Nach dem Aus des Mietendeckel in Berlin müssen Mieter rückwirkend und oft mir kurzer Frist die Mietdifferenz rückwirkend zahlen. Können oder tun Sie deis nicht droht die ausserordentliche Kündigung des Vermieters.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 15. April 2021 verkündet hat, dass das Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Berlin oder auch Mietendeckel genannt) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und deshalb nichtig ist, haben viele Mieter Angst, dass die Vermieter jetzt die Mietverträge kündigen.
Mietendeckel in Berlin nichtig: Vermieter fordern Rückzahlung und drohen mit Kündigung
Nach einem Bericht des Tagesspiegel hat auch eine Hausverwaltung in Berlin bereits entsprechende Schritte gegenüber den Mietern angedroht.
Nach § 543 BGB kann der Vermieter aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug ist. Diese Kündigung wird aber unwirksam, wenn der Mieter bis spätestens 2 Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs Mietrückstände vollständig gegenüber seinem Vermieter ausgleicht und in den vergangenen 2 Jahren nicht bereits zuvor eine Kündigung wegen Zahlungsrückstand erhalten hat und diese bereits ausgeglichen wurde.
Ordentliche Kündigung bleibt bestehen
Daneben ist der Vermieter aber auch berechtigt, eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB auszusprechen, da der Mieter durch die Nichtzahlung der Miete seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt. In diesem Fall hat der Mieter keine Möglichkeit, die Kündigung durch Tilgung der Rückstände ungeschehen zu machen.
Mieter solllten sich gegen Kündigungen wehren
Allerdings kann der Mieter sich darauf berufen, dass die Verringerung der Miete auf einem Gesetz beruhte, und damit die Verringerung, zumindest solange das Gesetz galt, auch berechtigt war. Da das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen ursprünglich zu einer Kürzung der Miete berechtigte dürfte diese Mietkürzung nicht als schuldhaft angesehen werden. Zumindest müsste dem Mieter eine angemessene Gelegenheit und längere Frist gegeben werden, um die Miete nachzuzahlen. Hier wird es sehr darauf ankommen, wie die Gerichte im Einzelfall entscheiden.
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Justus rät:
Sollten Sie daher von einer Kündigung durch Ihren Vermieter betroffen sein, sollten Sie sich auf jeden Fall durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
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