MACRON Medienfonds: LG Heilbronn verurteilt Bank zum Schadensersatz

MACRON Medienfonds: LG Heilbronn verurteilt Bank zum Schadensersatz

Achtung! Verjährung droht!

Es gibt gute Nachrichten für Anleger, die eine Beteiligung an dem Medienfonds MACRON gezeichnet haben. Das Landgericht Heilbronn hat mit seinem Urteil vom 28.10.2010 (AZ: 6 O 321/10) die beratende Bank zum Schadensersatz verurteilt. Der Kläger muss demnach so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er die Beteiligung an MACRON nie gezeichnet hätte. Das heißt, dass der gesamte Beitritt rückabgewickelt wird. Grund für den Schadensersatzanspruch sei die Tatsache, dass die beratende Bank das Anlagekonzept nicht auf seine Plausibilität überprüft hat. Wäre eine solche Plausibilitätsprüfung erfolgt, hätte die beratende Bank erkennen können, dass das steuerliche Konzept nicht erfolgversprechend umgesetzt werden könnte. Ferner stellte das Gericht erhebliche Prospektmängel fest. So weise das Prospekt weder die Risiken der Fondsbeteiligung auf, noch enthalte es Hinweise auf Kick-Back Zahlungen (Rückvergütungen), die der Bank im Falle einer erfolgreichen Vermittlung zufließen.

Anleger sollten nicht zögern

Anleger, die eine Beteiligung an MACRON Medienfonds gezeichnet haben, sollten jetzt handeln und ihre Schadensersatzansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen. Denn sie haben nicht nur mit den steuerlichen Aberkennungen und daher mit NAchzahlungsbescheiden zu kämpfen, sondern müssen auch um den Verlußt iher Beteiligungen fürchten.

Verjährung zum 31.12.2010

Ferner ist von einer Verjährung zum Jahresende auszugehen. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist begann mit Zustellung der Anlegerrundschreiben der Fondgeschäftsführung und Pressemitteilungen bereits im Jahr 2007 zu laufen, mit der die Anleger über die steuerlichen Probleme des Fonds informiert worden sind. Somit sollten die Schadensersatzansprüche in den meisten Fällen zum 31.12.2010 verjähren.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

 

Please follow and like us:

Mehr zum Thema

MEDIENFONDS76
medienfonds

Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das
Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Stephanie Schulze
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin