzverwalter fordert von ehemaligen Kommanditisten die Ausschüttungen zurück -Zahlungsaufforderung
Ehemalige Anleger des Fond Rudolf Schepers Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „Katharina S“, welche schon vor langer Zeit ihre Beteiligung verkauft hatten, wurden nun zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert.
Damals hatte die HCH Hanseatic Maritim II GmbH & Co. KG den Anlegern Angebote bezüglich des Kaufs ihrer Fonds gemacht, woraufhin die Anlegern ihren Fondsanteil verkauften, womit alle Rechte und Pflichten auf die Käuferin, die HCH über gingen.
Da der Fond Rudolf Schepers Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „Katharina S“ nun insolvent ist, fordert der Insolvenzverwalter von der HCH die Rückzahlung der Ausschüttungen, welche diese erhalten hat, da an die Kommandisten Ausschüttungen ausgezahlt worden seien, obwohl keine Gewinne erzielt worden waren. Durch diese Entnahmen sei die Haftung der Kommanditisten gem. § 172 Abs. 4 HGB erneut aufgelebt.

Pflicht ehemaliger Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen
Ob die Kommanditisten tatsächlich eine Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen trifft, hängt vom Einzelfall und dem konkreten Fond ab.
Voraussetzung für die gültige Forderung der Rückzahlung ist beispielsweise dass Gläubigerforderungen bestehen und auch wirklich keine Gewinne den Ausschüttungen gegenüberstanden. Dies lässt sich nicht einfach feststellen, was man an den vielen Gerichtsverfahren sieht, welche sich mit dieser Problematik auseinander setzen.
HCH streitet sich selbst mit dem Insolvenzverwalter
Als Kommanditistin und Nachfolgerin der Anleger, streitet sich auch die HCH mit dem Insolvenzverwalter über die Rechtmäßigkeit der Forderungen. Sicherheitshalber fordert sie jedoch von den ehemaligen Anlegern eine Rückzahlung.
Zahlungspflichten der ehemaligen Anleger/ Verkäufer
Fragwürdig ist ober der Insolvenzverwalter von ehemaligen Anlegern Geld verlangen kann, wenn er schon von den Kommanditisten keine Zahlung fordern kann.
Mehrere Oberlandesgerichte haben eine Rückzahlungspflicht ehemaliger Kommanditisten bei anderen Fonds in ähnlicher Konstellation bereits verneint.
Im vorliegenden Fall steht auch die Verjährung der Forderungen in Frage, da der verkauf der Fonds schon mehr als 10 Jahre zurückliegt. Gerade die Freistellungsklausel auf die sich die HCH beruft, könnte hier der Verjährung unterliegen.
Justus rät:
Betroffene Anleger sollten keine Rückzahlungen erbringen sondern dies erst anwaltlich abklären lassen.
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Ansprechpartner:

Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Telefax: 030-440 449 56


"Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte). Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt
Susanne Störmer, Rechtsanwältin
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