Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6.12.2012 (Az.: 6 O 7857/12)
Auf Klage eines Anlegers und Kommanditisten der Achten Boll Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG ist der Gründungsgesellschafter der 8. Boll KG zu Schadenersatz in voller Höhe und Freistellung von Nachschusszahlungen verurteit worden. Zug um Zug gegen Übertragung der Rechts aus der Beteiligung.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Klage und das Urteil ist insofern für alle Anleger und Gesellschafter der Boll Beteiligungsgesellschaften interessant, als das das Gericht die Haftung des Dr. Boll für unrichtige bzw. irreführende Prospektangaben und für Beratungsfehler des eingesetzten Beraters festgestellt hat. Vermttelt wurden die Beteiligungen im Streifall von der Brennesen Capital AG und der BOLU Filmproduktions und -verleih GmbH.
Aufgelegt wurden seit 1999 die folgenden Medienfonds und Filmfonds:
Erste Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co. KG (Boll Medienfonds 1)
Zweite Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co. KG (Boll Medienfonds 2)
Dritte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co. KG (Boll Medienfonds 3)
Vierte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co. KG (Boll Medienfonds 4)
Fünfte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co. KG (Boll Medienfonds 5)
Sechste Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co. KG (Boll Medienfonds 6)
Siebte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co. KG (Boll Medienfonds 7)
Achte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co. KG (Boll Medienfonds 8)
Neunte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co. KG (Boll Medienfonds 9)
Zehnte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co. KG (Boll Medienfonds 10)
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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