Montranus Medienfond – Anlegerin erhält Schadenersatz

Landgericht München spricht Montranus-Anlegerin Schadensersatz zu

Wie Medien berichten, hat das Landgericht München (Az. 27 O 24684/10) entschieden, dass einer Anlegerin des Montranus-Medienfonds aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten gegen die sie beratende Bank ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Der Anlegerin wurde durch Bankmitarbeiter empfohlen, in den Medienfonds der Montranus Beteiligungs GmbH & Co Verwaltungs KG zu investieren. Bei dem Fonds, von vielen vor allem aus Gründen der Steuerersparnis als Geldanlage gewählt, wird jedoch schon seit längerem ein wirtschaftlicher Niedergang beobachtet. Einerseits existieren Probleme aufgrund einer geänderten steuerlichen Behandlung solcher Anlageformen durch die Finanzbehörden: der Typus der Medienfonds wurde häufig gerade als „Steuersparmodell“ angepriesen. Dieser Praxis wurde indes durch eine Gesetzesänderung zwischenzeitlich ein Riegel vorgeschoben.
Zum anderen bleibt auch das operative Fondsgeschäft hinter den Erwartungen zurück, so dass insgesamt mit erheblichen Verlusten zu rechnen ist.

Montranus: Klage gegen beratende Bank:

In dieser Situation verklagte die Anlegerin die sie beratende Bank: sie sei vom Anlageberater nicht hinreichend über an die Bank zur Belohnung für die Vermittlung fließende Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, aufgeklärt worden. Derartige Zahlungen werden häufig von den Fonds an Anlageberater zur Vergütung der Empfehlung geleistet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger indes über derartige Zahlungen aufzuklären, andernfalls können Schadensersatzansprüche bestehen. Denn der Anleger soll darüber selbst entscheiden können, ob der Berater seines Vertrauens ihm das Investment vermittelt, weil sie für den Anleger die bestmögliche ist, oder nur aus dem Grund, dass er für die Empfehlung eine Zahlung erhalten hat.
Damit ein solcher Schadensersatzanspruch gegeben ist, muss zunächst ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sein. Dies hat das Gericht vorliegend bejaht, obwohl die Bank die Anlegerin lediglich in einem Werbeschreiben über die Investmentmöglichkeit informiert und sich am Telefon nach der Risikobereitschaft der Anlegerin erkundigt haben soll.

Kick-back: Keine Aufklärung über Rückvergütungen
Daneben sah das Landgericht auch als erwiesen an, dass über die tatsächlich erfolgten Rückvergütungen keine hinreichenden Informationen ausgegeben wurden.
Zwar hatte die beklagte Bank vorgebracht, dass der Verkaufsprospekt des Fonds eine derartige Information enthielte. Das Landgericht hielt dies jedoch nicht für ausreichend. Denn im Verkaufsprospekt waren nur Zahlungen an eine Vertriebstochter des Fondsinitiators erwähnt, von Vergütungen an die Bank war keine Rede. Dies reichte aber nach Ansicht der Richter nicht aus. Gerade der Adressat etwaiger Zahlungen sei für die Entscheidung des Anlegers entscheidend, damit dieser einschätzen kann, aus welcher Motivation etwa der Anlageberater eine spezielle Anlage empfiehlt. Mit dieser Begründung befindet sich das Landgericht München letztlich auf der Linie des Bundesgerichtshofs.

Justus rät:
Es ist zu vermuten, dass es sich angesichts der ungenauen Angabe im Verkaufsprospekt hier nicht um einen Einzelfall einer mangelnden Aufklärung handelt. Vielfach bestehen Schadensersatzansprüche aufgrund der mangelhaften Aufklärung über die Rückvergütung. Betroffene sollten sich in derartigen Fällen an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, der ihre Rechte geltend machen und durchsetzen kann.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
Please follow and like us:

Mehr zum Thema

MEDIENFONDS76
medienfonds

Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das
Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Stephanie Schulze
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin