Landgericht München spricht Montranus-Anlegerin Schadensersatz zu
Wie Medien berichten, hat das Landgericht München (Az. 27 O 24684/10) entschieden, dass einer Anlegerin des Montranus-Medienfonds aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten gegen die sie beratende Bank ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Der Anlegerin wurde durch Bankmitarbeiter empfohlen, in den Medienfonds der Montranus Beteiligungs GmbH & Co Verwaltungs KG zu investieren. Bei dem Fonds, von vielen vor allem aus Gründen der Steuerersparnis als Geldanlage gewählt, wird jedoch schon seit längerem ein wirtschaftlicher Niedergang beobachtet. Einerseits existieren Probleme aufgrund einer geänderten steuerlichen Behandlung solcher Anlageformen durch die Finanzbehörden: der Typus der Medienfonds wurde häufig gerade als „Steuersparmodell“ angepriesen. Dieser Praxis wurde indes durch eine Gesetzesänderung zwischenzeitlich ein Riegel vorgeschoben.
Zum anderen bleibt auch das operative Fondsgeschäft hinter den Erwartungen zurück, so dass insgesamt mit erheblichen Verlusten zu rechnen ist.
Montranus: Klage gegen beratende Bank:
In dieser Situation verklagte die Anlegerin die sie beratende Bank: sie sei vom Anlageberater nicht hinreichend über an die Bank zur Belohnung für die Vermittlung fließende Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, aufgeklärt worden. Derartige Zahlungen werden häufig von den Fonds an Anlageberater zur Vergütung der Empfehlung geleistet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger indes über derartige Zahlungen aufzuklären, andernfalls können Schadensersatzansprüche bestehen. Denn der Anleger soll darüber selbst entscheiden können, ob der Berater seines Vertrauens ihm das Investment vermittelt, weil sie für den Anleger die bestmögliche ist, oder nur aus dem Grund, dass er für die Empfehlung eine Zahlung erhalten hat.
Damit ein solcher Schadensersatzanspruch gegeben ist, muss zunächst ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sein. Dies hat das Gericht vorliegend bejaht, obwohl die Bank die Anlegerin lediglich in einem Werbeschreiben über die Investmentmöglichkeit informiert und sich am Telefon nach der Risikobereitschaft der Anlegerin erkundigt haben soll.
Kick-back: Keine Aufklärung über Rückvergütungen
Daneben sah das Landgericht auch als erwiesen an, dass über die tatsächlich erfolgten Rückvergütungen keine hinreichenden Informationen ausgegeben wurden.
Zwar hatte die beklagte Bank vorgebracht, dass der Verkaufsprospekt des Fonds eine derartige Information enthielte. Das Landgericht hielt dies jedoch nicht für ausreichend. Denn im Verkaufsprospekt waren nur Zahlungen an eine Vertriebstochter des Fondsinitiators erwähnt, von Vergütungen an die Bank war keine Rede. Dies reichte aber nach Ansicht der Richter nicht aus. Gerade der Adressat etwaiger Zahlungen sei für die Entscheidung des Anlegers entscheidend, damit dieser einschätzen kann, aus welcher Motivation etwa der Anlageberater eine spezielle Anlage empfiehlt. Mit dieser Begründung befindet sich das Landgericht München letztlich auf der Linie des Bundesgerichtshofs.
Justus rät:
Es ist zu vermuten, dass es sich angesichts der ungenauen Angabe im Verkaufsprospekt hier nicht um einen Einzelfall einer mangelnden Aufklärung handelt. Vielfach bestehen Schadensersatzansprüche aufgrund der mangelhaften Aufklärung über die Rückvergütung. Betroffene sollten sich in derartigen Fällen an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, der ihre Rechte geltend machen und durchsetzen kann.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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