Lohnrückzahlung bei Arbeitgeberinsolvenz

 

Bundesarbeitsgericht verurteilt Arbeitgeber  zur Lohnrückzahlung an den Insolvenzverwalter:

Bundesarbeitsgericht Lohnrückzahlung

Per Zwangsvollstreckung eingetriebenen rückständigen Arbeitslohn dürfen Arbeitnehmer nicht behalten, wenn innerhalb der nachfolgenden drei Monate ein Insolvenzantrag für die Firma gestellt wird. BAG vom 20.09.2017 , Az.: 6 AZR 58/16

Laut Gesetz kann der Insolvenzverwalter all jene Zahlungen innerhalb der „kritischen Zeit“ von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag zurückfordern, die nicht in der üblichen und „geschuldeten Art“ erfolgt sind (sogenannte inkongruente Deckung). Dies soll dem Schutz und der Gleichbehandlung aller Gläubiger dienen.

Arbeitnehmer betrieb die Zwangsvollstreckung von ausstehenden Lohnzahlungen:

Das Arbeitsgericht Aachen hatte den Arbeitgeber im Januar 2011 verpflichtet, 3.071,00 € ausstehenden Lohn nachzuzahlen. Weil kein Geld floss, betrieb der Fahrer schließlich die gerichtliche Zwangsvollstreckung.

Der Gerichtsvollzieher vereinbarte mit dem Arbeitgeber eine Zahlung in Raten. In der Folge wurde ein Insolvenzantrag gestellt, im Oktober 2012 dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erhält nun nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts die letzten beiden Lohnraten zur Insolvenzmasse zurück. Der überraschte Arbeitnehmer muss die Lohnrückzahlung auch noch verzinsen.

Erlangter Lohn muss zur der Insolvenzmasse zurückbezahlt werden:
Ohne Erfolg hatte hier der Fahrer argumentiert, die Raten seien vereinbart gewesen und die Zahlungen daher „in der „geschuldeten Art“ erfolgt. Das BAG sah aber letztlich eine Fortführung der Zwangsvollstreckung, die nicht der üblichen Zahlungsweise des Lohns entspricht. Denn der Arbeitgeber habe immer unter dem Druck der Zwangsvollstreckung gestanden, wenn er eine Rate nicht zahlen sollte.

Im Umkeherschluss heißt das auch, dass der normal gezahlte Lohn im Insolvenzfall nicht zurück gezahlt werden muss.

Lesen Sie hier mehr zur Insolvenz im Arbeitsrecht und zum Insolvenzgeld

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56

 

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