Wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird:
Geht ein Unternehmen in die Insolvenz, so kann es den Lohnzahlungen seiner Arbeitnehmer nicht mehr nachkommen. Für die Arbeitnehmer besteht in diesem Fall die Möglichkeit Insolvenzgeld bei der Bundesanstalt für Arbeit zu beantragen.
Umfang des Insolvenzgeldes
Das Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung, die sich nach der Höhe der letzten Gehaltszahlungen richtet und bis zu einer monatlichen Obergrenze von 5200 Euro brutto gezahlt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubgeld entrichtet werden.
Maßgeblicher Zeitraum für das Insolvenzgeld
Das Insolvenzgeld wird für den ausstehenden Lohn der letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
Hat der Arbeitnehmer ohne Kenntnis der Insolvenz weiter gearbeitet, so sind die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses maßgebend, die mit dem letzten Arbeits-, Krankheits- oder Urlaubstag vor der Kenntnisnahme enden (§ 183 Absatz 2 SGB III).
Zeitpunkt der Antragsstellung § 183 Absatz 1 SGB III
Der Anspruch auf das Insolvenzgeld entsteht grundsätzlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diesem Ereignis wird jedoch auch
- die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse und
- die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit gleichgestellt.
Die Antragsstellung
Den Antragsvordruck auf Insolvenzgeld finden Sie im Internet unter www.arbeitsamt.de (Formulare/ Formulare für Bürgerinnen und Bürger) oder bei jedem Arbeitsamt. Die ausgefüllten Unterlagen geben Sie persönlich bei dem Arbeitsamt ab, welches für die Lohnabrechnungen Ihres Arbeitgebers zuständig ist.
Die Frist zur Beantragung des Ausfallgeldes beträgt zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Zur Beschleunigung des Insolvenzgeldverfahrens ist es ratsam, dem Antrag auf Insolvenzgeld eine Insolvenzgeldbescheinigung beizufügen. Diese finden Sie ebenfalls im Internet auf www.arbeitsamt.de. Die Insolvenzbescheinigung ist vom Insolvenzverwalter oder Arbeitgeber auszufüllen und dem Antrag hinzuzufügen. Verfahren Sie auf diese Weise, so ist das Ausfüllen der Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld entbehrlich.
Der Vorschuss § 186 SGB III auf Insolvenzgeld
In Fällen, in denen dem Arbeitnehmer noch kein Insolvenzgeld zur Verfügung steht, weil noch keine Entscheidung über den Insolvenzantrag gefallen ist, besteht die Möglichkeit einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu beantragen. Damit wird das Insolvenzgeld bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Vorbehalt einer Rückforderung ausgezahlt.
Beantragt wird der Vorschuss im Antragsformular auf das Insolvenzgeld. Dabei muss aber ebenfalls die Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld mit ausgefüllt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Antrag auf Vorschuss die Bearbeitung des Antrags auf Insolvenzgeld verzögern kann.
Eine andere Möglichkeit Lohnausfälle zu vermeiden bietet eine Vorfinanzierung durch ein Kreditinstitut durch Abtretung der insolvenzgeldfähigen Lohnforderung.
Rechtsbehelf bei Ablehnung des Antrags auf Insolvenzgeld
Im Falle einer Ablehnung Ihres Antrags können Sie innerhalb eines Monats bei der Agentur für Arbeit schriftlich Widerspruch einlegen. Wird Ihrem Widerspruch nicht entsprochen, so besteht die Möglichkeit einer Klageerhebung vor dem Sozialgericht.
Weitere Möglichkeiten der Geltendmachung des Arbeitsentgelts
Beachten Sie bitte, dass Ihr Anspruch auf Insolvenzgeld nur durchgesetzt werden kann, wenn Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht verjährt sind. Dabei ist regelmäßig mit einer Verjährungsfrist von drei Jahren zu rechnen. Neigt sich diese Frist dem Ende und liegt noch keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, so wird es für Sie von Vorteil sein, Ihren Anspruch zivilrechtlich im Klage- oder Mahnverfahren geltend zu machen.
Dafür, sowie für weitere Beratungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
In Fällen, in denen Ihre Entgeltansprüche im Rahmen der Insolvenzgeldregelung nicht berücksichtigt werden können, können Sie diese im Insolvenzverfahren im Wege der Insolvenz- oder Massenforderung geltend machen. Dieses Vorgehen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Ihre Ansprüche nicht in dem für das Insolvenzgeld maßgeblichen Zeitraum entstanden sind.
Die Fristen sind dabei dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts zu entnehmen.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zum Insolvenzgeld oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Ein Rechtsanwalt spezialisiert auf das Arbeitsrecht steht Ihnen zur Verfügung.
Ansprechparter:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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