Insolvenzverwalter fordert von ehemaligen Kommanditisten die Ausschüttungen zurück -Zahlungsaufforderung
Ehemalige Anleger des Fond Rudolf Schepers Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „Katharina S“, welche schon vor langer Zeit ihre Beteiligung verkauft hatten, wurden nun zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert.
Damals hatte die HCH Hanseatic Maritim II GmbH & Co. KG den Anlegern Angebote bezüglich des Kaufs ihrer Fonds gemacht, woraufhin die Anlegern ihren Fondsanteil verkauften, womit alle Rechte und Pflichten auf die Käuferin, die HCH über gingen.
Da der Fond Rudolf Schepers Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „Katharina S“ nun insolvent ist, fordert der Insolvenzverwalter von der HCH die Rückzahlung der Ausschüttungen, welche diese erhalten hat, da an die Kommandisten Ausschüttungen ausgezahlt worden seien, obwohl keine Gewinne erzielt worden waren. Durch diese Entnahmen sei die Haftung der Kommanditisten gem. § 172 Abs. 4 HGB erneut aufgelebt.

Pflicht ehemaliger Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen
Ob die Kommanditisten tatsächlich eine Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen trifft, hängt vom Einzelfall und dem konkreten Fond ab.
Voraussetzung für die gültige Forderung der Rückzahlung ist beispielsweise dass Gläubigerforderungen bestehen und auch wirklich keine Gewinne den Ausschüttungen gegenüberstanden. Dies lässt sich nicht einfach feststellen, was man an den vielen Gerichtsverfahren sieht, welche sich mit dieser Problematik auseinander setzen.
HCH streitet sich selbst mit dem Insolvenzverwalter
Als Kommanditistin und Nachfolgerin der Anleger, streitet sich auch die HCH mit dem Insolvenzverwalter über die Rechtmäßigkeit der Forderungen. Sicherheitshalber fordert sie jedoch von den ehemaligen Anlegern eine Rückzahlung.
Zahlungspflichten der ehemaligen Anleger/ Verkäufer
Fragwürdig ist ober der Insolvenzverwalter von ehemaligen Anlegern Geld verlangen kann, wenn er schon von den Kommanditisten keine Zahlung fordern kann.
Mehrere Oberlandesgerichte haben eine Rückzahlungspflicht ehemaliger Kommanditisten bei anderen Fonds in ähnlicher Konstellation bereits verneint.
Im vorliegenden Fall steht auch die Verjährung der Forderungen in Frage, da der verkauf der Fonds schon mehr als 10 Jahre zurückliegt. Gerade die Freistellungsklausel auf die sich die HCH beruft, könnte hier der Verjährung unterliegen.
Justus rät:
Betroffene Anleger sollten keine Rückzahlungen erbringen sondern dies erst anwaltlich abklären lassen.
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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