Achtung Verjährung: Schadenersatzansprüche sollten vor dem 31.12.2011 geltend gemacht werden!
Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen Mediastream IV/ Mediastream Vierte Film GmbH & Co. Beteiligungs-KG
Das OLG Koblenz verurteilte die beratende Bank zu Zahlung von Schadensersatz beim Vertrieb der Mediastream Vierte Film GmbH & Co. Beteiligungs KG
Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung im Rahmen der Anlagevermittlung
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 16.11.2006 (6 U 150/06) die den Anleger beratende Bank zu Schadensersatzzahlungen wegen unterlassener Aufklärung durch ihre Mitarbeiter verurteilt. Die Anleger wurden unzureichend über die Risiken einer Beteiligung an der Mediastream Vierte Film GmbH & Co. Beteiligungs-KG aufgeklärt.
Hintergrund
Bei der Mediastream Vierte Film GmbH & Co. Beteiligungs-KG Hierbei handelt es sich um einen so genannten Filmvertriebsfonds, d. h. die Fondsgesellschaft vertrieb bestimmte Filmrechte, wobei sich für die Anleger erhebliche Steuerabschreibungsmöglichkeiten ergeben sollten. Die entsprechende Abschreibungsmöglichkeit der Anleger wurde in der Folgezeit von dem zuständigen Finanzamt nicht in voller Höhe anerkannt. Der Anleger erhält als Folge für das Zeichnungsjahr lediglich eine Verlustzuweisung von 10% statt der in Aussicht gestellten 130%. In dem durch das OLG Koblenz entschiedenen Fall hat das beratende Institut ihren Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass eine Zusage des zuständigen Finanzamtes über die Abschreibungsfähigkeit der Verluste aus dieser Beteiligung nicht vorlag.
Im Jahr 2003 legte die Ideenkapital die Mediastream Vierte Film GmbH & Co. Vermarktungs KG (Mediastream IV) als steuerlich neu konzipierte Variante eines Medienfonds auf. Neuartig an der Fondskonstruktion ist, dass der Fonds sich nicht an den Herstellungskosten eines Films sondern lediglich an deren Vermarktungskosten beteiligt.
Geworben wurden die ca. 4.700 Anleger mit einer Nominalbeteiligung von insgesamt € 231 Mio. meistens mit dem Argument, dass die Fondskonstruktion steuerlich abgesichert sei. Insbesondere wurde seitens der Vermittler mit steuerlichen Verlustzuweisungen i.H.v. 130 % der Einlagesummen geworben. Dies obwohl bereits im Oktober 2003 die Fachpresse auf die Gefahr einer fehlenden Anerkennung der steuerlichen Verlustzuweisungen durch die Finanzverwaltung hinwies.
Mitunter wurde auch mit dem Argument geworben, dass das zuständige Finanzamt München III den steuerlichen Sofortabzug bereits bestätigt habe. Tatsächlich soll das Finanzamt München III jedoch im Herbst 2003 und somit vor Beendigung der Platzierung des Mediastream IV auf die Möglichkeit der Nichtanerkennung der prospektierten steuerlichen Verlustzuweisungen hingewiesen haben.
Risiko und gesteigerte Beratungspflicht
Für den Fonds, Mediastream IV bestand im Vergleich zu den bis dahin üblichen und bekannten Filmfonds ein erhöhtes Risiko. Mit ihm wurde zum ersten Mal ein Vertriebsfonds auf den Markt gebracht, der sich in seiner rechtlichen Konstruktion grundlegend von den sonst angebotenen Produktionsfonds unterschied.
Dass OLG Koblenz entschied daher, dass der Anleger über das erhöhte Risiko dieses neuen und weitgehend unbekannten Anlagekonzepts hätte aufgeklärt müssen. Durch die Neuartigkeit bestehen verstärkt die Beratungspflichten für die den Fonds vertreibende Institute, gerade im Hinblick auf die Anlagestrategie der Steuerersparnis bei unbekannten Produkten.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Zu beachten ist auch die laufende Verjährungsfrist. Sobald ein Anleger alle anspruchsbegründenden Tatsachen kennt, muss er reagieren! Hierfür läuft eine Frist von drei Jahren. Die Hemmung der Verjährung erfolgt erst durch gerichtliche Maßnahmen, wie die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides, die Einleitung eines streitigen Klageverfahrens oder die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen aus Beratungsfehlern, die darin liegen, dass ihnen nicht alle Informationen für die Kaufentscheidung mitgeteilt wurden. Der Beratungsfehler bestand vor allem darin, dass der Anleger nicht darauf hingewiesen wurde, dass das Finanzamt lediglich eine unverbindliche Meinungsäußerung tätigte, was dem beratenden Institut bekannt war. Diese Information hätte dem Anleger nicht vorenthalten werden dürfen. Die steuerliche Behandlung von Filmvertriebsfonds war zu diesem Zeitpunkt nicht verbindlich geklärt. Erfahrungen hierzu lagen nicht vor. Auch bestehen Schadensersatzansprüche, wenn das Beratungsinstitut den Fondsprospekt nicht zur genüge auf dessen Plausibilität geprüft hat, was grundsätzlich bedeutet, dass ein Anleger so zu stellen ist, als habe er die Beteiligung nicht gezeichnet.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Autor:
Rechtsanwalt Dirk Seeburg
Ansprechpartner:
Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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